Gemeinden in Der Telekommunikation, Zulaessigkeit Und Grenzen Der Wirtschaftlichen Betaetigung Von Gemeinden Im Bereich Der Telekommunikation Unter Besonderer Beruecksichtigung Der Wegerechtlichen Problematik
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Gemeinden in der Telekommunikation Zulässigkeit und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden im Bereich der Telekommunikation - unter besonderer Berücksichtigung der wegerechtlichen Problematik (2001)
DE PB NW
ISBN: 9783631376362 bzw. 3631376367, in Deutsch, Frankfurt/M., Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2001. 357 S. Taschenbuch, neu.
Von Händler/Antiquariat, Peter Lang Publishing Group [51840572], Bern, Switzerland.
Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob bzw. in welchen Grenzen die kommunalwirtschaftliche Betätigung in der Telekommunikation zulässig ist. Verfassungsrechtlicher Maßstab sind insbesondere Art. 87 f und 143 b GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG andererseits. Zunehmende Bedeutung hat auch die Frage der Grundrechtsrelevanz kommunaler Wirtschaftsaktivitäten (in der Telekommunikation). Weitere Maßgaben lassen sich dem Gemeindewirtschafts- und Wettbewerbsrecht entnehmen. Für die privaten Konkurrenten besonders relevant sind die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen kommunale Telekommunikationsunternehmen. Im zweiten Teil widmet sich die Arbeit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der wegerechtlichen Bestimmungen des § 50 TKG, die trotz einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum unentgeltlichen Wegenutzungsrecht zu Telekommunikationszwecken noch nicht abschließend geklärt ist.
Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob bzw. in welchen Grenzen die kommunalwirtschaftliche Betätigung in der Telekommunikation zulässig ist. Verfassungsrechtlicher Maßstab sind insbesondere Art. 87 f und 143 b GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG andererseits. Zunehmende Bedeutung hat auch die Frage der Grundrechtsrelevanz kommunaler Wirtschaftsaktivitäten (in der Telekommunikation). Weitere Maßgaben lassen sich dem Gemeindewirtschafts- und Wettbewerbsrecht entnehmen. Für die privaten Konkurrenten besonders relevant sind die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen kommunale Telekommunikationsunternehmen. Im zweiten Teil widmet sich die Arbeit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der wegerechtlichen Bestimmungen des § 50 TKG, die trotz einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum unentgeltlichen Wegenutzungsrecht zu Telekommunikationszwecken noch nicht abschließend geklärt ist.
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Gemeinden in der Telekommunikation
DE NW
ISBN: 9783631376362 bzw. 3631376367, in Deutsch, Lang, Frankfurt am Main/Berlin/Bern/Bruxelles/New York/Oxford/Wien, Deutschland, neu.
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Zulässigkeit und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden im Bereich der Telekommunikation - unter besonderer Berücksichtigung der wegerechtlichen Problematik, Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob bzw. in welchen Grenzen die kommunalwirtschaftliche Betätigung in der Telekommunikation zulässig ist. Verfassungsrechtlicher Maßstab sind insbesondere Art. 87 f und 143 b GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG andererseits. Zunehmende Bedeutung hat auch die Frage der Grundrechtsrelevanz kommunaler Wirtschaftsaktivitäten (in der Telekommunikation). Weitere Maßgaben lassen sich dem Gemeindewirtschafts- und Wettbewerbsrecht entnehmen. Für die privaten Konkurrenten besonders relevant sind die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen kommunale Telekommunikationsunternehmen. Im zweiten Teil widmet sich die Arbeit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der wegerechtlichen Bestimmungen des 50 TKG, die trotz einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum unentgeltlichen Wegenutzungsrecht zu Telekommunikationszwecken noch nicht abschließend geklärt ist.
Zulässigkeit und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden im Bereich der Telekommunikation - unter besonderer Berücksichtigung der wegerechtlichen Problematik, Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob bzw. in welchen Grenzen die kommunalwirtschaftliche Betätigung in der Telekommunikation zulässig ist. Verfassungsrechtlicher Maßstab sind insbesondere Art. 87 f und 143 b GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG andererseits. Zunehmende Bedeutung hat auch die Frage der Grundrechtsrelevanz kommunaler Wirtschaftsaktivitäten (in der Telekommunikation). Weitere Maßgaben lassen sich dem Gemeindewirtschafts- und Wettbewerbsrecht entnehmen. Für die privaten Konkurrenten besonders relevant sind die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen kommunale Telekommunikationsunternehmen. Im zweiten Teil widmet sich die Arbeit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der wegerechtlichen Bestimmungen des 50 TKG, die trotz einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum unentgeltlichen Wegenutzungsrecht zu Telekommunikationszwecken noch nicht abschließend geklärt ist.
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Gemeinden in der Telekommunikation
DE PB NW
ISBN: 9783631376362 bzw. 3631376367, in Deutsch, Lang, Taschenbuch, neu.
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Zulässigkeit und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden im Bereich der Telekommunikation - unter besonderer Berücksichtigung der wegerechtlichen Problematik, Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob bzw. in welchen Grenzen die kommunalwirtschaftliche Betätigung in der Telekommunikation zulässig ist. Verfassungsrechtlicher Massstab sind insbesondere Art. 87 f und 143 b GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG andererseits. Zunehmende Bedeutung hat auch die Frage der Grundrechtsrelevanz kommunaler Wirtschaftsaktivitäten (in der Telekommunikation). Weitere Massgaben lassen sich dem Gemeindewirtschafts- und Wettbewerbsrecht entnehmen. Für die privaten Konkurrenten besonders relevant sind die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen kommunale Telekommunikationsunternehmen. Im zweiten Teil widmet sich die Arbeit der Frage der Verfassungsmässigkeit der wegerechtlichen Bestimmungen des 50 TKG, die trotz einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum unentgeltlichen Wegenutzungsrecht zu Telekommunikationszwecken noch nicht abschliessend geklärt ist. Taschenbuch.
Zulässigkeit und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden im Bereich der Telekommunikation - unter besonderer Berücksichtigung der wegerechtlichen Problematik, Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob bzw. in welchen Grenzen die kommunalwirtschaftliche Betätigung in der Telekommunikation zulässig ist. Verfassungsrechtlicher Massstab sind insbesondere Art. 87 f und 143 b GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG andererseits. Zunehmende Bedeutung hat auch die Frage der Grundrechtsrelevanz kommunaler Wirtschaftsaktivitäten (in der Telekommunikation). Weitere Massgaben lassen sich dem Gemeindewirtschafts- und Wettbewerbsrecht entnehmen. Für die privaten Konkurrenten besonders relevant sind die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen kommunale Telekommunikationsunternehmen. Im zweiten Teil widmet sich die Arbeit der Frage der Verfassungsmässigkeit der wegerechtlichen Bestimmungen des 50 TKG, die trotz einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum unentgeltlichen Wegenutzungsrecht zu Telekommunikationszwecken noch nicht abschliessend geklärt ist. Taschenbuch.
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Gemeinden in der Telekommunikation
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ISBN: 9783631376362 bzw. 3631376367, in Deutsch, Lang, neu.
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Zulässigkeit und Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden im Bereich der Telekommunikation - unter besonderer Berücksichtigung der wegerechtlichen Problematik, Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob bzw. in welchen Grenzen die kommunalwirtschaftliche Betätigung in der Telekommunikation zulässig ist. Verfassungsrechtlicher Massstab sind insbesondere Art. 87 f und 143 b GG einerseits und Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG andererseits. Zunehmende Bedeutung hat auch die Frage der Grundrechtsrelevanz kommunaler Wirtschaftsaktivitäten (in der Telekommunikation). Weitere Massgaben lassen sich dem Gemeindewirtschafts- und Wettbewerbsrecht entnehmen. Für die privaten Konkurrenten besonders relevant sind die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen kommunale Telekommunikationsunternehmen. Im zweiten Teil widmet sich die Arbeit der Frage der Verfassungsmässigkeit der wegerechtlichen Bestimmungen des 50 TKG, die trotz einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum unentgeltlichen Wegenutzungsrecht zu Telekommunikationszwecken noch nicht abschliessend geklärt ist.
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