Die Zurechnung von Folgeschäden im Strafrecht (Schriften zum Strafrecht und Strafprozeßrecht)
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Die Zurechnung von Folgeschäden im Strafrecht
DE NW
ISBN: 9783631459188 bzw. 3631459181, in Deutsch, Lang, Frankfurt am Main/Berlin/Bern/Bruxelles/New York/Oxford/Wien, Deutschland, neu.
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Die Zurechnung von Folgeschäden im Strafrecht, Die Übertragung der Folgeschadenproblematik in die strafrechtliche Diskussion zu Anfang der siebziger Jahre, die schon in den sechziger Jahren im Zivilrecht lebhaft diskutiert wurde, hat sich als besonders kompliziert erwiesen. Grund dafür ist die Präventionsorientierung des Strafrechts im Gegensatz zu der Restitutionsorientierung des Zivilrechts. Ausgehend von dem als Begründung der Zurechnungserfordernisse dienenden Grundgedanken der Motivierbarkeit vertritt der Verfasser die These, dass Erstschaden und Folgeschaden jeweils für sich betrachtet tauglich sein müssen, die Erstellung der Sorgfaltsnorm zu rechtfertigen. Da der Erstschaden immer ein notwendiges Durchgangsstadium des Folgeschadens ist, begnügt man sich aber für die Zurechnung damit, dass die Sorfaltsnorm durch den ersten Schaden begründet wird, ohne darüber hinaus zu untersuchen, ob auch der Folgeschaden dafür tauglich ist. Dem entstehenden Manko wird dadurch abgeholfen, dass als zurechenbarer Erfolg nur derjenige qualifiziert wird, in dem sich eine für die Lebensplanung des vernünftigen Rechtsgenossen erhebliche Gefahr realisiert.
Die Zurechnung von Folgeschäden im Strafrecht, Die Übertragung der Folgeschadenproblematik in die strafrechtliche Diskussion zu Anfang der siebziger Jahre, die schon in den sechziger Jahren im Zivilrecht lebhaft diskutiert wurde, hat sich als besonders kompliziert erwiesen. Grund dafür ist die Präventionsorientierung des Strafrechts im Gegensatz zu der Restitutionsorientierung des Zivilrechts. Ausgehend von dem als Begründung der Zurechnungserfordernisse dienenden Grundgedanken der Motivierbarkeit vertritt der Verfasser die These, dass Erstschaden und Folgeschaden jeweils für sich betrachtet tauglich sein müssen, die Erstellung der Sorgfaltsnorm zu rechtfertigen. Da der Erstschaden immer ein notwendiges Durchgangsstadium des Folgeschadens ist, begnügt man sich aber für die Zurechnung damit, dass die Sorfaltsnorm durch den ersten Schaden begründet wird, ohne darüber hinaus zu untersuchen, ob auch der Folgeschaden dafür tauglich ist. Dem entstehenden Manko wird dadurch abgeholfen, dass als zurechenbarer Erfolg nur derjenige qualifiziert wird, in dem sich eine für die Lebensplanung des vernünftigen Rechtsgenossen erhebliche Gefahr realisiert.
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Symbolbild
Die Zurechnung von Folgeschäden im Strafrecht (1993)
DE PB NW
ISBN: 9783631459188 bzw. 3631459181, in Deutsch, Frankfurt/M., Berlin, Bern, New York, Paris, Wien, 1993. 184 S. Taschenbuch, neu.
Von Händler/Antiquariat, Peter Lang Publishing Group [51840572], Bern, Switzerland.
Die Übertragung der Folgeschadenproblematik in die strafrechtliche Diskussion zu Anfang der siebziger Jahre, die schon in den sechziger Jahren im Zivilrecht lebhaft diskutiert wurde, hat sich als besonders kompliziert erwiesen. Grund dafür ist die Präventionsorientierung des Strafrechts im Gegensatz zu der Restitutionsorientierung des Zivilrechts. Ausgehend von dem als Begründung der Zurechnungserfordernisse dienenden Grundgedanken der Motivierbarkeit vertritt der Verfasser die These, daß Erstschaden und Folgeschaden jeweils für sich betrachtet tauglich sein müssen, die Erstellung der Sorgfaltsnorm zu rechtfertigen. Da der Erstschaden immer ein notwendiges Durchgangsstadium des Folgeschadens ist, begnügt man sich aber für die Zurechnung damit, daß die Sorfaltsnorm durch den ersten Schaden begründet wird, ohne darüber hinaus zu untersuchen, ob auch der Folgeschaden dafür tauglich ist. Dem entstehenden Manko wird dadurch abgeholfen, daß als zurechenbarer Erfolg nur derjenige qualifiziert wird, in dem sich eine für die Lebensplanung des vernünftigen Rechtsgenossen erhebliche Gefahr realisiert.
Die Übertragung der Folgeschadenproblematik in die strafrechtliche Diskussion zu Anfang der siebziger Jahre, die schon in den sechziger Jahren im Zivilrecht lebhaft diskutiert wurde, hat sich als besonders kompliziert erwiesen. Grund dafür ist die Präventionsorientierung des Strafrechts im Gegensatz zu der Restitutionsorientierung des Zivilrechts. Ausgehend von dem als Begründung der Zurechnungserfordernisse dienenden Grundgedanken der Motivierbarkeit vertritt der Verfasser die These, daß Erstschaden und Folgeschaden jeweils für sich betrachtet tauglich sein müssen, die Erstellung der Sorgfaltsnorm zu rechtfertigen. Da der Erstschaden immer ein notwendiges Durchgangsstadium des Folgeschadens ist, begnügt man sich aber für die Zurechnung damit, daß die Sorfaltsnorm durch den ersten Schaden begründet wird, ohne darüber hinaus zu untersuchen, ob auch der Folgeschaden dafür tauglich ist. Dem entstehenden Manko wird dadurch abgeholfen, daß als zurechenbarer Erfolg nur derjenige qualifiziert wird, in dem sich eine für die Lebensplanung des vernünftigen Rechtsgenossen erhebliche Gefahr realisiert.
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Die Zurechnung von Folgeschäden im Strafrecht
DE NW
ISBN: 9783631459188 bzw. 3631459181, in Deutsch, Lang, Frankfurt am Main/Berlin/Bern/Bruxelles/New York/Oxford/Wien, Deutschland, neu.
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Die Zurechnung von Folgeschäden im Strafrecht, Die Übertragung der Folgeschadenproblematik in die strafrechtliche Diskussion zu Anfang der siebziger Jahre, die schon in den sechziger Jahren im Zivilrecht lebhaft diskutiert wurde, hat sich als besonders kompliziert erwiesen. Grund dafür ist die Präventionsorientierung des Strafrechts im Gegensatz zu der Restitutionsorientierung des Zivilrechts. Ausgehend von dem als Begründung der Zurechnungserfordernisse dienenden Grundgedanken der Motivierbarkeit vertritt der Verfasser die These, daß Erstschaden und Folgeschaden jeweils für sich betrachtet tauglich sein müssen, die Erstellung der Sorgfaltsnorm zu rechtfertigen. Da der Erstschaden immer ein notwendiges Durchgangsstadium des Folgeschadens ist, begnügt man sich aber für die Zurechnung damit, daß die Sorfaltsnorm durch den ersten Schaden begründet wird, ohne darüber hinaus zu untersuchen, ob auch der Folgeschaden dafür tauglich ist. Dem entstehenden Manko wird dadurch abgeholfen, daß als zurechenbarer Erfolg nur derjenige qualifiziert wird, in dem sich eine für die Lebensplanung des vernünftigen Rechtsgenossen erhebliche Gefahr realisiert.
Die Zurechnung von Folgeschäden im Strafrecht, Die Übertragung der Folgeschadenproblematik in die strafrechtliche Diskussion zu Anfang der siebziger Jahre, die schon in den sechziger Jahren im Zivilrecht lebhaft diskutiert wurde, hat sich als besonders kompliziert erwiesen. Grund dafür ist die Präventionsorientierung des Strafrechts im Gegensatz zu der Restitutionsorientierung des Zivilrechts. Ausgehend von dem als Begründung der Zurechnungserfordernisse dienenden Grundgedanken der Motivierbarkeit vertritt der Verfasser die These, daß Erstschaden und Folgeschaden jeweils für sich betrachtet tauglich sein müssen, die Erstellung der Sorgfaltsnorm zu rechtfertigen. Da der Erstschaden immer ein notwendiges Durchgangsstadium des Folgeschadens ist, begnügt man sich aber für die Zurechnung damit, daß die Sorfaltsnorm durch den ersten Schaden begründet wird, ohne darüber hinaus zu untersuchen, ob auch der Folgeschaden dafür tauglich ist. Dem entstehenden Manko wird dadurch abgeholfen, daß als zurechenbarer Erfolg nur derjenige qualifiziert wird, in dem sich eine für die Lebensplanung des vernünftigen Rechtsgenossen erhebliche Gefahr realisiert.
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Die Zurechnung von Folgeschäden im Strafrecht (Schriften zum Strafrecht und Strafprozeßrecht) (1993)
DE PB NW
ISBN: 9783631459188 bzw. 3631459181, in Deutsch, 184 Seiten, Lang, Peter Frankfurt, Taschenbuch, neu.
Lieferung aus: Deutschland, Versandfertig in 1 - 2 Werktagen.
Von Händler/Antiquariat, Peter Lang Publishing.
Broschiert, Label: Lang, Peter Frankfurt, Lang, Peter Frankfurt, Produktgruppe: Book, Publiziert: 1993-08-01, Studio: Lang, Peter Frankfurt.
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Broschiert, Label: Lang, Peter Frankfurt, Lang, Peter Frankfurt, Produktgruppe: Book, Publiziert: 1993-08-01, Studio: Lang, Peter Frankfurt.
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