Neuorientierung bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit durch die europäische Einigung
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Veit Busse-Muskala

Neuorientierung bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit durch die europäische Einigung

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Neuorientierung bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit durch die europäische Einigung: Problematisch ist v. A. die steigende Gesetzesflut im Verweisungsdschungel (Problem: Blankettstrafgesetzgebung) komplexer Normensysteme (v.A. im Nebenstrafrecht), die nicht sozial- ethisch indiziert, sondern infolge formalen Verwaltungsgehorsams an EG- rechtlichen Vorgaben orientiert ist und somit der ultima- ratio- Funktion des Strafrechts nicht gerecht werden kann.1 [...] Aus dem Problemaufri? ergibt sich daher die Frage, welche Beachtung der Schuldgrundsatz- i.S.v. festzustellenden Vorsatzes oder Fahrlässigkeit als individuelle Schuldmerkmale- in einzelnen Rechtsordnungen und schließlich durch die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene findet. Fraglich ist, inwiefern gemeinschaftsrechtliche Normgebung und Rspr. auf das deutsche StrR einwirken, und ob sich der Strafjurist gegebenenfalls neu orientieren mu?. Wenn vorlie-gend von `Sanktionen` gesprochen wird, so sind diese i. w. S. zu verstehen. Der Streit, ob Sanktionsformen nach Kriminal- und sonstigem StrR qualitativ oder quantitativ getrennt werden können, mu? dahinstehen, da jedenfalls allen Sanktionen die hoheitliche Ahndung eines Rechtsverstoßes gemeinsam ist.2 [1 Moll, Europäisches StrR, S 284 2 Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S. 35-45 (insbesondere S.45)], Ebook.
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Problematisch ist v. A. die steigende Gesetzesflut im Verweisungsdschungel (Problem: Blankettstrafgesetzgebung) komplexer Normensysteme (v.A. im Nebenstrafrecht), die nicht sozial- ethisch indiziert, sondern infolge formalen Verwaltungsgehorsams an EG- rechtlichen Vorgaben orientiert ist und somit der ultima- ratio- Funktion des Strafrechts nicht gerecht werden kann.1 [...] Aus dem Problemaufriß ergibt sich daher die Frage, welche Beachtung der Schuldgrundsatz- i.S.v. festzustellenden Vorsatzes oder Fahrlässigkeit als individuelle Schuldmerkmale- in einzelnen Rechtsordnungen und schließlich durch die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene findet. Fraglich ist, inwiefern gemeinschaftsrechtliche Normgebung und Rspr. auf das deutsche StrR einwirken, und ob sich der Strafjurist gegebenenfalls neu orientieren muß. Wenn vorlie-gend von Sanktionen gesprochen wird, so sind diese i. w. S. zu verstehen. Der Streit, ob Sanktionsformen nach Kriminal- und sonstigem StrR qualitativ oder quantitativ getrennt werden können, muß dahinstehen, da jedenfalls allen Sanktionen die hoheitliche Ahndung eines Rechtsverstoßes gemeinsam ist.2 [1 Moll, Europäisches StrR, S 284; 2 Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S. 35-45 (insbesondere S.45)].
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Neuorientierung bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit durch die europäische Einigung (2003)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Strafrecht,), Veranstaltung: Seminar zur Wahlfachgruppe II im SoSe 2001, Sprache: Deutsch, Abstract: Problematisch ist v. A. die steigende Gesetzesflut im Verweisungsdschungel (Problem: ... Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Strafrecht,), Veranstaltung: Seminar zur Wahlfachgruppe II im SoSe 2001, Sprache: Deutsch, Abstract: Problematisch ist v. A. die steigende Gesetzesflut im Verweisungsdschungel (Problem: Blankettstrafgesetzgebung) komplexer Normensysteme (v.A. im Nebenstrafrecht), die nicht sozial- ethisch indiziert, sondern infolge formalen Verwaltungsgehorsams an EG- rechtlichen Vorgaben orientiert ist und somit der ultima- ratio- Funktion des Strafrechts nicht gerecht werden kann.1 [...] Aus dem Problemaufriß ergibt sich daher die Frage, welche Beachtung der Schuldgrundsatz- i.S.v. festzustellenden Vorsatzes oder Fahrlässigkeit als individuelle Schuldmerkmale- in einzelnen Rechtsordnungen und schließlich durch die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene findet. Fraglich ist, inwiefern gemeinschaftsrechtliche Normgebung und Rspr. auf das deutsche StrR einwirken, und ob sich der Strafjurist gegebenenfalls neu orientieren muß. Wenn vorlie-gend von ´´Sanktionen´´ gesprochen wird, so sind diese i. w. S. zu verstehen. Der Streit, ob Sanktionsformen nach Kriminal- und sonstigem StrR qualitativ oder quantitativ getrennt werden können, muß dahinstehen, da jedenfalls allen Sanktionen die hoheitliche Ahndung eines Rechtsverstoßes gemeinsam ist.2 [1 Moll, Europäisches StrR, S 284; 2 Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S. 35-45 (insbesondere S.45)], 04.02.2003, PDF.
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Neuorientierung bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit durch die europäische Einigung (2003)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Strafrecht,), Veranstaltung: Seminar zur Wahlfachgruppe II im SoSe 2001, Sprache: Deutsch, Abstract: Problematisch ist v. A. die steigende Gesetzesflut im Verweisungsdschungel (Problem: ... Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Strafrecht,), Veranstaltung: Seminar zur Wahlfachgruppe II im SoSe 2001, Sprache: Deutsch, Abstract: Problematisch ist v. A. die steigende Gesetzesflut im Verweisungsdschungel (Problem: Blankettstrafgesetzgebung) komplexer Normensysteme (v.A. im Nebenstrafrecht), die nicht sozial- ethisch indiziert, sondern infolge formalen Verwaltungsgehorsams an EG- rechtlichen Vorgaben orientiert ist und somit der ultima- ratio- Funktion des Strafrechts nicht gerecht werden kann.1 [...] Aus dem Problemaufriss ergibt sich daher die Frage, welche Beachtung der Schuldgrundsatz- i.S.v. festzustellenden Vorsatzes oder Fahrlässigkeit als individuelle Schuldmerkmale- in einzelnen Rechtsordnungen und schliesslich durch die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene findet. Fraglich ist, inwiefern gemeinschaftsrechtliche Normgebung und Rspr. auf das deutsche StrR einwirken, und ob sich der Strafjurist gegebenenfalls neu orientieren muss. Wenn vorlie-gend von ´´Sanktionen´´ gesprochen wird, so sind diese i. w. S. zu verstehen. Der Streit, ob Sanktionsformen nach Kriminal- und sonstigem StrR qualitativ oder quantitativ getrennt werden können, muss dahinstehen, da jedenfalls allen Sanktionen die hoheitliche Ahndung eines Rechtsverstosses gemeinsam ist.2 [1 Moll, Europäisches StrR, S 284; 2 Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S. 35-45 (insbesondere S.45)], PDF, 04.02.2003.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Strafrecht,), Veranstaltung: Seminar zur Wahlfachgruppe II im SoSe 2001, Sprache: Deutsch, Abstract: Problematisch ist v.A. die steigende Gesetzesflut im Verweisungsdschungel (Problem: Blankettstrafgesetzgebung) komplexer Normensysteme (v.A. im Nebenstrafrecht), die nicht sozial- ethisch indiziert, sondern infolge formalen Verwaltungsgehorsams an EG- rechtlichen Vorgaben orientiert ist und somit der ultima- ratio- Funktion des Strafrechts nicht gerecht werden kann.1 [.] Aus dem ProblemaufriB ergibt sich daher die Frage, welche Beachtung der Schuldgrundsatz- i.S.v. festzustellenden Vorsatzes oder Fahrlässigkeit als individuelle Schuldmerkmale- in einzelnen Rechtsordnungen und schlieBlich durch die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene findet. Fraglich ist, inwiefern gemeinschaftsrechtliche Normgebung und Rspr. auf das deutsche StrR einwirken, und ob sich der Strafjurist gegebenenfalls neu orientieren muB. Wenn vorlie-gend von 'Sanktionen' gesprochen wird, so sind diese i.w.S. zu verstehen. Der Streit, ob Sanktionsformen nach Kriminal- und sonstigem StrR qualitativ oder quantitativ getrennt werden können, muB dahinstehen, da jedenfalls allen Sanktionen die hoheitliche Ahndung eines RechtsverstoBes gemeinsam ist.2 [1 Moll, Europäisches StrR, S 284; 2 Böse, Strafen und Sanktionen im EG-R, S. 35-45 (insbesondere S.45)].
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