Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR
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Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR (2003)
DE NW EB
ISBN: 9783638167871 bzw. 3638167879, in Deutsch, GRIN, neu, E-Book.
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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Université de Lausanne (Rechtsvergleichung), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1 Grundlage des geltenden spanischen Staatsangehörigkeitsrechts bildet Art. 11 dieser Verfassung, in dessen Abs. 1 es heisst, dass die spanische Staatsangehörigkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erworben, beibehalten und verloren wird. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe findet sich in den Art. 17 bis 26 des Código civil espñol.2 Nach dem Ende der Diktatur Francos, folgten enorme legislative Anstrengungen, die alten Gesetze der neuen rechtlichen Situation anzupassen. Auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit geschah dies relativ schnell, im Jahre 1982.3 Durch dieses erste Anderungsgesetz unter der Geltung der neuen Verfassung wurden die staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Teil völlig geändert und neu gefasst, mit dem wesentlichen Ziel des damaligen Gesetzgebers, sie mit der Verfassung in Einklang zu bringen. So wollte man z.B. dem Verfassungsauftrag nachkommen, dass Spaniern « kraft Herkunft »4 nicht mehr ihre spanische Staatsangehörigkeit entzogen werden könne (Art. 11 Abs. 2 CE). Seit 1982 gibt es daher die Unterscheidung zwischen einer Staatsangehörigkeit « kraft Herkunft » (sog. qualifizierte Staatsangehörigkeit) und einer einfachen Staatsangehörigkeit. Nur letztere kann entzogen werden.5 Bald zeigte sich jedoch, dass die Neuregelung lückenhaft war; so fehlten z.B. Ubergangsvorschriften über die Antragsbefugnis beim Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit.6 [...] 1 Constitución Española (CE). Gebilligt vom Parlament am 31.10.1978, ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum am 06.12.1978 und sanktioniert vom spanischen König am 27.12.1978 ; veröffentlicht im Boletín Oficial der Estado (BOE) Nr. 311/1 vom 29.12.1978. 2 Código civil español (C.c.) : Spanisches Zivilgesetzbuch 3 Gesetz Nr. 51/ 1982 vom 13.07.1982 (BOE Nr. 181 vom 30.07.1982) 4 « españoles de origin » 5 I. A. de la Fuente, S. 289, 290 ; M. I. Feliu Rey, S. 2469, 2470 6 vg. Präambel des Gesetzes Nr. 18/ 1990 V. 17.12.1990 (BOE Nr. 302 v. 18.12.1990), ePUB, 29.01.2003.
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Université de Lausanne (Rechtsvergleichung), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1 Grundlage des geltenden spanischen Staatsangehörigkeitsrechts bildet Art. 11 dieser Verfassung, in dessen Abs. 1 es heisst, dass die spanische Staatsangehörigkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erworben, beibehalten und verloren wird. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe findet sich in den Art. 17 bis 26 des Código civil espñol.2 Nach dem Ende der Diktatur Francos, folgten enorme legislative Anstrengungen, die alten Gesetze der neuen rechtlichen Situation anzupassen. Auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit geschah dies relativ schnell, im Jahre 1982.3 Durch dieses erste Anderungsgesetz unter der Geltung der neuen Verfassung wurden die staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Teil völlig geändert und neu gefasst, mit dem wesentlichen Ziel des damaligen Gesetzgebers, sie mit der Verfassung in Einklang zu bringen. So wollte man z.B. dem Verfassungsauftrag nachkommen, dass Spaniern « kraft Herkunft »4 nicht mehr ihre spanische Staatsangehörigkeit entzogen werden könne (Art. 11 Abs. 2 CE). Seit 1982 gibt es daher die Unterscheidung zwischen einer Staatsangehörigkeit « kraft Herkunft » (sog. qualifizierte Staatsangehörigkeit) und einer einfachen Staatsangehörigkeit. Nur letztere kann entzogen werden.5 Bald zeigte sich jedoch, dass die Neuregelung lückenhaft war; so fehlten z.B. Ubergangsvorschriften über die Antragsbefugnis beim Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit.6 [...] 1 Constitución Española (CE). Gebilligt vom Parlament am 31.10.1978, ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum am 06.12.1978 und sanktioniert vom spanischen König am 27.12.1978 ; veröffentlicht im Boletín Oficial der Estado (BOE) Nr. 311/1 vom 29.12.1978. 2 Código civil español (C.c.) : Spanisches Zivilgesetzbuch 3 Gesetz Nr. 51/ 1982 vom 13.07.1982 (BOE Nr. 181 vom 30.07.1982) 4 « españoles de origin » 5 I. A. de la Fuente, S. 289, 290 ; M. I. Feliu Rey, S. 2469, 2470 6 vg. Präambel des Gesetzes Nr. 18/ 1990 V. 17.12.1990 (BOE Nr. 302 v. 18.12.1990), ePUB, 29.01.2003.
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Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR (1998)
DE NW EB DL
ISBN: 9783638167871 bzw. 3638167879, in Deutsch, GRIN Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.
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Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR: Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Universit? de Lausanne (Rechtsvergleichung), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1Grundlage des geltenden spanischen Staatsangehörigkeitsrechts bildet Art. 11 dieser Verfassung, in dessen Abs. 1 es heisst, dass die spanische Staatsangehörigkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erworben, beibehalten und verloren wird. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe findet sich in den Art. 17 bis 26 des Código civil esp?ol.2 Nach dem Ende der Diktatur Francos, folgten enorme legislative Anstrengungen, die alten Gesetze der neuen rechtlichen Situation anzupassen. Auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit geschah dies relativ schnell, im Jahre 1982.3 Durch dieses erste Anderungsgesetz unter der Geltung der neuen Verfassung wurden die staatsangeh?rigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Teil völlig geändert und neu gefasst, mit dem wesentlichen Ziel des damaligen Gesetzgebers, sie mit der Verfassung in Einklang zu bringen. So wollte man z.B. dem Verfassungsauftrag nachkommen, dass Spaniern ? kraft Herkunft ?4 nicht mehr ihre spanische Staatsangehörigkeit entzogen werden könne (Art. 11 Abs. 2 CE). Seit 1982 gibt es daher die Unterscheidung zwischen einer Staatsangehörigkeit ? kraft Herkunft ? (sog. qualifizierte Staatsangehörigkeit) und einer einfachen Staatsangehörigkeit. Nur letztere kann entzogen werden.5 Bald zeigte sich jedoch, dass die Neuregelung lückenhaft war so fehlten z.B. Ubergangsvorschriften über die Antragsbefugnis beim Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit.6 [...] 1 Constitución Española (CE). Gebilligt vom Parlament am 31.10.1978, ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum am 06.12.1978 und sanktioniert vom spanischen König am 27.12.1978 veröffentlicht im Boletín Oficial der Estado (BOE) Nr. 311/1 vom 29.12.1978. 2 Código civil español (C.c.) : Spanisches Zivilgesetzbuch 3 Gesetz Nr. 51/ 1982 vom 13.07.1982 (BOE Nr. 181 vom 30.07.1982) 4 ? españoles de origin ? 5 I. A. de la Fuente, S. 289, 290 M. I. Feliu Rey, S. 2469, 2470 6 vg. Präambel des Gesetzes Nr. 18/ 1990 V. 17.12.1990 (BOE Nr. 302 v. 18.12.1990), Ebook.
Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR: Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Universit? de Lausanne (Rechtsvergleichung), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1Grundlage des geltenden spanischen Staatsangehörigkeitsrechts bildet Art. 11 dieser Verfassung, in dessen Abs. 1 es heisst, dass die spanische Staatsangehörigkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erworben, beibehalten und verloren wird. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe findet sich in den Art. 17 bis 26 des Código civil esp?ol.2 Nach dem Ende der Diktatur Francos, folgten enorme legislative Anstrengungen, die alten Gesetze der neuen rechtlichen Situation anzupassen. Auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit geschah dies relativ schnell, im Jahre 1982.3 Durch dieses erste Anderungsgesetz unter der Geltung der neuen Verfassung wurden die staatsangeh?rigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Teil völlig geändert und neu gefasst, mit dem wesentlichen Ziel des damaligen Gesetzgebers, sie mit der Verfassung in Einklang zu bringen. So wollte man z.B. dem Verfassungsauftrag nachkommen, dass Spaniern ? kraft Herkunft ?4 nicht mehr ihre spanische Staatsangehörigkeit entzogen werden könne (Art. 11 Abs. 2 CE). Seit 1982 gibt es daher die Unterscheidung zwischen einer Staatsangehörigkeit ? kraft Herkunft ? (sog. qualifizierte Staatsangehörigkeit) und einer einfachen Staatsangehörigkeit. Nur letztere kann entzogen werden.5 Bald zeigte sich jedoch, dass die Neuregelung lückenhaft war so fehlten z.B. Ubergangsvorschriften über die Antragsbefugnis beim Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit.6 [...] 1 Constitución Española (CE). Gebilligt vom Parlament am 31.10.1978, ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum am 06.12.1978 und sanktioniert vom spanischen König am 27.12.1978 veröffentlicht im Boletín Oficial der Estado (BOE) Nr. 311/1 vom 29.12.1978. 2 Código civil español (C.c.) : Spanisches Zivilgesetzbuch 3 Gesetz Nr. 51/ 1982 vom 13.07.1982 (BOE Nr. 181 vom 30.07.1982) 4 ? españoles de origin ? 5 I. A. de la Fuente, S. 289, 290 M. I. Feliu Rey, S. 2469, 2470 6 vg. Präambel des Gesetzes Nr. 18/ 1990 V. 17.12.1990 (BOE Nr. 302 v. 18.12.1990), Ebook.
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Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR
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Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR, Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Université de Lausanne (Rechtsvergleichung), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1 Grundlage des geltenden spanischen Staatsangehörigkeitsrechts bildet Art. 11 dieser Verfassung, in dessen Abs. 1 es heisst, dass die spanische Staatsangehörigkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erworben, beibehalten und verloren wird. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe findet sich in den Art. 17 bis 26 des Código civil espñol.2 Nach dem Ende der Diktatur Francos, folgten enorme legislative Anstrengungen, die alten Gesetze der neuen rechtlichen Situation anzupassen. Auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit geschah dies relativ schnell, im Jahre 1982.3 Durch dieses erste Anderungsgesetz unter der Geltung der neuen Verfassung wurden die staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Teil völlig geändert und neu gefasst, mit dem wesentlichen Ziel des damaligen Gesetzgebers, sie mit der Verfassung in Einklang zu bringen. So wollte man z.B. dem Verfassungsauftrag nachkommen, dass Spaniern « kraft Herkunft »4 nicht mehr ihre spanische Staatsangehörigkeit entzogen werden könne (Art. 11 Abs. 2 CE). Seit 1982 gibt es daher die Unterscheidung zwischen einer Staatsangehörigkeit « kraft Herkunft » (sog. qualifizierte Staatsangehörigkeit) und einer einfachen Staatsangehörigkeit. Nur letztere kann entzogen werden.5 Bald zeigte sich jedoch, dass die Neuregelung lückenhaft war; so fehlten z.B. Ubergangsvorschriften über die Antragsbefugnis beim Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit.6 [...] 1 Constitución Española (CE). Gebilligt vom Parlament am 31.10.1978, ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum am 06.12.1978 und sanktioniert vom spanischen König am 27.12.1978 ; veröffentlicht im Boletín Oficial der Estado (BOE) Nr. 311/1 vom 29.12.1978. 2 Código civil español (C.c.) : Spanisches Zivilgesetzbuch 3 Gesetz Nr. 51/ 1982 vom 13.07.1982 (BOE Nr. 181 vom 30.07.1982) 4 « españoles de origin » 5 I. A. de la Fuente, S. 289, 290 ; M. I. Feliu Rey, S. 2469, 2470 6 vg. Präambel des Gesetzes Nr. 18/ 1990 V. 17.12.1990 (BOE Nr. 302 v. 18.12.1990).
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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Université de Lausanne (Rechtsvergleichung), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1 Grundlage des geltenden spanischen ... Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Université de Lausanne (Rechtsvergleichung), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1 Grundlage des geltenden spanischen Staatsangehörigkeitsrechts bildet Art. 11 dieser Verfassung, in dessen Abs. 1 es heisst, dass die spanische Staatsangehörigkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erworben, beibehalten und verloren wird. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe findet sich in den Art. 17 bis 26 des Código civil espñol.2 Nach dem Ende der Diktatur Francos, folgten enorme legislative Anstrengungen, die alten Gesetze der neuen rechtlichen Situation anzupassen. Auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit geschah dies relativ schnell, im Jahre 1982.3 Durch dieses erste Anderungsgesetz unter der Geltung der neuen Verfassung wurden die staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Teil völlig geändert und neu gefasst, mit dem wesentlichen Ziel des damaligen Gesetzgebers, sie mit der Verfassung in Einklang zu bringen. So wollte man z.B. dem Verfassungsauftrag nachkommen, dass Spaniern « kraft Herkunft »4 nicht mehr ihre spanische Staatsangehörigkeit entzogen werden könne (Art. 11 Abs. 2 CE). Seit 1982 gibt es daher die Unterscheidung zwischen einer Staatsangehörigkeit « kraft Herkunft » (sog. qualifizierte Staatsangehörigkeit) und einer einfachen Staatsangehörigkeit. Nur letztere kann entzogen werden.5 Bald zeigte sich jedoch, dass die Neuregelung lückenhaft war; so fehlten z.B. Ubergangsvorschriften über die Antragsbefugnis beim Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit.6 [...] 1 Constitución Española (CE). Gebilligt vom Parlament am 31.10.1978, ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum am 06.12.1978 und sanktioniert vom spanischen König am 27.12.1978 ; veröffentlicht im Boletín Oficial der Estado (BOE) Nr. 311/1 vom 29.12.1978. 2 Código civil español (C.c.) : Spanisches Zivilgesetzbuch 3 Gesetz Nr. 51/ 1982 vom 13.07.1982 (BOE Nr. 181 vom 30.07.1982) 4 « españoles de origin » 5 I. A. de la Fuente, S. 289, 290 ; M. I. Feliu Rey, S. 2469, 2470 6 vg. Präambel des Gesetzes Nr. 18/ 1990 V. 17.12.1990 (BOE Nr. 302 v. 18.12.1990), 29.01.2003, ePUB.
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Université de Lausanne (Rechtsvergleichung), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1 Grundlage des geltenden spanischen ... Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Université de Lausanne (Rechtsvergleichung), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1 Grundlage des geltenden spanischen Staatsangehörigkeitsrechts bildet Art. 11 dieser Verfassung, in dessen Abs. 1 es heisst, dass die spanische Staatsangehörigkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erworben, beibehalten und verloren wird. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe findet sich in den Art. 17 bis 26 des Código civil espñol.2 Nach dem Ende der Diktatur Francos, folgten enorme legislative Anstrengungen, die alten Gesetze der neuen rechtlichen Situation anzupassen. Auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit geschah dies relativ schnell, im Jahre 1982.3 Durch dieses erste Anderungsgesetz unter der Geltung der neuen Verfassung wurden die staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Teil völlig geändert und neu gefasst, mit dem wesentlichen Ziel des damaligen Gesetzgebers, sie mit der Verfassung in Einklang zu bringen. So wollte man z.B. dem Verfassungsauftrag nachkommen, dass Spaniern « kraft Herkunft »4 nicht mehr ihre spanische Staatsangehörigkeit entzogen werden könne (Art. 11 Abs. 2 CE). Seit 1982 gibt es daher die Unterscheidung zwischen einer Staatsangehörigkeit « kraft Herkunft » (sog. qualifizierte Staatsangehörigkeit) und einer einfachen Staatsangehörigkeit. Nur letztere kann entzogen werden.5 Bald zeigte sich jedoch, dass die Neuregelung lückenhaft war; so fehlten z.B. Ubergangsvorschriften über die Antragsbefugnis beim Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit.6 [...] 1 Constitución Española (CE). Gebilligt vom Parlament am 31.10.1978, ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum am 06.12.1978 und sanktioniert vom spanischen König am 27.12.1978 ; veröffentlicht im Boletín Oficial der Estado (BOE) Nr. 311/1 vom 29.12.1978. 2 Código civil español (C.c.) : Spanisches Zivilgesetzbuch 3 Gesetz Nr. 51/ 1982 vom 13.07.1982 (BOE Nr. 181 vom 30.07.1982) 4 « españoles de origin » 5 I. A. de la Fuente, S. 289, 290 ; M. I. Feliu Rey, S. 2469, 2470 6 vg. Präambel des Gesetzes Nr. 18/ 1990 V. 17.12.1990 (BOE Nr. 302 v. 18.12.1990), 29.01.2003, ePUB.
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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Université de Lausanne (Rechtsvergleichung), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1 Grundlage des geltenden spanischen ... Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Université de Lausanne (Rechtsvergleichung), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31.10.1978 hatte Spanien nach 39 Jahren wieder eine demokratische Verfassung.1 Grundlage des geltenden spanischen Staatsangehörigkeitsrechts bildet Art. 11 dieser Verfassung, in dessen Abs. 1 es heisst, dass die spanische Staatsangehörigkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erworben, beibehalten und verloren wird. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe findet sich in den Art. 17 bis 26 des Código civil espñol.2 Nach dem Ende der Diktatur Francos, folgten enorme legislative Anstrengungen, die alten Gesetze der neuen rechtlichen Situation anzupassen. Auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit geschah dies relativ schnell, im Jahre 1982.3 Durch dieses erste Anderungsgesetz unter der Geltung der neuen Verfassung wurden die staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Teil völlig geändert und neu gefasst, mit dem wesentlichen Ziel des damaligen Gesetzgebers, sie mit der Verfassung in Einklang zu bringen. So wollte man z.B. dem Verfassungsauftrag nachkommen, dass Spaniern « kraft Herkunft »4 nicht mehr ihre spanische Staatsangehörigkeit entzogen werden könne (Art. 11 Abs. 2 CE). Seit 1982 gibt es daher die Unterscheidung zwischen einer Staatsangehörigkeit « kraft Herkunft » (sog. qualifizierte Staatsangehörigkeit) und einer einfachen Staatsangehörigkeit. Nur letztere kann entzogen werden.5 Bald zeigte sich jedoch, dass die Neuregelung lückenhaft war; so fehlten z.B. Ubergangsvorschriften über die Antragsbefugnis beim Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit.6 [...] 1 Constitución Española (CE). Gebilligt vom Parlament am 31.10.1978, ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum am 06.12.1978 und sanktioniert vom spanischen König am 27.12.1978 ; veröffentlicht im Boletín Oficial der Estado (BOE) Nr. 311/1 vom 29.12.1978. 2 Código civil español (C.c.) : Spanisches Zivilgesetzbuch 3 Gesetz Nr. 51/ 1982 vom 13.07.1982 (BOE Nr. 181 vom 30.07.1982) 4 « españoles de origin » 5 I. A. de la Fuente, S. 289, 290 ; M. I. Feliu Rey, S. 2469, 2470 6 vg. Präambel des Gesetzes Nr. 18/ 1990 V. 17.12.1990 (BOE Nr. 302 v. 18.12.1990), ePUB, 29.01.2003.
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Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR
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Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR:ebook Ausgabe. 1. Auflage Dagmar Wurst Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR:ebook Ausgabe. 1. Auflage Dagmar Wurst.
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ISBN: 9783638167871 bzw. 3638167879, in Deutsch, Grin-Verlag, München , Deutschland, neu, E-Book, elektronischer Download.
Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR ab 12.99 EURO Auflage 1.
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Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR
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ISBN: 9783638167871 bzw. 3638167879, in Deutsch, GRIN Verlag, neu, E-Book.
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Der-Verlust-der-spanischen-Staatsangeh-rigkeit-und-der-Mehrstaater-im-spanischen-IPR~~Dagmar-Wurst, Der Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit und der Mehrstaater im spanischen IPR, NOOK Book (eBook).
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