Ein Vergleich der Rechtskultur Spaniens und Deutschlands am Beispiel des Erblassens: Ein Vergleich der Rechtskultur Spaniens und D
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Ein Vergleich der Rechtskultur Spaniens und Deutschlands am Beispiel des Erblassens (2008)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Romanistik - Vergleichende Romanistik, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Philosophische Fakultät II), Veranstaltung: Sprach- und Kulturvergleich Spanisch- Deutsch, 15 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Versucht man Unterschiede in der Rechtsprache zweier ... Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Romanistik - Vergleichende Romanistik, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Philosophische Fakultät II), Veranstaltung: Sprach- und Kulturvergleich Spanisch- Deutsch, 15 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Versucht man Unterschiede in der Rechtsprache zweier Kulturkreise zu definieren, muss man sich zuerst klar machen, welche signifikanten Aspekte der jeweiligen Rechtskultur vergleichenswert sind. Allein die Zusammensetzung des Substantivs ´Rechtsprache´ eröffnet uns schon zwei Möglichkeiten einer Untersuchung. Dass das Recht an sich, insbesondere die Zivilgesetzbücher, für Spanien der Código Civíl(CC) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Deutschland, trotz der räumlichen Enge Europas und der Bestrebung die verschiedenen nationalen Rechtssysteme wenn nicht auf europäischen Niveau zu zentralisieren, wenigstens einander anzunähern, teilweise erhebliche Unterschiede aufweist , dürfte niemanden verwundern. Dies ist zum Teil unterschiedlichen Traditionen oder historischen Entwicklungen zur Staatenbildung geschuldet. Während man Spanien seit der Reconquista als mal mehr mal weniger einheitlichen Staatengebilde betrachten kann, wird auf dem deutschen Territorium der durchaus sehr divergierenden dezentralen Rechtssprechung in den Kleinstaaten erst mit der Reichsgründung von 1871 ein Ende gesetzt. Die heutige Definition der beiden Staaten, die parlamentarische Demokratie in Deutschland und die parlamentarische Monarchie Spaniens, spielen jedoch nur insofern eine Rolle, als dass ein Urteil in Spanien En nombre del rey und in der Bundesrepublik Deutschland Im Namen des Volkes gefällt wird. Auch dass die Sprache des Recht, die Rechtssprache oder besser wäre hier vom Sprachstil des Rechts zu sprechen, Unterschiede aufweist ist wohl für jeden nachvollziehbar. Natürlich ist auch die juristische Sprach eine Fachsprache, welche eben nicht der verbalen transregionalen und transsozialen Verständigung einer Sprachgemeinschaft dient sondern den Experten sich von den anderen, den Nicht-Eingeweihten abzusetzen. So machen es die Fachsprachen nicht nur Fremdsprachlern sondern auch Nativspeakern schwer, dem Anliegen fachbezogener Texte folgen zu können. Für die Linguistik stellt Günther Grewendorf treffend heraus, was auch auf alle Fachsprachen übertragen lässt: Die verbreitete Aversion gegenüber linguistischer Theorie liegt zum einem an Fehlern der Linguistik selbst, die es einerseits nicht immer verstanden hat, ihre abstrakten [...] Theorien für Anwendungsbereiche zu operationalisieren, die sich andererseits aber auch durch pseudotheoretischen und prinzipiell nicht vermittelbarem Wissenschaftsjargon bei angewandten Bereichen in Misskredit gebracht hat. PDF, 12.03.2008.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Romanistik - Vergleichende Romanistik, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Philosophische Fakultät II), Veranstaltung: Sprach- und Kulturvergleich Spanisch- Deutsch, 15 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Versucht man Unterschiede in der Rechtsprache zweier ... Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Romanistik - Vergleichende Romanistik, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Philosophische Fakultät II), Veranstaltung: Sprach- und Kulturvergleich Spanisch- Deutsch, 15 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Versucht man Unterschiede in der Rechtsprache zweier Kulturkreise zu definieren, muss man sich zuerst klar machen, welche signifikanten Aspekte der jeweiligen Rechtskultur vergleichenswert sind. Allein die Zusammensetzung des Substantivs ´Rechtsprache´ eröffnet uns schon zwei Möglichkeiten einer Untersuchung. Dass das Recht an sich, insbesondere die Zivilgesetzbücher, für Spanien der Código Civíl(CC) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Deutschland, trotz der räumlichen Enge Europas und der Bestrebung die verschiedenen nationalen Rechtssysteme wenn nicht auf europäischen Niveau zu zentralisieren, wenigstens einander anzunähern, teilweise erhebliche Unterschiede aufweist , dürfte niemanden verwundern. Dies ist zum Teil unterschiedlichen Traditionen oder historischen Entwicklungen zur Staatenbildung geschuldet. Während man Spanien seit der Reconquista als mal mehr mal weniger einheitlichen Staatengebilde betrachten kann, wird auf dem deutschen Territorium der durchaus sehr divergierenden dezentralen Rechtssprechung in den Kleinstaaten erst mit der Reichsgründung von 1871 ein Ende gesetzt. Die heutige Definition der beiden Staaten, die parlamentarische Demokratie in Deutschland und die parlamentarische Monarchie Spaniens, spielen jedoch nur insofern eine Rolle, als dass ein Urteil in Spanien En nombre del rey und in der Bundesrepublik Deutschland Im Namen des Volkes gefällt wird. Auch dass die Sprache des Recht, die Rechtssprache oder besser wäre hier vom Sprachstil des Rechts zu sprechen, Unterschiede aufweist ist wohl für jeden nachvollziehbar. Natürlich ist auch die juristische Sprach eine Fachsprache, welche eben nicht der verbalen transregionalen und transsozialen Verständigung einer Sprachgemeinschaft dient sondern den Experten sich von den anderen, den Nicht-Eingeweihten abzusetzen. So machen es die Fachsprachen nicht nur Fremdsprachlern sondern auch Nativspeakern schwer, dem Anliegen fachbezogener Texte folgen zu können. Für die Linguistik stellt Günther Grewendorf treffend heraus, was auch auf alle Fachsprachen übertragen lässt: Die verbreitete Aversion gegenüber linguistischer Theorie liegt zum einem an Fehlern der Linguistik selbst, die es einerseits nicht immer verstanden hat, ihre abstrakten [...] Theorien für Anwendungsbereiche zu operationalisieren, die sich andererseits aber auch durch pseudotheoretischen und prinzipiell nicht vermittelbarem Wissenschaftsjargon bei angewandten Bereichen in Misskredit gebracht hat. ePUB, 12.03.2008.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Romanistik - Vergleichende Romanistik, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Philosophische Fakultät II), Veranstaltung: Sprach- und Kulturvergleich Spanisch- Deutsch, 15 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Versucht man Unterschiede in der Rechtsprache zweier ... Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Romanistik - Vergleichende Romanistik, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Philosophische Fakultät II), Veranstaltung: Sprach- und Kulturvergleich Spanisch- Deutsch, 15 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Versucht man Unterschiede in der Rechtsprache zweier Kulturkreise zu definieren, muss man sich zuerst klar machen, welche signifikanten Aspekte der jeweiligen Rechtskultur vergleichenswert sind. Allein die Zusammensetzung des Substantivs ´Rechtsprache´ eröffnet uns schon zwei Möglichkeiten einer Untersuchung. Dass das Recht an sich, insbesondere die Zivilgesetzbücher, für Spanien der Código Civíl(CC) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Deutschland, trotz der räumlichen Enge Europas und der Bestrebung die verschiedenen nationalen Rechtssysteme wenn nicht auf europäischen Niveau zu zentralisieren, wenigstens einander anzunähern, teilweise erhebliche Unterschiede aufweist , dürfte niemanden verwundern. Dies ist zum Teil unterschiedlichen Traditionen oder historischen Entwicklungen zur Staatenbildung geschuldet. Während man Spanien seit der Reconquista als mal mehr mal weniger einheitlichen Staatengebilde betrachten kann, wird auf dem deutschen Territorium der durchaus sehr divergierenden dezentralen Rechtssprechung in den Kleinstaaten erst mit der Reichsgründung von 1871 ein Ende gesetzt. Die heutige Definition der beiden Staaten, die parlamentarische Demokratie in Deutschland und die parlamentarische Monarchie Spaniens, spielen jedoch nur insofern eine Rolle, als dass ein Urteil in Spanien En nombre del rey und in der Bundesrepublik Deutschland Im Namen des Volkes gefällt wird. Auch dass die Sprache des Recht, die Rechtssprache oder besser wäre hier vom Sprachstil des Rechts zu sprechen, Unterschiede aufweist ist wohl für jeden nachvollziehbar. Natürlich ist auch die juristische Sprach eine Fachsprache, welche eben nicht der verbalen transregionalen und transsozialen Verständigung einer Sprachgemeinschaft dient sondern den Experten sich von den anderen, den Nicht-Eingeweihten abzusetzen. So machen es die Fachsprachen nicht nur Fremdsprachlern sondern auch Nativspeakern schwer, dem Anliegen fachbezogener Texte folgen zu können. Für die Linguistik stellt Günther Grewendorf treffend heraus, was auch auf alle Fachsprachen übertragen lässt: Die verbreitete Aversion gegenüber linguistischer Theorie liegt zum einem an Fehlern der Linguistik selbst, die es einerseits nicht immer verstanden hat, ihre abstrakten [...] Theorien für Anwendungsbereiche zu operationalisieren, die sich andererseits aber auch durch pseudotheoretischen und prinzipiell nicht vermittelbarem Wissenschaftsjargon bei angewandten Bereichen in Misskredit gebracht hat. 12.03.2008, ePUB.
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