Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts - 8 Angebote vergleichen
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Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts
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ISBN: 9783638137935 bzw. 3638137937, in Deutsch, GRIN Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.
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Von den EG-Organen geschlossene Völkerrechtsverträge sind nach überkommener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung.1 Für das Recht der Welthandelsorganisation hat damit die gleiche Ausgangslage zu gelten. Der EuGH folgert hieraus jedoch nicht, dass die Bestimmungen deswegen Maßstab einer Rechtmäßigkeitsprüfung der sekundären Gemeinschaftsakte in einem Verfahren nach Art. 230 EGV sein müssen, sondern hat in verschiedenen Urteilen stets die unmittelbare Wirkung des GATT 1947 und nunmehr des WTO-Rechts abgelehnt. Damit wird dem Wirtschaftsvölkerrecht ein Großteil seiner Effektivität geraubt. Begrifflich ist bei der Frage der direkten Anwendung des WTO-Rechts zwischen der Anwendungsfähigkeit und der Einklagbarkeit zu unterscheiden. Der erste Problemkreis betrifft die Frage, ob der materielle Gehalt einer Regelung der Anwendung fähig ist, das heißt, ob sie eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängig ist. Die prozessuale Komponente zielt darauf ab, ob sich ein EG-Mitgliedstaat oder ein Bürger vor Gericht auf diese Norm berufen kann.2[...] 1 Vgl. EuGH Slg. 1974, S. 449 ff. - Rs. 181/73 Haegeman; EuGH Slg. 1982, S. 3641 (3662) - Rs. 104/81 Kupferberg. 2 von Danwitz, Der EuGH und das Wirtschaftsvölkerrecht - ein Lehrstück zwischen Europarecht und Politik, in: JZ 2001, S. 721 (722).
Von den EG-Organen geschlossene Völkerrechtsverträge sind nach überkommener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung.1 Für das Recht der Welthandelsorganisation hat damit die gleiche Ausgangslage zu gelten. Der EuGH folgert hieraus jedoch nicht, dass die Bestimmungen deswegen Maßstab einer Rechtmäßigkeitsprüfung der sekundären Gemeinschaftsakte in einem Verfahren nach Art. 230 EGV sein müssen, sondern hat in verschiedenen Urteilen stets die unmittelbare Wirkung des GATT 1947 und nunmehr des WTO-Rechts abgelehnt. Damit wird dem Wirtschaftsvölkerrecht ein Großteil seiner Effektivität geraubt. Begrifflich ist bei der Frage der direkten Anwendung des WTO-Rechts zwischen der Anwendungsfähigkeit und der Einklagbarkeit zu unterscheiden. Der erste Problemkreis betrifft die Frage, ob der materielle Gehalt einer Regelung der Anwendung fähig ist, das heißt, ob sie eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängig ist. Die prozessuale Komponente zielt darauf ab, ob sich ein EG-Mitgliedstaat oder ein Bürger vor Gericht auf diese Norm berufen kann.2[...] 1 Vgl. EuGH Slg. 1974, S. 449 ff. - Rs. 181/73 Haegeman; EuGH Slg. 1982, S. 3641 (3662) - Rs. 104/81 Kupferberg. 2 von Danwitz, Der EuGH und das Wirtschaftsvölkerrecht - ein Lehrstück zwischen Europarecht und Politik, in: JZ 2001, S. 721 (722).
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Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts (2002)
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Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts: Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Von den EG-Organen geschlossene Völkerrechtsverträge sind nach überkommener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung.1 Für das Recht der Welthandelsorganisation hat damit die gleiche Ausgangslage zu gelten. Der EuGH folgert hieraus jedoch nicht, dass die Bestimmungen deswegen Maßstab einer Rechtm??igkeitspr?fung der sekundären Gemeinschaftsakte in einem Verfahren nach Art. 230 EGV sein müssen, sondern hat in verschiedenen Urteilen stets die unmittelbare Wirkung des GATT 1947 und nunmehr des WTO-Rechts abgelehnt. Damit wird dem Wirtschaftsv?lkerrecht ein Großteil seiner Effektivität geraubt.Begrifflich ist bei der Frage der direkten Anwendung des WTO-Rechts zwischen der Anwendungsfähigkeit und der Einklagbarkeit zu unterscheiden. Der erste Problemkreis betrifft die Frage, ob der materielle Gehalt einer Regelung der Anwendung fähig ist, das heißt, ob sie eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängig ist. Die prozessuale Komponente zielt darauf ab, ob sich ein EG-Mitgliedstaat oder ein Bürger vor Gericht auf diese Norm berufen kann.2[...] 1 Vgl. EuGH Slg. 1974, S. 449 ff. - Rs. 181/73 `Haegeman` EuGH Slg. 1982, S. 3641 (3662) - Rs. 104/81 `Kupferberg`. 2 von Danwitz, Der EuGH und das Wirtschaftsv?lkerrecht - ein Lehrstück zwischen Europarecht und Politik, in: JZ 2001, S. 721 (722). Ebook.
Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts: Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Von den EG-Organen geschlossene Völkerrechtsverträge sind nach überkommener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung.1 Für das Recht der Welthandelsorganisation hat damit die gleiche Ausgangslage zu gelten. Der EuGH folgert hieraus jedoch nicht, dass die Bestimmungen deswegen Maßstab einer Rechtm??igkeitspr?fung der sekundären Gemeinschaftsakte in einem Verfahren nach Art. 230 EGV sein müssen, sondern hat in verschiedenen Urteilen stets die unmittelbare Wirkung des GATT 1947 und nunmehr des WTO-Rechts abgelehnt. Damit wird dem Wirtschaftsv?lkerrecht ein Großteil seiner Effektivität geraubt.Begrifflich ist bei der Frage der direkten Anwendung des WTO-Rechts zwischen der Anwendungsfähigkeit und der Einklagbarkeit zu unterscheiden. Der erste Problemkreis betrifft die Frage, ob der materielle Gehalt einer Regelung der Anwendung fähig ist, das heißt, ob sie eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängig ist. Die prozessuale Komponente zielt darauf ab, ob sich ein EG-Mitgliedstaat oder ein Bürger vor Gericht auf diese Norm berufen kann.2[...] 1 Vgl. EuGH Slg. 1974, S. 449 ff. - Rs. 181/73 `Haegeman` EuGH Slg. 1982, S. 3641 (3662) - Rs. 104/81 `Kupferberg`. 2 von Danwitz, Der EuGH und das Wirtschaftsv?lkerrecht - ein Lehrstück zwischen Europarecht und Politik, in: JZ 2001, S. 721 (722). Ebook.
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Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts (2002)
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Von den EG-Organen geschlossene Völkerrechtsverträge sind nach überkommener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs integrierender ... Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Von den EG-Organen geschlossene Völkerrechtsverträge sind nach überkommener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung.1 Für das Recht der Welthandelsorganisation hat damit die gleiche Ausgangslage zu gelten. Der EuGH folgert hieraus jedoch nicht, dass die Bestimmungen deswegen Maßstab einer Rechtmäßigkeitsprüfung der sekundären Gemeinschaftsakte in einem Verfahren nach Art. 230 EGV sein müssen, sondern hat in verschiedenen Urteilen stets die unmittelbare Wirkung des GATT 1947 und nunmehr des WTO-Rechts abgelehnt. Damit wird dem Wirtschaftsvölkerrecht ein Großteil seiner Effektivität geraubt. Begrifflich ist bei der Frage der direkten Anwendung des WTO-Rechts zwischen der Anwendungsfähigkeit und der Einklagbarkeit zu unterscheiden. Der erste Problemkreis betrifft die Frage, ob der materielle Gehalt einer Regelung der Anwendung fähig ist, das heißt, ob sie eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängig ist. Die prozessuale Komponente zielt darauf ab, ob sich ein EG-Mitgliedstaat oder ein Bürger vor Gericht auf diese Norm berufen kann.2[...] 1 Vgl. EuGH Slg. 1974, S. 449 ff. Rs. 181/73 Haegeman; EuGH Slg. 1982, S. 3641 (3662) Rs. 104/81 Kupferberg. 2 von Danwitz, Der EuGH und das Wirtschaftsvölkerrecht ein Lehrstück zwischen Europarecht und Politik, in: JZ 2001, S. 721 (722). 12.08.2002, ePUB.
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Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts (2002)
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Von den EG-Organen geschlossene Völkerrechtsverträge sind nach überkommener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs integrierender ... Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Von den EG-Organen geschlossene Völkerrechtsverträge sind nach überkommener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung.1 Für das Recht der Welthandelsorganisation hat damit die gleiche Ausgangslage zu gelten. Der EuGH folgert hieraus jedoch nicht, dass die Bestimmungen deswegen Massstab einer Rechtmässigkeitsprüfung der sekundären Gemeinschaftsakte in einem Verfahren nach Art. 230 EGV sein müssen, sondern hat in verschiedenen Urteilen stets die unmittelbare Wirkung des GATT 1947 und nunmehr des WTO-Rechts abgelehnt. Damit wird dem Wirtschaftsvölkerrecht ein Grossteil seiner Effektivität geraubt. Begrifflich ist bei der Frage der direkten Anwendung des WTO-Rechts zwischen der Anwendungsfähigkeit und der Einklagbarkeit zu unterscheiden. Der erste Problemkreis betrifft die Frage, ob der materielle Gehalt einer Regelung der Anwendung fähig ist, das heisst, ob sie eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängig ist. Die prozessuale Komponente zielt darauf ab, ob sich ein EG-Mitgliedstaat oder ein Bürger vor Gericht auf diese Norm berufen kann.2[...] 1 Vgl. EuGH Slg. 1974, S. 449 ff. Rs. 181/73 Haegeman; EuGH Slg. 1982, S. 3641 (3662) Rs. 104/81 Kupferberg. 2 von Danwitz, Der EuGH und das Wirtschaftsvölkerrecht ein Lehrstück zwischen Europarecht und Politik, in: JZ 2001, S. 721 (722). ePUB, 12.08.2002.
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Von den EG-Organen geschlossene Völkerrechtsverträge sind nach überkommener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs integrierender ... Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Von den EG-Organen geschlossene Völkerrechtsverträge sind nach überkommener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung.1 Für das Recht der Welthandelsorganisation hat damit die gleiche Ausgangslage zu gelten. Der EuGH folgert hieraus jedoch nicht, dass die Bestimmungen deswegen Massstab einer Rechtmässigkeitsprüfung der sekundären Gemeinschaftsakte in einem Verfahren nach Art. 230 EGV sein müssen, sondern hat in verschiedenen Urteilen stets die unmittelbare Wirkung des GATT 1947 und nunmehr des WTO-Rechts abgelehnt. Damit wird dem Wirtschaftsvölkerrecht ein Grossteil seiner Effektivität geraubt. Begrifflich ist bei der Frage der direkten Anwendung des WTO-Rechts zwischen der Anwendungsfähigkeit und der Einklagbarkeit zu unterscheiden. Der erste Problemkreis betrifft die Frage, ob der materielle Gehalt einer Regelung der Anwendung fähig ist, das heisst, ob sie eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängig ist. Die prozessuale Komponente zielt darauf ab, ob sich ein EG-Mitgliedstaat oder ein Bürger vor Gericht auf diese Norm berufen kann.2[...] 1 Vgl. EuGH Slg. 1974, S. 449 ff. Rs. 181/73 Haegeman; EuGH Slg. 1982, S. 3641 (3662) Rs. 104/81 Kupferberg. 2 von Danwitz, Der EuGH und das Wirtschaftsvölkerrecht ein Lehrstück zwischen Europarecht und Politik, in: JZ 2001, S. 721 (722). ePUB, 12.08.2002.
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Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts
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Von den EG-Organen geschlossene Völkerrechtsverträge sind nach überkommener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung.1 Für das Recht der Welthandelsorganisation hat damit die gleiche Ausgangslage zu gelten. Der EuGH folgert hieraus jedoch nicht, dass die Bestimmungen deswegen Maßstab einer Rechtmäßigkeitsprüfung der sekundären Gemeinschaftsakte in einem Verfahren nach Art. 230 EGV sein müssen, sondern hat in verschiedenen Urteilen stets die unmittelbare Wirkung des GATT 1947 und nunmehr des WTO-Rechts abgelehnt. Damit wird dem Wirtschaftsvölkerrecht ein Großteil seiner Effektivität geraubt.Begrifflich ist bei der Frage der direkten Anwendung des WTO-Rechts zwischen der Anwendungsfähigkeit und der Einklagbarkeit zu unterscheiden. Der erste Problemkreis betrifft die Frage, ob der materielle Gehalt einer Regelung der Anwendung fähig ist, das heißt, ob sie eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vo.
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Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts (2002)
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ISBN: 9783638137935 bzw. 3638137937, in Deutsch, 18 Seiten, GRIN Verlag, neu.
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Broschüre, Label: GRIN Verlag, GRIN Verlag, Produktgruppe: Book, Publiziert: 2002, Studio: GRIN Verlag.
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