Scalping - Zwischen Insiderdelikt und Kursmanipulation
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Scalping - Zwischen Insiderdelikt und Kursmanipulation (2006)
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ISBN: 9783638577434 bzw. 3638577430, in Deutsch, GRIN Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.
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Scalping - Zwischen Insiderdelikt und Kursmanipulation: Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9, Universität Mannheim (Lehrstuhl für Bürgerliches- sowie Börsen-, Bank- & Kapitalmarktrecht), Veranstaltung: Seminar Universität Mannheim 12/2006, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage wie `Scalping` zu bestrafen sei trat in Deutschland erstmals Ende 1998 bei ins Zwielicht geratenen, regelmäßig im Fernsehen auftretenden Börsenjournalisten auf und war lange umstritten. Wurde anfangs darüber diskutiert, ob `Scalping` überhaupt strafbar ist, weitete sich die Diskussion dahingehend aus, wie das `Scalping` dogmatisch richtig in den Sanktionskanon des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einzuordnen ist. Die Ergebnisse deckten die gesamte mögliche Breite ab: So hat das Ober-landesgericht Frankfurt am Main die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Börsenanalysten nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 14.03.2000 abgelehnt. Die Richter waren der Ansicht, dass aus dem festgestellten Verhalten des Börsenanalysten nicht geschlossen werden konnte, dass dieser Aktien zum Zwecke des `Scalpings` erworben habe. Die bis dahin von der Rechtssprechung nicht entschiedene Frage, wann das als `Scalping` bezeichnete Verhalten strafbar ist, wurde von den Richtern allerdings offen gelassen. Das Landgericht Stuttgart urteilte hingegen im Jahr 2002, dass im `Scalping` ein nach 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG strafbarer Versto? gegen das Insiderhandelsverbot des 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zu sehen ist. Jedoch hielt dieses nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart den anschließenden rechtlichen Nachprüfungen des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht stand. Dieser entschied in seinem Grundsatzurteil vom 06.11.2003, dass im `Scalping` ein nach 20a WpHG strafbarer Versto? gegen das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation zu sehen ist.Aufgrund der verschiedenen Ergebnisse und den offensichtlich unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die rechtsdogmatische Einordnung des `Scalpings` sowie zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderung, setzt sich der nachfolgende Beitrag systematisch mit der rechtlichen Behandlung des `Scalpings` auseinander. Zunächst wird der Vorgang des `Scalpings` in seinen einzelnen Schritten verdeutlicht und hieran anschließend die Entwicklung der rechtlichen Behandlung des `Scalpings` beginnend mit dem Tatbestand des Insiderhandelsverbots, gefolgt vom Tatbestand der Kurs- und Marktpreismanipulation dargelegt. Diese Darstellungen sind in die Entwicklungen vor, mit und nach dem Urteil des BGH vom 06.11.2003 chronologisch gegliedert. Ebook.
Scalping - Zwischen Insiderdelikt und Kursmanipulation: Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9, Universität Mannheim (Lehrstuhl für Bürgerliches- sowie Börsen-, Bank- & Kapitalmarktrecht), Veranstaltung: Seminar Universität Mannheim 12/2006, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage wie `Scalping` zu bestrafen sei trat in Deutschland erstmals Ende 1998 bei ins Zwielicht geratenen, regelmäßig im Fernsehen auftretenden Börsenjournalisten auf und war lange umstritten. Wurde anfangs darüber diskutiert, ob `Scalping` überhaupt strafbar ist, weitete sich die Diskussion dahingehend aus, wie das `Scalping` dogmatisch richtig in den Sanktionskanon des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einzuordnen ist. Die Ergebnisse deckten die gesamte mögliche Breite ab: So hat das Ober-landesgericht Frankfurt am Main die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Börsenanalysten nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 14.03.2000 abgelehnt. Die Richter waren der Ansicht, dass aus dem festgestellten Verhalten des Börsenanalysten nicht geschlossen werden konnte, dass dieser Aktien zum Zwecke des `Scalpings` erworben habe. Die bis dahin von der Rechtssprechung nicht entschiedene Frage, wann das als `Scalping` bezeichnete Verhalten strafbar ist, wurde von den Richtern allerdings offen gelassen. Das Landgericht Stuttgart urteilte hingegen im Jahr 2002, dass im `Scalping` ein nach 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG strafbarer Versto? gegen das Insiderhandelsverbot des 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zu sehen ist. Jedoch hielt dieses nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart den anschließenden rechtlichen Nachprüfungen des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht stand. Dieser entschied in seinem Grundsatzurteil vom 06.11.2003, dass im `Scalping` ein nach 20a WpHG strafbarer Versto? gegen das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation zu sehen ist.Aufgrund der verschiedenen Ergebnisse und den offensichtlich unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die rechtsdogmatische Einordnung des `Scalpings` sowie zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderung, setzt sich der nachfolgende Beitrag systematisch mit der rechtlichen Behandlung des `Scalpings` auseinander. Zunächst wird der Vorgang des `Scalpings` in seinen einzelnen Schritten verdeutlicht und hieran anschließend die Entwicklung der rechtlichen Behandlung des `Scalpings` beginnend mit dem Tatbestand des Insiderhandelsverbots, gefolgt vom Tatbestand der Kurs- und Marktpreismanipulation dargelegt. Diese Darstellungen sind in die Entwicklungen vor, mit und nach dem Urteil des BGH vom 06.11.2003 chronologisch gegliedert. Ebook.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9, Universität Mannheim (Lehrstuhl für Bürgerliches- sowie Börsen-, Bank- & Kapitalmarktrecht), Veranstaltung: Seminar Universität Mannheim 12/2006, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, ... Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9, Universität Mannheim (Lehrstuhl für Bürgerliches- sowie Börsen-, Bank- & Kapitalmarktrecht), Veranstaltung: Seminar Universität Mannheim 12/2006, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage wie Scalping zu bestrafen sei trat in Deutschland erstmals Ende 1998 bei ins Zwielicht geratenen, regelmäßig im Fernsehen auftretenden Börsenjournalisten auf und war lange umstritten. Wurde anfangs darüber diskutiert, ob Scalping überhaupt strafbar ist, weitete sich die Diskussion dahingehend aus, wie das Scalping dogmatisch richtig in den Sanktionskanon des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einzuordnen ist. Die Ergebnisse deckten die gesamte mögliche Breite ab: So hat das Ober-landesgericht Frankfurt am Main die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Börsenanalysten nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 14.03.2000 abgelehnt. Die Richter waren der Ansicht, dass aus dem festgestellten Verhalten des Börsenanalysten nicht geschlossen werden konnte, dass dieser Aktien zum Zwecke des Scalpings erworben habe. Die bis dahin von der Rechtssprechung nicht entschiedene Frage, wann das als Scalping bezeichnete Verhalten strafbar ist, wurde von den Richtern allerdings offen gelassen. Das Landgericht Stuttgart urteilte hingegen im Jahr 2002, dass im Scalping ein nach 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG strafbarer Verstoß gegen das Insiderhandelsverbot des 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zu sehen ist. Jedoch hielt dieses nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart den anschließenden rechtlichen Nachprüfungen des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht stand. Dieser entschied in seinem Grundsatzurteil vom 06.11.2003, dass im Scalping ein nach 20a WpHG strafbarer Verstoß gegen das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation zu sehen ist. Aufgrund der verschiedenen Ergebnisse und den offensichtlich unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die rechtsdogmatische Einordnung des Scalpings sowie zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderung, setzt sich der nachfolgende Beitrag systematisch mit der rechtlichen Behandlung des Scalpings auseinander. Zunächst wird der Vorgang des Scalpings in seinen einzelnen Schritten verdeutlicht und hieran anschließend die Entwicklung der rechtlichen Behandlung des Scalpings beginnend mit dem Tatbestand des Insiderhandelsverbots, gefolgt vom Tatbestand der Kurs- und Marktpreismanipulation dargelegt. Diese Darstellungen sind in die Entwicklungen vor, mit und nach dem Urteil des BGH vom 06.11.2003 chronologisch gegliedert. 06.12.2006, ePUB.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9, Universität Mannheim (Lehrstuhl für Bürgerliches- sowie Börsen-, Bank- & Kapitalmarktrecht), Veranstaltung: Seminar Universität Mannheim 12/2006, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, ... Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9, Universität Mannheim (Lehrstuhl für Bürgerliches- sowie Börsen-, Bank- & Kapitalmarktrecht), Veranstaltung: Seminar Universität Mannheim 12/2006, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage wie Scalping zu bestrafen sei trat in Deutschland erstmals Ende 1998 bei ins Zwielicht geratenen, regelmäßig im Fernsehen auftretenden Börsenjournalisten auf und war lange umstritten. Wurde anfangs darüber diskutiert, ob Scalping überhaupt strafbar ist, weitete sich die Diskussion dahingehend aus, wie das Scalping dogmatisch richtig in den Sanktionskanon des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einzuordnen ist. Die Ergebnisse deckten die gesamte mögliche Breite ab: So hat das Ober-landesgericht Frankfurt am Main die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Börsenanalysten nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 14.03.2000 abgelehnt. Die Richter waren der Ansicht, dass aus dem festgestellten Verhalten des Börsenanalysten nicht geschlossen werden konnte, dass dieser Aktien zum Zwecke des Scalpings erworben habe. Die bis dahin von der Rechtssprechung nicht entschiedene Frage, wann das als Scalping bezeichnete Verhalten strafbar ist, wurde von den Richtern allerdings offen gelassen. Das Landgericht Stuttgart urteilte hingegen im Jahr 2002, dass im Scalping ein nach 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG strafbarer Verstoß gegen das Insiderhandelsverbot des 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zu sehen ist. Jedoch hielt dieses nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart den anschließenden rechtlichen Nachprüfungen des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht stand. Dieser entschied in seinem Grundsatzurteil vom 06.11.2003, dass im Scalping ein nach 20a WpHG strafbarer Verstoß gegen das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation zu sehen ist. Aufgrund der verschiedenen Ergebnisse und den offensichtlich unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die rechtsdogmatische Einordnung des Scalpings sowie zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderung, setzt sich der nachfolgende Beitrag systematisch mit der rechtlichen Behandlung des Scalpings auseinander. Zunächst wird der Vorgang des Scalpings in seinen einzelnen Schritten verdeutlicht und hieran anschließend die Entwicklung der rechtlichen Behandlung des Scalpings beginnend mit dem Tatbestand des Insiderhandelsverbots, gefolgt vom Tatbestand der Kurs- und Marktpreismanipulation dargelegt. Diese Darstellungen sind in die Entwicklungen vor, mit und nach dem Urteil des BGH vom 06.11.2003 chronologisch gegliedert. 06.12.2006, ePUB.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9, Universität Mannheim (Lehrstuhl für Bürgerliches- sowie Börsen-, Bank- & Kapitalmarktrecht), Veranstaltung: Seminar Universität Mannheim 12/2006, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, ... Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9, Universität Mannheim (Lehrstuhl für Bürgerliches- sowie Börsen-, Bank- & Kapitalmarktrecht), Veranstaltung: Seminar Universität Mannheim 12/2006, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage wie Scalping zu bestrafen sei trat in Deutschland erstmals Ende 1998 bei ins Zwielicht geratenen, regelmässig im Fernsehen auftretenden Börsenjournalisten auf und war lange umstritten. Wurde anfangs darüber diskutiert, ob Scalping überhaupt strafbar ist, weitete sich die Diskussion dahingehend aus, wie das Scalping dogmatisch richtig in den Sanktionskanon des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einzuordnen ist. Die Ergebnisse deckten die gesamte mögliche Breite ab: So hat das Ober-landesgericht Frankfurt am Main die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Börsenanalysten nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 14.03.2000 abgelehnt. Die Richter waren der Ansicht, dass aus dem festgestellten Verhalten des Börsenanalysten nicht geschlossen werden konnte, dass dieser Aktien zum Zwecke des Scalpings erworben habe. Die bis dahin von der Rechtssprechung nicht entschiedene Frage, wann das als Scalping bezeichnete Verhalten strafbar ist, wurde von den Richtern allerdings offen gelassen. Das Landgericht Stuttgart urteilte hingegen im Jahr 2002, dass im Scalping ein nach 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG strafbarer Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot des 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zu sehen ist. Jedoch hielt dieses nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart den anschliessenden rechtlichen Nachprüfungen des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht stand. Dieser entschied in seinem Grundsatzurteil vom 06.11.2003, dass im Scalping ein nach 20a WpHG strafbarer Verstoss gegen das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation zu sehen ist. Aufgrund der verschiedenen Ergebnisse und den offensichtlich unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die rechtsdogmatische Einordnung des Scalpings sowie zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderung, setzt sich der nachfolgende Beitrag systematisch mit der rechtlichen Behandlung des Scalpings auseinander. Zunächst wird der Vorgang des Scalpings in seinen einzelnen Schritten verdeutlicht und hieran anschliessend die Entwicklung der rechtlichen Behandlung des Scalpings beginnend mit dem Tatbestand des Insiderhandelsverbots, gefolgt vom Tatbestand der Kurs- und Marktpreismanipulation dargelegt. Diese Darstellungen sind in die Entwicklungen vor, mit und nach dem Urteil des BGH vom 06.11.2003 chronologisch gegliedert. ePUB, 06.12.2006.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9, Universität Mannheim (Lehrstuhl für Bürgerliches- sowie Börsen-, Bank- & Kapitalmarktrecht), Veranstaltung: Seminar Universität Mannheim 12/2006, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, ... Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 9, Universität Mannheim (Lehrstuhl für Bürgerliches- sowie Börsen-, Bank- & Kapitalmarktrecht), Veranstaltung: Seminar Universität Mannheim 12/2006, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage wie Scalping zu bestrafen sei trat in Deutschland erstmals Ende 1998 bei ins Zwielicht geratenen, regelmässig im Fernsehen auftretenden Börsenjournalisten auf und war lange umstritten. Wurde anfangs darüber diskutiert, ob Scalping überhaupt strafbar ist, weitete sich die Diskussion dahingehend aus, wie das Scalping dogmatisch richtig in den Sanktionskanon des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einzuordnen ist. Die Ergebnisse deckten die gesamte mögliche Breite ab: So hat das Ober-landesgericht Frankfurt am Main die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Börsenanalysten nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 14.03.2000 abgelehnt. Die Richter waren der Ansicht, dass aus dem festgestellten Verhalten des Börsenanalysten nicht geschlossen werden konnte, dass dieser Aktien zum Zwecke des Scalpings erworben habe. Die bis dahin von der Rechtssprechung nicht entschiedene Frage, wann das als Scalping bezeichnete Verhalten strafbar ist, wurde von den Richtern allerdings offen gelassen. Das Landgericht Stuttgart urteilte hingegen im Jahr 2002, dass im Scalping ein nach 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG strafbarer Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot des 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zu sehen ist. Jedoch hielt dieses nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart den anschliessenden rechtlichen Nachprüfungen des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht stand. Dieser entschied in seinem Grundsatzurteil vom 06.11.2003, dass im Scalping ein nach 20a WpHG strafbarer Verstoss gegen das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation zu sehen ist. Aufgrund der verschiedenen Ergebnisse und den offensichtlich unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die rechtsdogmatische Einordnung des Scalpings sowie zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderung, setzt sich der nachfolgende Beitrag systematisch mit der rechtlichen Behandlung des Scalpings auseinander. Zunächst wird der Vorgang des Scalpings in seinen einzelnen Schritten verdeutlicht und hieran anschliessend die Entwicklung der rechtlichen Behandlung des Scalpings beginnend mit dem Tatbestand des Insiderhandelsverbots, gefolgt vom Tatbestand der Kurs- und Marktpreismanipulation dargelegt. Diese Darstellungen sind in die Entwicklungen vor, mit und nach dem Urteil des BGH vom 06.11.2003 chronologisch gegliedert. ePUB, 06.12.2006.
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