Die Regelung des § 371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977 (Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes)
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9783631471609 - Thies Boelsen: Die Regelung des § 371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977
Thies Boelsen

Die Regelung des § 371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977 (1994)

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Die Regelung des § 371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977, Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit einer steuerstrafrechtlichen Norm, die bisher von Rechtsprechung und Literatur kaum beachtet wurde. Das Strafverfolgungshindernis des 371 Abs. 4 AO steht selbständig neben der Selbstanzeige und gilt für den Fall, dass Nacherklärungen gemäss 153 AO abgegeben werden. Die Abgabe der Nacherklärung durch Pflichtige führt dazu, dass Dritte, die sich sowohl hinsichtlich der Ursprungserklärung als auch wegen Unterlassen der Nacherklärung selbst bereits strafbar gemacht haben, von Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung frei werden (1. Hauptthese). Aufgrund der unterschiedlichen Negativvoraussetzungen der Fremd- im Vergleich zur Selbstanzeige können deren weiter gefassten Ausschlussgründe durch eine manipulatorische Herbeiführung der Tatbestandsmerkmale des 371 Abs. 4 AO wirksam umgangen werden (2. Hauptthese). Taschenbuch, 01.02.1994.
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9783631471609 - Boelsen, Thies: Die Regelung des § 371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977
Symbolbild
Boelsen, Thies

Die Regelung des § 371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977 (1994)

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ISBN: 9783631471609 bzw. 3631471602, in Deutsch, Frankfurt/M., Berlin, Bern, New York, Paris, Wien, 1994. 148 S. Taschenbuch, neu.

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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit einer steuerstrafrechtlichen Norm, die bisher von Rechtsprechung und Literatur kaum beachtet wurde. Das Strafverfolgungshindernis des ? 371 Abs. 4 AO steht selbständig neben der Selbstanzeige und gilt für den Fall, daß Nacherklärungen gemäß ? 153 AO abgegeben werden. Die Abgabe der Nacherklärung durch Pflichtige führt dazu, daß Dritte, die sich sowohl hinsichtlich der Ursprungserklärung als auch wegen Unterlassen der Nacherklärung selbst bereits strafbar gemacht haben, von Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung frei werden (1. Hauptthese). Aufgrund der unterschiedlichen Negativvoraussetzungen der Fremd- im Vergleich zur Selbstanzeige können deren weiter gefaßten Ausschlußgründe durch eine manipulatorische Herbeiführung der Tatbestandsmerkmale des ? 371 Abs. 4 AO wirksam umgangen werden (2. Hauptthese).
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Thies Boelsen

Die Regelung des § 371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977

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Die Regelung des § 371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977, Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit einer steuerstrafrechtlichen Norm, die bisher von Rechtsprechung und Literatur kaum beachtet wurde. Das Strafverfolgungshindernis des 371 Abs. 4 AO steht selbständig neben der Selbstanzeige und gilt für den Fall, dass Nacherklärungen gemäss 153 AO abgegeben werden. Die Abgabe der Nacherklärung durch Pflichtige führt dazu, dass Dritte, die sich sowohl hinsichtlich der Ursprungserklärung als auch wegen Unterlassen der Nacherklärung selbst bereits strafbar gemacht haben, von Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung frei werden (1. Hauptthese). Aufgrund der unterschiedlichen Negativvoraussetzungen der Fremd- im Vergleich zur Selbstanzeige können deren weiter gefassten Ausschlussgründe durch eine manipulatorische Herbeiführung der Tatbestandsmerkmale des 371 Abs. 4 AO wirksam umgangen werden (2. Hauptthese).
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Thies Boelsen

Die Regelung des § 371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977

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Die Regelung des § 371 Abs. 4 der Abgabenordung 1977, Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit einer steuerstrafrechtlichen Norm, die bisher von Rechtsprechung und Literatur kaum beachtet wurde. Das Strafverfolgungshindernis des 371 Abs. 4 AO steht selbständig neben der Selbstanzeige und gilt für den Fall, daß Nacherklärungen gemäß 153 AO abgegeben werden. Die Abgabe der Nacherklärung durch Pflichtige führt dazu, daß Dritte, die sich sowohl hinsichtlich der Ursprungserklärung als auch wegen Unterlassen der Nacherklärung selbst bereits strafbar gemacht haben, von Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung frei werden (1. Hauptthese). Aufgrund der unterschiedlichen Negativvoraussetzungen der Fremd- im Vergleich zur Selbstanzeige können deren weiter gefaßten Ausschlußgründe durch eine manipulatorische Herbeiführung der Tatbestandsmerkmale des 371 Abs. 4 AO wirksam umgangen werden (2. Hauptthese).
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Thies Boelsen

Die Regelung Des 371 ABS. 4 Der Abgabenordung 1977 (1994)

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