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100%: Wilfried Bottke: Lästiger Scherz strafbarer Ernst? - Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und § 124 ff. OWiG: Zeichenunfug sanktionswürdiges Delikt. (ISBN: 9783428504121) Duncker & Humblot, Berlin, Deutschland, in Deutsch, auch als eBook.
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78%: Bottke, Wilfried: Lästiger Scherz strafbarer Ernst? Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und § 124 ff. OWiG: Zeichenunfug sanktionswürdiges Delikt. 98 S. (Schriften zum Strafrecht; SR 160), von, Schriften zum Strafrecht ; H. 160 (ISBN: 9783428104123) 2004, Duncker & Humblot, Berlin, Deutschland, in Deutsch, Taschenbuch.
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Lästiger Scherz strafbarer Ernst? - Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und § 124 ff. OWiG: Zeichenunfug sanktionswürdiges Delikt.
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Lästiger Scherz strafbarer Ernst? Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und § 124 ff. OWiG: Zeichenunfug sanktionswürdiges Delikt. (2004)
DE PB NW
ISBN: 9783428104123 bzw. 3428104129, in Deutsch, Duncker & Humblot, 01.12.2004. Taschenbuch, neu.
Von Händler/Antiquariat, Speyer & Peters GmbH [51215482], Berlin, Germany.
98 S. Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich?Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt. ISBN 9783428104123 Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 173.
98 S. Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich?Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt. ISBN 9783428104123 Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 173.
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Lästiger Scherz strafbarer Ernst? Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und § 124 ff. OWiG: Zeichenunfug sanktionswürdiges Delikt.
DE PB
ISBN: 9783428104123 bzw. 3428104129, in Deutsch, Duncker & Humblot, Taschenbuch.
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Von Händler/Antiquariat, Speyer & Peters GmbH, 12165 Berlin.
1. 98 S. Paperback Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich?Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt. ISBN 9783428104123 Versand D: 2,30 EUR Zeichentrug; Strafbarer Zeichenmissbrauch; Unbefugter Zeichengebrauch; Deutschland[DNB]; Zeichen[DNB]; Missbrauch[DNB]; Strafrecht[DNB].
Von Händler/Antiquariat, Speyer & Peters GmbH, 12165 Berlin.
1. 98 S. Paperback Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich?Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt. ISBN 9783428104123 Versand D: 2,30 EUR Zeichentrug; Strafbarer Zeichenmissbrauch; Unbefugter Zeichengebrauch; Deutschland[DNB]; Zeichen[DNB]; Missbrauch[DNB]; Strafrecht[DNB].
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Lästiger Scherz strafbarer Ernst? - Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und § 124 ff. OWiG: Zeichenunfug sanktionswürdiges Delikt.
DE NW EB DL
ISBN: 9783428504121 bzw. 3428504127, in Deutsch, Duncker & Humblot GmbH, neu, E-Book, elektronischer Download.
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Der Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich? Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung. Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.
Der Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich? Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung. Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.
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Lästiger Scherz strafbarer Ernst?
DE NW
ISBN: 9783428104123 bzw. 3428104129, in Deutsch, Duncker & Humblot, Berlin, Deutschland, neu.
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Der ''Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen'' ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der ''Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen'' ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich? Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein ''verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung''. Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.
Der ''Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen'' ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der ''Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen'' ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich? Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein ''verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung''. Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.
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Lästiger Scherz strafbarer Ernst?
DE NW EB DL
ISBN: 9783428504121 bzw. 3428504127, in Deutsch, Duncker & Humblot, Berlin, Deutschland, neu, E-Book, elektronischer Download.
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Missbrauch von Zeichen nach 132a StGB und 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt. Missbrauch von Zeichen nach 132a StGB und 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt.
Missbrauch von Zeichen nach 132a StGB und 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt. Missbrauch von Zeichen nach 132a StGB und 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt.
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Lästiger Scherz Strafbarer Ernst?: Missbrauch Von Zeichen Nach Paragraph 13
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