Die verwaltungsprozessuale Bedeutung des 113 Abs. 3 VwGO (Frankfurter öffentlich-rechtliche Studien)
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Die verwaltungsprozessuale Bedeutung des § 113 Abs. 3 VwGO (1998)
DE PB NW
ISBN: 9783631328934 bzw. 3631328931, in Deutsch, Peter Gmbh Lang Mai 1998, Taschenbuch, neu.
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Von Händler/Antiquariat, Rhein-Team Lörrach Ivano Narducci e.K. [57451429], Lörrach, Germany.
Neuware - 113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfaßt. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung für Verpflichtungsklagen einzuführen. 190 pp. Deutsch.
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Neuware - 113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfaßt. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung für Verpflichtungsklagen einzuführen. 190 pp. Deutsch.
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ISBN: 9783631328934 bzw. 3631328931, in Deutsch, Peter Gmbh Lang Mai 1998, Taschenbuch, neu.
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Von Händler/Antiquariat, AHA-BUCH GmbH [51283250], Einbeck, Germany.
Neuware - 113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfaßt. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung für Verpflichtungsklagen einzuführen. 190 pp. Deutsch.
Von Händler/Antiquariat, AHA-BUCH GmbH [51283250], Einbeck, Germany.
Neuware - 113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfaßt. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung für Verpflichtungsklagen einzuführen. 190 pp. Deutsch.
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Neuware - 113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfaßt. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung für Verpflichtungsklagen einzuführen. 190 pp. Deutsch.
Von Händler/Antiquariat, Agrios-Buch [57449362], Bergisch Gladbach, Germany.
Neuware - 113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfaßt. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung für Verpflichtungsklagen einzuführen. 190 pp. Deutsch.
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ISBN: 9783631328934 bzw. 3631328931, in Deutsch, Lang, Taschenbuch, neu.
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Die verwaltungsprozessuale Bedeutung des § 113 Abs. 3 VwGO, 113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfasst. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung für Verpflichtungsklagen einzuführen. Taschenbuch.
Die verwaltungsprozessuale Bedeutung des § 113 Abs. 3 VwGO, 113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfasst. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung für Verpflichtungsklagen einzuführen. Taschenbuch.
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Die verwaltungsprozessuale Bedeutung des 113 Abs. 3 VwGO (1998)
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ISBN: 9783631328934 bzw. 3631328931, in Deutsch, Frankfurt/M., Berlin, Bern, New York, Paris, Wien, 1998. XXXVII, 190 S. Taschenbuch, neu.
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113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach ? 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfaßt. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung für Verpflichtungsklagen einzuführen.
113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung befugt das Gericht, im Interesse der zügigen Erledigung des Rechtsstreits in besonders gelagerten Fällen den Verwaltungsakt allein wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzuheben. Hinter dieser Regelung steht die Absicht des Gesetzgebers, die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Feld der Anfechtungsklagen zu entlasten. Die Entlastungswirkung ist aber nur minimal; rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich schon nach ? 113 Abs. 1 aufhebbar, und dadurch ist das Spektrum fehlerhaften Verwaltungsakthandelns schon weitgehend erfaßt. Offenbar ist die aus der Finanzgerichtsordnung stammende Regelung unreflektiert in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden. Es besteht auch kein Bedarf, besagte Regelung für Verpflichtungsklagen einzuführen.
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