Ausführliche Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 12. Juli 2001 - MediaFocus nach den Erkenntnissen der Angewandten Rechtssoziologie
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Ausführliche Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 12. Juli 2001 - MediaFocus nach den Erkenntnissen der Angewandten Rechtssoziologie

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Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Löschungsanspruch geltend. Die Klägerin ist die Herausgeberin des seit 18.01.1993 erscheinenden Nachrichtenmagazins Focus. Schon in der Gründungsphase dieses Nachrichtenmagazins bemühte sich die Klägerin, die Bezeichnung FOCUS umfassend schützen zu lassen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Klagevortrag in der Klageschrift (Seite 2 bis 5) mit jeweiligen Anlagen Bezug genommen. Unter anderem ist die Klägerin nunmehr Inhaberin der am 14.11.1995 angemeldeten und am 18.03.1997 eingetragenen Wortmarke FOCUS (Nr. 395 46 204) für u.A. die Waren und Dienstleistungen Mit Programmen versehene Datenträger (Computer-Software); Softwareentwicklung und -vermittlung; Auftrags-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung (vgl. Anlagen K 8 und K 9 d.A.). Für die Beklagte ist mit Priorität zum 10.06.1998 die Marke MediaFocus unter der Nr. 398 32 500 für die Waren PC-Sat-Karten mit integriertem Satreceiver mit Videotextdecoder, ARD-Empfangsteil und Motorsteuergerät eingetragen. Die Beklagte ist ferner Inhaberin der Marke Multyfocus (DE 1 181 997; Anlage B 3 d.A.) mit Priorität vom 14.07.1990 für die Waren: Metallplatten zum Befestigen von mindestens zwei Empfangseinheiten zum Empfang von Satellitensignalen verschiedener Satelliten bei feststehender Antennenschüssel, sowie der Marke Technifocus (DE 2 024 931; Anlage B 4 d.A.) mit Priorität vom 14.02.1992 für die Waren: Satellitenempfangssystem mit beweglicher Antenne. Ein gegen die Eintragung der Marke MediaFocus durch die Klägerin eingelegter Widerspruch wurde mit Beschluß des Deutschen Patent- und Markenarnts vom 20.10.1999 zurückgewiesen (vgl. Anlage K 10 d.A.). Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Markenlöschung aus ihrer prioritätsälteren Marke zu, weil eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Beklagten MediaFocus und der Marke FOCUS der Klägerin bestehe. Der Bekanntheitsgrad des Markenworts FOCUS habe höher als 79 % gelegen. Der Markenname MediaFocus werde mit der Klägerin in Verbindung gebracht. Außerdem habe die Klägerin einen produktunabhängigen Schutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der deutschen Marke MediaFocus, Reg.Nr. 39832500.6/9 einzuwilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [...].
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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 13, Ludwig-Maximilians-Universität München (Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar Angewandte Rechtssoziologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Löschungsanspruch geltend. Die Klägerin ist die Herausgeberin des seit 18.01.1993 erscheinenden Nachrichtenmagazins Focus. Schon in der Gründungsphase dieses Nachrichtenmagazins bemühte sich die Klägerin, die Bezeichnung 'FOCUS' umfassend schützen zu lassen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Klagevortrag in der Klageschrift (Seite 2 bis 5) mit jeweiligen Anlagen Bezug genommen. Unter anderem ist die Klägerin nunmehr Inhaberin der am 14.11.1995 angemeldeten und am 18.03.1997 eingetragenen Wortmarke 'FOCUS' (Nr. 395 46 204) für u.A. die Waren und Dienstleistungen 'Mit Programmen versehene Datenträger (Computer-Software); Softwareentwicklung und -vermittlung; Auftrags-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung' (vgl. Anlagen K 8 und K 9 d.A.). Für die Beklagte ist mit Priorität zum 10.06.1998 die Marke 'MediaFocus' unter der Nr. 398 32 500 für die Waren 'PC-Sat-Karten mit integriertem Satreceiver mit Videotextdecoder, ARD-Empfangsteil und Motorsteuergerät' eingetragen. Die Beklagte ist ferner Inhaberin der Marke 'Multyfocus' (DE 1 181 997; Anlage B 3 d.A.) mit Priorität vom 14.07.1990 für die Waren: Metallplatten zum Befestigen von mindestens zwei Empfangseinheiten zum Empfang von Satellitensignalen verschiedener Satelliten bei feststehender Antennenschüssel, sowie der Marke 'Technifocus' (DE 2 024 931; Anlage B 4 d.A.) mit Priorität vom 14.02.1992 für die Waren: Satellitenempfangssystem mit beweglicher Antenne.' Ein gegen die Eintragung der Marke 'MediaFocus' durch die Klägerin eingelegter Widerspruch wurde mit Beschluß des Deutschen Patent- und Markenarnts vom 20.10.1999 zurückgewiesen (vgl. Anlage K 10 d.A.). Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Markenlöschung aus ihrer prioritätsälteren Marke zu, weil eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Beklagten 'MediaFocus' und der Marke 'FOCUS' der Klägerin bestehe. Der Bekanntheitsgrad des Markenworts FOCUS habe höher als 79 % gelegen. Der Markenname MediaFocus werde mit der Klägerin in Verbindung gebracht. Außerdem habe die Klägerin einen produktunabhängigen Schutz gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der deutschen Marke 'MediaFocus', Reg.Nr. 39832500.6/9 einzuwilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [...], ePUB, 27.10.2002.
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Ausführliche Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 12. Juli 2001 - MediaFocus nach den Erkenntnissen der Angewandten Rechtssoziologie: Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 13, Ludwig-Maximilians-Universität München (Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar Angewandte Rechtssoziologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen L?schungsanspruch geltend. Die Klägerin ist die Herausgeberin des seit 18.01.1993 erscheinenden Nachrichtenmagazins Focus. Schon in der Gründungsphase dieses Nachrichtenmagazins bemühte sich die Klägerin, die Bezeichnung `FOCUS` umfassend schätzen zu lassen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Klagevortrag in der Klageschrift (Seite 2 bis 5) mit jeweiligen Anlagen Bezug genommen. Unter anderem ist die Klägerin nunmehr Inhaberin der am 14.11.1995 angemeldeten und am 18.03.1997 eingetragenen Wortmarke `FOCUS` (Nr. 395 46 204) für u.A. die Waren und Dienstleistungen `Mit Programmen versehene Datenträger (Computer-Software) Softwareentwicklung und -vermittlung Auftrags-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung` (vgl. Anlagen K 8 und K 9 d.A.). Für die Beklagte ist mit Priorität zum 10.06.1998 die Marke `MediaFocus` unter der Nr. 398 32 500 für die Waren `PC-Sat-Karten mit integriertem Satreceiver mit Videotextdecoder, ARD-Empfangsteil und Motorsteuergerät` eingetragen. Die Beklagte ist ferner Inhaberin der Marke `Multyfocus` (DE 1 181 997 Anlage B 3 d.A.) mit Priorität vom 14.07.1990 für die Waren: Metallplatten zum Befestigen von mindestens zwei Empfangseinheiten zum Empfang von Satellitensignalen verschiedener Satelliten bei feststehender Antennenschüssel, sowie der Marke `Technifocus` (DE 2 024 931 Anlage B 4 d.A.) mit Priorität vom 14.02.1992 für die Waren: Satellitenempfangssystem mit beweglicher Antenne.` Ein gegen die Eintragung der Marke `MediaFocus` durch die Klägerin eingelegter Widerspruch wurde mit Beschlu? des Deutschen Patent- und Markenarnts vom 20.10.1999 zurückgewiesen (vgl. Anlage K 10 d.A.). Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Markenl?schung aus ihrer priorit?ts?lteren Marke zu, weil eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Beklagten `MediaFocus` und der Marke `FOCUS` der Klägerin bestehe. Der Bekanntheitsgrad des Markenworts FOCUS habe häher als 79 % gelegen. Der Markenname MediaFocus werde mit der Klägerin in Verbindung gebracht. Außerdem habe die Klägerin einen produktunabh?ngigen Schutz gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der deutschen Marke `MediaFocus`, Reg.Nr. 39832500.6/9 einzuwilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [...], Ebook.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 13, Ludwig-Maximilians-Universität München (Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar Angewandte Rechtssoziologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen ... Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 13, Ludwig-Maximilians-Universität München (Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar Angewandte Rechtssoziologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Löschungsanspruch geltend. Die Klägerin ist die Herausgeberin des seit 18.01.1993 erscheinenden Nachrichtenmagazins Focus. Schon in der Gründungsphase dieses Nachrichtenmagazins bemühte sich die Klägerin, die Bezeichnung ´´FOCUS´´ umfassend schützen zu lassen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Klagevortrag in der Klageschrift (Seite 2 bis 5) mit jeweiligen Anlagen Bezug genommen. Unter anderem ist die Klägerin nunmehr Inhaberin der am 14.11.1995 angemeldeten und am 18.03.1997 eingetragenen Wortmarke ´´FOCUS´´ (Nr. 395 46 204) für u.A. die Waren und Dienstleistungen ´´Mit Programmen versehene Datenträger (Computer-Software); Softwareentwicklung und -vermittlung; Auftrags-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung´´ (vgl. Anlagen K 8 und K 9 d.A.). Für die Beklagte ist mit Priorität zum 10.06.1998 die Marke ´´MediaFocus´´ unter der Nr. 398 32 500 für die Waren ´´PC-Sat-Karten mit integriertem Satreceiver mit Videotextdecoder, ARD-Empfangsteil und Motorsteuergerät´´ eingetragen. Die Beklagte ist ferner Inhaberin der Marke ´´Multyfocus´´ (DE 1 181 997; Anlage B 3 d.A.) mit Priorität vom 14.07.1990 für die Waren: Metallplatten zum Befestigen von mindestens zwei Empfangseinheiten zum Empfang von Satellitensignalen verschiedener Satelliten bei feststehender Antennenschüssel, sowie der Marke ´´Technifocus´´ (DE 2 024 931; Anlage B 4 d.A.) mit Priorität vom 14.02.1992 für die Waren: Satellitenempfangssystem mit beweglicher Antenne. Ein gegen die Eintragung der Marke ´´MediaFocus´´ durch die Klägerin eingelegter Widerspruch wurde mit Beschluß des Deutschen Patent- und Markenarnts vom 20.10.1999 zurückgewiesen (vgl. Anlage K 10 d.A.). Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Markenlöschung aus ihrer prioritätsälteren Marke zu, weil eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Beklagten ´´MediaFocus´´ und der Marke ´´FOCUS´´ der Klägerin bestehe. Der Bekanntheitsgrad des Markenworts FOCUS habe höher als 79 % gelegen. Der Markenname MediaFocus werde mit der Klägerin in Verbindung gebracht. Außerdem habe die Klägerin einen produktunabhängigen Schutz gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der deutschen Marke ´´MediaFocus´´, Reg.Nr. 39832500.6/9 einzuwilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [...], 27.10.2002, ePUB.
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