Europäisches Vertragsrecht: Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbraucherverträgen
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Patrick Breyer

Europäisches Vertragsrecht: Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbraucherverträgen

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Das Prinzip der Vertragsfreiheit wurde im Zeitalter des Liberalismus (18./19. Jahrhundert) entwickelt. Zu dieser Zeit ging man davon aus, dass die Freiheit des Einzelnen das beste Mittel sei, auch das Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Dies schloss die freie Entscheidung der Bürger über Abschluss und Inhalt von Verträgen ein. Idealerweise wird durch viele Einzelverträge, also durch dezentral ausgehandelte Vertragsbeziehungen und -bedingungen, auch insgesamt das für die Allgemeinheit beste Ergebnis erzielt. Dass die dezentrale Wirtschaftssteuerung, wie sie in einer Marktwirtschaft existiert, der zentralen Planung überlegen ist, hat der Zusammenbruch des Ostblocks aus wirtschaftlichen Gründen gezeigt. Gleichwohl sahen selbst die liberalsten Rechtsordnungen stets Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor, Einschränkungen, die ihren Ursprung zum Teil bereits im römischen Recht oder früher hatten. Hier sind z.B. Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder über Fälle von Täuschung oder Drohung zu nennen. Das bekannteste Beispiel für Vorschriften zum Schutze einer Vertragspartei ist jedoch die aus dem spätrömischen Recht bekannte laesio enormis. Hiernach lag Wucher vor, wenn ein Grundstück für weniger als 50% seines Wertes verkauft worden ist. Der Verkäufer hatte dann das Recht, sich von dem Vertrag loszusagen (C. 4.44.2. Corpus Iuris). Im mittelalterlichen Kirchenrecht und in der Aufklärung hat sich der Gedanke, dass der Wert von Leistung und Gegenleistung eines Vertrages ausgewogen sein muss, in ganz Europa durchgesetzt1. Dies hat sich in den Rechtsordnungen aber ganz unterschiedlich niedergeschlagen. Am weitesten geht das österreichische Recht, wo der Grundsatz gilt, dass jeder Vertrag durch beide Parteien anfechtbar ist, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung von über 50% besteht (§ 934 ABGB). Den Vertretern des Liberalismus war der Gedanke, dass Wucher, also ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, zur Unwirksamkeit eines Vertrages führen sollte, natürlich suspekt. Sie gingen vom Bürgertum als vertragsschließende Parteien aus und sahen daher grundsätzlich kein Regelungsbedürfnis für solche Fälle, selbst wenn eine Partei den Wucher nicht erkennen konnte (etwa weil sie gänzlich unbedarft ist) oder wo jemand (z.B. aus einer Zwangslage heraus) einen solchen Vertrag sehenden Auges akzeptieren muss. [...] 1 Kötz, 199.
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Europäisches Vertragsrecht: Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbraucherverträgen: Das Prinzip der Vertragsfreiheit wurde im Zeitalter des Liberalismus (18./19. Jahrhundert) entwickelt. Zu dieser Zeit ging man davon aus, dass die Freiheit des Einzelnen das beste Mittel sei, auch das Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Dies schloss die freie Entscheidung der Bürger über Abschluss und Inhalt von Verträgen ein. Idealerweise wird durch viele Einzelverträge, also durch dezentral ausgehandelte Vertragsbeziehungen und -bedingungen, auch insgesamt das für die Allgemeinheit beste Ergebnis erzielt. Dass die dezentrale Wirtschaftssteuerung, wie sie in einer Marktwirtschaft existiert, der zentralen Planung überlegen ist, hat der Zusammenbruch des Ostblocks aus wirtschaftlichen Gründen gezeigt. Gleichwohl sahen selbst die liberalsten Rechtsordnungen stets Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor, Einschränkungen, die ihren Ursprung zum Teil bereits im römischen Recht oder früher hatten. Hier sind z.B. Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder über Fälle von Täuschung oder Drohung zu nennen. Das bekannteste Beispiel für Vorschriften zum Schutze einer Vertragspartei ist jedoch die aus dem spätrömischen Recht bekannte `laesio enormis`. Hiernach lag Wucher vor, wenn ein Grundstück für weniger als 50% seines Wertes verkauft worden ist. Der Verkäufer hatte dann das Recht, sich von dem Vertrag loszusagen (C. 4.44.2. Corpus Iuris). Im mittelalterlichen Kirchenrecht und in der Aufklärung hat sich der Gedanke, dass der Wert von Leistung und Gegenleistung eines Vertrages ausgewogen sein muss, in ganz Europa durchgesetzt1. Dies hat sich in den Rechtsordnungen aber ganz unterschiedlich niedergeschlagen. Am weitesten geht das österreichische Recht, wo der Grundsatz gilt, dass jeder Vertrag durch beide Parteien anfechtbar ist, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung von über 50% besteht ( 934 ABGB). Den Vertretern des Liberalismus war der Gedanke, dass Wucher, also ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, zur Unwirksamkeit eines Vertrages führen sollte, natürlich suspekt. Sie gingen vom Bürgertum als vertragsschließende Parteien aus und sahen daher grundsätzlich kein Regelungsbedürfnis für solche Fälle, selbst wenn eine Partei den Wucher nicht erkennen konnte (etwa weil sie gänzlich unbedarft ist) oder wo jemand (z.B. aus einer Zwangslage heraus) einen solchen Vertrag sehenden Auges akzeptieren muss. [...] 1 Kötz, 199. Ebook.
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Europäisches Vertragsrecht: Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbrauchervertr?gen (2001)

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Europäisches Vertragsrecht: Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbrauchervertr?gen: Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Arbeits-, Wirtschafts- und Zivilrecht), Veranstaltung: Seminar Grundlagen und Gemeinsamkeiten eines europäischen Vertragsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Prinzip der Vertragsfreiheit wurde im Zeitalter des Liberalismus (18./19. Jahrhundert)entwickelt. Zu dieser Zeit ging man davon aus, dass die Freiheit des Einzelnen das beste Mittel sei, auch das Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Dies schloss die freie Entscheidung der Bürger über Abschluss und Inhalt von Verträgen ein. Idealerweise wird durch viele Einzelverträge, also durch dezentral ausgehandelte Vertragsbeziehungen und -bedingungen, auch insgesamt das für die Allgemeinheit beste Ergebnis erzielt. Dass die dezentrale Wirtschaftssteuerung, wie sie in einer Marktwirtschaft existiert, der zentralen Planung überlegen ist, hat der Zusammenbruch des Ostblocks aus wirtschaftlichen Gründen gezeigt. Gleichwohl sahen selbst die liberalsten Rechtsordnungen stets Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor, Einschränkungen, die ihren Ursprung zum Teil bereits im römischen Recht oder früher hatten. Hier sind z.B. Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder über Fälle von Täuschung oder Drohung zu nennen. Das bekannteste Beispiel für Vorschriften zum Schutze einer Vertragspartei ist jedoch die aus dem spätrömischen Recht bekannte `laesio enormis`. Hiernach lag Wucher vor, wenn ein Grundstück für weniger als 50% seines Wertes verkauft worden ist. Der Verkäufer hatte dann das Recht, sich von dem Vertrag loszusagen (C. 4.44.2. Corpus Iuris). Im mittelalterlichen Kirchenrecht und in der Aufklärung hat sich der Gedanke, dass der Wert von Leistung und Gegenleistung eines Vertrages ausgewogen sein muss, in ganz Europa durchgesetzt1. Dies hat sich in den Rechtsordnungen aber ganz unterschiedlich niedergeschlagen. Am weitesten geht das österreichische Recht, wo der Grundsatz gilt, dass jeder Vertrag durch beide Parteien anfechtbar ist, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung von über 50% besteht ( 934 ABGB). Den Vertretern des Liberalismus war der Gedanke, dass Wucher, also ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, zur Unwirksamkeit eines Vertrages fähren sollte, natürlich suspekt. Sie gingen vom Bürgertum als vertragsschlie?ende Parteien aus und sahen daher grundsätzlich kein Regelungsbed?rfnis für solche Fälle, selbst wenn eine Partei den Wucher nicht erkennen konnte (etwa weil sie gänzlich unbedarft ist) oder wo jemand (z.B. aus einer Zwangslage heraus) einen solchen Vertrag sehenden Auges akzeptieren muss. [...] 1 K?tz, 199. Ebook.
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Europäisches Vertragsrecht: Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verbraucherverträgen, Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Arbeits-, Wirtschafts- und Zivilrecht), Veranstaltung: Seminar Grundlagen und Gemeinsamkeiten eines europäischen Vertragsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Prinzip der Vertragsfreiheit wurde im Zeitalter des Liberalismus (18./19. Jahrhundert) entwickelt. Zu dieser Zeit ging man davon aus, dass die Freiheit des Einzelnen das beste Mittel sei, auch das Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Dies schloss die freie Entscheidung der Bürger über Abschluss und Inhalt von Verträgen ein. Idealerweise wird durch viele Einzelverträge, also durch dezentral ausgehandelte Vertragsbeziehungen und -bedingungen, auch insgesamt das für die Allgemeinheit beste Ergebnis erzielt. Dass die dezentrale Wirtschaftssteuerung, wie sie in einer Marktwirtschaft existiert, der zentralen Planung überlegen ist, hat der Zusammenbruch des Ostblocks aus wirtschaftlichen Gründen gezeigt. Gleichwohl sahen selbst die liberalsten Rechtsordnungen stets Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor, Einschränkungen, die ihren Ursprung zum Teil bereits im römischen Recht oder früher hatten. Hier sind z.B. Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder über Fälle von Täuschung oder Drohung zu nennen. Das bekannteste Beispiel für Vorschriften zum Schutze einer Vertragspartei ist jedoch die aus dem spätrömischen Recht bekannte laesio enormis. Hiernach lag Wucher vor, wenn ein Grundstück für weniger als 50% seines Wertes verkauft worden ist. Der Verkäufer hatte dann das Recht, sich von dem Vertrag loszusagen (C. 4.44.2. Corpus Iuris). Im mittelalterlichen Kirchenrecht und in der Aufklärung hat sich der Gedanke, dass der Wert von Leistung und Gegenleistung eines Vertrages ausgewogen sein muss, in ganz Europa durchgesetzt1. Dies hat sich in den Rechtsordnungen aber ganz unterschiedlich niedergeschlagen. Am weitesten geht das österreichische Recht, wo der Grundsatz gilt, dass jeder Vertrag durch beide Parteien anfechtbar ist, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung von über 50% besteht ( 934 ABGB). Den Vertretern des Liberalismus war der Gedanke, dass Wucher, also ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, zur Unwirksamkeit eines Vertrages führen sollte, natürlich suspekt. Sie gingen vom Bürgertum als vertragsschließende Parteien aus und sahen daher grundsätzlich kein Regelungsbedürfnis für solche Fälle, selbst wenn eine Partei den Wucher nicht erkennen konnte (etwa weil sie gänzlich unbedarft ist) oder wo jemand (z.B. aus einer Zwangslage heraus) einen solchen Vertrag sehenden Auges akzeptieren muss. [...] 1 Kötz, 199.
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Das Prinzip der Vertragsfreiheit wurde im Zeitalter des Liberalismus (18./19. Jahrhundert)entwickelt. Zu dieser Zeit ging man davon aus, dass die Freiheit des Einzelnen das beste Mittelsei, auch das Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Dies schloss die freie Entscheidung der Bürgerüber Abschluss und Inhalt von Verträgen ein.Idealerweise wird durch viele Einzelverträge, also durch dezentral ausgehandelteVertragsbeziehungen und -bedingungen, auch insgesamt das für die Allgemeinheit besteErgebnis erzielt. Dass die dezentrale Wirtschaftssteuerung, wie sie in einer Marktwirtschaftexistiert, der zentralen Planung überlegen ist, hat der Zusammenbruch des Ostblocks auswirtschaftlichen Gründen gezeigt.Gleichwohl sahen selbst die liberalsten Rechtsordnungen stets Einschränkungen derVertragsfreiheit vor, Einschränkungen, die ihren Ursprung zum Teil bereits im römischen Rechtoder früher hatten. Hier sind z.B. Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit, die öffentlicheSicherhei.
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