Verkehrs-, Verkehrssicherungs-, und Organisationspflichten
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9783638234788 - Gordon Lange: Verkehrs-, Verkehrssicherungs-, und Organisationspflichten
Gordon Lange

Verkehrs-, Verkehrssicherungs-, und Organisationspflichten

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Das Deliktsrecht regelt die allgemeine Unrechtshaftung, indem es Normen zu allgemeinen Verhaltensregeln aufstellt. Es lässt sich abgrenzen durch1: 1. Fälle der nicht Unrechtshaftung, d.h. durch mögliche Haftung für Schäden, durch nichtrechtswidriges Verhalten und für Schäden, die nicht durch menschliches Handeln verursacht wurden sind. 2. Fälle der besonderen Unrechtshaftung als vertragswidriges Handeln (diese werden im Vertragsrecht geregelt) Historisch betrachtet liegt die wesentliche Funktion des zivilen Deliktsrechts in der Gewährleistung der marktwirtschaftlichen Ordnung, als ein Modell ökonomischer Entwicklung durch private einzelwirtschaftliche Entscheidungen. Diese Gewährleistung vollzieht sich dabei im wesentlichen durch den individuellen Integritätsschutz des Marktbürgers in den Kernbereichen: Leben, Körper, Freiheit und Eigentum.2 Delikt ist hierbei als verkehrswidrige oder vorsätzliche Verletzung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen. Bei dem Aspekt des Integritätsschutzes geht es um das Interesse, nicht durch Einwirkungen anderer Einbußen an seinen Gütern zu erleiden. Hier ist das sog. Integritätsinteresse angesprochen und der in ihm Verletzte ist schadensrechtlich, so zu stellen, wie wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte. Zu den Kernaufgaben des Deliktsrechts gehört: 1. Die Minimierung des gesamtgesellschaftlichen Schadensaufkommen und 2. die Verteilung sozialer Handlungsrisiken. Diese Kernaufgaben werden in den vorherrschenden Zivilrechtsordnungen im wesentlichen durch zwei Prinzipien gesellschaftlicher Risikoverteilung verfolgt3: 1. Schadensinternalisierung, d.h. Verlagerung der Schadenszuständigkeit von den Betroffenen (property rule) auf den Handelnden/Schadensverursacher durch a) Verschuldungshaftung (liability rule) [...] 1 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 41 2 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 45 3 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 41.
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Verkehrs-, Verkehrssicherungs-, und Organisationspflichten (2003)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik) (-), Veranstaltung: Zivilrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Deliktsrecht regelt die allgemeine Unrechtshaftung, indem es Normen zu ... Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik) (-), Veranstaltung: Zivilrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Deliktsrecht regelt die allgemeine Unrechtshaftung, indem es Normen zu allgemeinen Verhaltensregeln aufstellt. Es lässt sich abgrenzen durch1: 1. Fälle der nicht Unrechtshaftung, d.h. durch mögliche Haftung für Schäden, durch nichtrechtswidriges Verhalten und für Schäden, die nicht durch menschliches Handeln verursacht wurden sind. 2. Fälle der besonderen Unrechtshaftung als vertragswidriges Handeln (diese werden im Vertragsrecht geregelt) Historisch betrachtet liegt die wesentliche Funktion des zivilen Deliktsrechts in der Gewährleistung der marktwirtschaftlichen Ordnung, als ein Modell ökonomischer Entwicklung durch private einzelwirtschaftliche Entscheidungen. Diese Gewährleistung vollzieht sich dabei im wesentlichen durch den individuellen Integritätsschutz des Marktbürgers in den Kernbereichen: Leben, Körper, Freiheit und Eigentum.2 Delikt ist hierbei als verkehrswidrige oder vorsätzliche Verletzung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen. Bei dem Aspekt des Integritätsschutzes geht es um das Interesse, nicht durch Einwirkungen anderer Einbußen an seinen Gütern zu erleiden. Hier ist das sog. Integritätsinteresse angesprochen und der in ihm Verletzte ist schadensrechtlich, so zu stellen, wie wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte. Zu den Kernaufgaben des Deliktsrechts gehört: 1. Die Minimierung des gesamtgesellschaftlichen Schadensaufkommen und 2. die Verteilung sozialer Handlungsrisiken. Diese Kernaufgaben werden in den vorherrschenden Zivilrechtsordnungen im wesentlichen durch zwei Prinzipien gesellschaftlicher Risikoverteilung verfolgt3: 1. Schadensinternalisierung, d.h. Verlagerung der Schadenszuständigkeit von den Betroffenen (property rule) auf den Handelnden/Schadensverursacher durch a) Verschuldungshaftung (liability rule) [...] 1 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 41 2 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 45 3 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 41, 02.12.2003, ePUB.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik) (-), Veranstaltung: Zivilrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Deliktsrecht regelt die allgemeine Unrechtshaftung, indem es Normen zu ... Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik) (-), Veranstaltung: Zivilrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Deliktsrecht regelt die allgemeine Unrechtshaftung, indem es Normen zu allgemeinen Verhaltensregeln aufstellt. Es lässt sich abgrenzen durch1: 1. Fälle der nicht Unrechtshaftung, d.h. durch mögliche Haftung für Schäden, durch nichtrechtswidriges Verhalten und für Schäden, die nicht durch menschliches Handeln verursacht wurden sind. 2. Fälle der besonderen Unrechtshaftung als vertragswidriges Handeln (diese werden im Vertragsrecht geregelt) Historisch betrachtet liegt die wesentliche Funktion des zivilen Deliktsrechts in der Gewährleistung der marktwirtschaftlichen Ordnung, als ein Modell ökonomischer Entwicklung durch private einzelwirtschaftliche Entscheidungen. Diese Gewährleistung vollzieht sich dabei im wesentlichen durch den individuellen Integritätsschutz des Marktbürgers in den Kernbereichen: Leben, Körper, Freiheit und Eigentum.2 Delikt ist hierbei als verkehrswidrige oder vorsätzliche Verletzung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen. Bei dem Aspekt des Integritätsschutzes geht es um das Interesse, nicht durch Einwirkungen anderer Einbussen an seinen Gütern zu erleiden. Hier ist das sog. Integritätsinteresse angesprochen und der in ihm Verletzte ist schadensrechtlich, so zu stellen, wie wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte. Zu den Kernaufgaben des Deliktsrechts gehört: 1. Die Minimierung des gesamtgesellschaftlichen Schadensaufkommen und 2. die Verteilung sozialer Handlungsrisiken. Diese Kernaufgaben werden in den vorherrschenden Zivilrechtsordnungen im wesentlichen durch zwei Prinzipien gesellschaftlicher Risikoverteilung verfolgt3: 1. Schadensinternalisierung, d.h. Verlagerung der Schadenszuständigkeit von den Betroffenen (property rule) auf den Handelnden/Schadensverursacher durch a) Verschuldungshaftung (liability rule) [...] 1 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 41 2 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 45 3 Vgl. Brüggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 41, ePUB, 02.12.2003.
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Verkehrs-, Verkehrssicherungs-, und Organisationspflichten: Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik) (-), Veranstaltung: Zivilrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Deliktsrecht regelt die allgemeine Unrechtshaftung, indem es Normen zu allgemeinenVerhaltensregeln aufstellt. Es lässt sich abgrenzen durch1: 1. Fälle der nicht Unrechtshaftung, d.h. durch mögliche Haftung für Schäden, durch nichtrechtswidriges Verhalten und für Schäden, die nicht durch menschliches Handeln verursacht wurden sind. 2. Fälle der besonderen Unrechtshaftung als vertragswidriges Handeln (diese werden im Vertragsrecht geregelt) Historisch betrachtet liegt die wesentliche Funktion des zivilen Deliktsrechts in der Gewährleistung der marktwirtschaftlichen Ordnung, als ein Modell ökonomischer Entwicklung durch private einzelwirtschaftliche Entscheidungen. Diese Gewährleistung vollzieht sich dabei im wesentlichen durch den individuellen Integritätsschutz des Marktb?rgers in den Kernbereichen: Leben, Körper, Freiheit und Eigentum.2 Delikt ist hierbei als verkehrswidrige oder vorsätzliche Verletzung rechtlich geschätzter Interessen zu verstehen. Bei dem Aspekt des Integrit?tsschutzes geht es um das Interesse, nicht durch Einwirkungen anderer Einbußen an seinen Gütern zu erleiden. Hier ist das sog. Integritätsinteresse angesprochen und der in ihm Verletzte ist schadensrechtlich, so zu stellen, wie wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte. Zu den Kernaufgaben des Deliktsrechts gehört: 1. Die Minimierung des gesamtgesellschaftlichen Schadensaufkommen und 2. die Verteilung sozialer Handlungsrisiken. Diese Kernaufgaben werden in den vorherrschenden Zivilrechtsordnungen im wesentlichen durch zwei Prinzipien gesellschaftlicher Risikoverteilung verfolgt3: 1. Schadensinternalisierung, d.h. Verlagerung der Schadenszust?ndigkeit von den Betroffenen (property rule) auf den Handelnden/Schadensverursacher durch a) Verschuldungshaftung (liability rule) [...] 1 Vgl. Br?ggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 41 2 Vgl. Br?ggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 45 3 Vgl. Br?ggemeier, G. (1986): Deliktsrecht: ein Hand und Lehrbuch, 1. Auflage, Baden-Baden (Nomos), S. 41, Ebook.
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