Die Vereinbarkeit des § 23 Abs. 4 UmwStG mit der sog. Fusionsrichtlinie: Richtlinie des Rates das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltu
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Ingo Schwabe

Die Vereinbarkeit des § 23 Abs. 4 UmwStG mit der sog. Fusionsrichtlinie (2007)

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Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen vom 23.06.1990, Bachelorarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 17 Punkte, Universität Osnabrück (Steuerrecht), 47 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der internationale Wettbewerb gibt Unternehmen die Aufgabe, sich immer neuen Marktsituation anzupassen. Diese Anpassung hat aber nicht nur die Folge, dass Unternehmen immer neue Produkte auf den Markt bringen, sondern sie müssen auch ihre Unternehmensstruktur immer wieder auf neue Situationen anpassen. Dieses wird auch durch Umstrukturierungen durchgeführt. Dazu zählt auch der sog. Anteilstausch mit anderen Unternehmen. Bei Grenzüberschreitungen bringt ein solcher Vorgang aber steuerliche Probleme mit sich. Denn jedes nationale Steuerrecht bildet eine eigene Steuersphäre. Dieser Vorgang hat zur Folge, dass jeder grenzüberschreitende Umstrukturierungsvor-gang zu einer Aufdeckung der stillen Reserven führt und damit einen Gewinnrealisierungstatbestand darstellt. Es kommt dann dazu, dass diese stillen Reserven besteuert werden. Für die Unternehmen stellt sich nun das Problem, dass die steuerliche Belastung sehr hoch ist und andererseits ihnen bei solchen Umstrukturierungsmassnahmen keine liquiden Mittel zugeführt werden, aus denen sie diese Belastungen begleichen können. Daraus folgt, dass Unternehmen es scheuen, solche Massnahmen durchzuführen, da sie mit erheblichen finanziellen Belastungen zusammenhängen. Deshalb hat der europäische Rat am 23. 06. 1990 die sogenannte Fusionsrichtlinie erlassen. Sie beruht auf einen Vorschlag der Kommission aus dem Jahre 1969. Dabei sollen bestimmte grenzüberschreitenden Umstrukturierungsvorgänge innerhalb des Gemeinsamen Binnenmarktes keine Aufdeckung der stillen Reserven auslösen, sondern Steuerneutral behandelt werden. Der Deutsche Gesetzgeber hat die FRL mit dem Steueränderungsgesetz am 13. 02. 1992 umgesetzt. Es trat am 01. 01. 1992 in Kraft. Diese Arbeit befasst sich mit der deutschen Umsetzung des sogenannten Anteilstausches im 23 Abs. 4 UmwStG durch den Deutschen Gesetzgeber und inwiefern dieser, die Fusionsrichtlinie in nationales Recht transformiert hat. ePUB, 16.07.2007.
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 17 Punkte, Universität Osnabrück (Steuerrecht), 47 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der internationale Wettbewerb gibt Unternehmen die Aufgabe, sich immer neuen Marktsituation anzupassen. Diese Anpassung hat aber nicht nur die Folge, dass Unternehmen immer neue Produkte auf den Markt bringen, sondern sie müssen auch ihre Unternehmensstruktur immer wieder auf neue Situationen anpassen. Dieses wird auch durch Umstrukturierungen durchgeführt. Dazu zählt auch der sog. Anteilstausch mit anderen Unternehmen. Bei Grenzüberschreitungen bringt ein solcher Vorgang aber steuerliche Probleme mit sich. Denn jedes nationale Steuerrecht bildet eine eigene Steuersphäre. Dieser Vorgang hat zur Folge, dass jeder grenzüberschreitende Umstrukturierungsvor-gang zu einer Aufdeckung der stillen Reserven führt und damit einen Gewinnrealisierungstatbestand darstellt. Es kommt dann dazu, dass diese stillen Reserven besteuert werden. Für die Unternehmen stellt sich nun das Problem, dass die steuerliche Belastung sehr hoch ist und andererseits ihnen bei solchen Umstrukturierungsmaßnahmen keine liquiden Mittel zugeführt werden, aus denen sie diese Belastungen begleichen können. Daraus folgt, dass Unternehmen es scheuen, solche Maßnahmen durchzuführen, da sie mit erheblichen finanziellen Belastungen zusammenhängen. Deshalb hat der europäische Rat am 23. 06. 1990 die sogenannte Fusionsrichtlinie erlassen. Sie beruht auf einen Vorschlag der Kommission aus dem Jahre 1969. Dabei sollen bestimmte grenzüberschreitenden Umstrukturierungsvorgänge innerhalb des Gemeinsamen Binnenmarktes keine Aufdeckung der stillen Reserven auslösen, sondern Steuerneutral behandelt werden. Der Deutsche Gesetzgeber hat die FRL mit dem Steueränderungsgesetz am 13. 02. 1992 umgesetzt. Es trat am 01. 01. 1992 in Kraft. Diese Arbeit befasst sich mit der deutschen Umsetzung des sogenannten Anteilstausches im § 23 Abs. 4 UmwStG durch den Deutschen Gesetzgeber und inwiefern dieser, die Fusionsrichtlinie in nationales Recht transformiert hat.
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 17 Punkte, Universität Osnabrück (Steuerrecht), 47 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der internationale Wettbewerb gibt Unternehmen die Aufgabe, sich immer neuen Marktsituation anzupassen. Diese Anpassung hat aber nicht nur die Folge, dass ... Bachelorarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 17 Punkte, Universität Osnabrück (Steuerrecht), 47 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der internationale Wettbewerb gibt Unternehmen die Aufgabe, sich immer neuen Marktsituation anzupassen. Diese Anpassung hat aber nicht nur die Folge, dass Unternehmen immer neue Produkte auf den Markt bringen, sondern sie müssen auch ihre Unternehmensstruktur immer wieder auf neue Situationen anpassen. Dieses wird auch durch Umstrukturierungen durchgeführt. Dazu zählt auch der sog. Anteilstausch mit anderen Unternehmen. Bei Grenzüberschreitungen bringt ein solcher Vorgang aber steuerliche Probleme mit sich. Denn jedes nationale Steuerrecht bildet eine eigene Steuersphäre. Dieser Vorgang hat zur Folge, dass jeder grenzüberschreitende Umstrukturierungsvor-gang zu einer Aufdeckung der stillen Reserven führt und damit einen Gewinnrealisierungstatbestand darstellt. Es kommt dann dazu, dass diese stillen Reserven besteuert werden. Für die Unternehmen stellt sich nun das Problem, dass die steuerliche Belastung sehr hoch ist und andererseits ihnen bei solchen Umstrukturierungsmassnahmen keine liquiden Mittel zugeführt werden, aus denen sie diese Belastungen begleichen können. Daraus folgt, dass Unternehmen es scheuen, solche Massnahmen durchzuführen, da sie mit erheblichen finanziellen Belastungen zusammenhängen. Deshalb hat der europäische Rat am 23. 06. 1990 die sogenannte Fusionsrichtlinie erlassen. Sie beruht auf einen Vorschlag der Kommission aus dem Jahre 1969. Dabei sollen bestimmte grenzüberschreitenden Umstrukturierungsvorgänge innerhalb des Gemeinsamen Binnenmarktes keine Aufdeckung der stillen Reserven auslösen, sondern Steuerneutral behandelt werden. Der Deutsche Gesetzgeber hat die FRL mit dem Steueränderungsgesetz am 13. 02. 1992 umgesetzt. Es trat am 01. 01. 1992 in Kraft. Diese Arbeit befasst sich mit der deutschen Umsetzung des sogenannten Anteilstausches im 23 Abs. 4 UmwStG durch den Deutschen Gesetzgeber und inwiefern dieser, die Fusionsrichtlinie in nationales Recht transformiert hat. PDF, 16.07.2007.
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 17 Punkte, Universität Osnabrück (Steuerrecht), 47 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der internationale Wettbewerb gibt Unternehmen die Aufgabe, sich immer neuen Marktsituation anzupassen. Diese Anpassung hat aber nicht nur die Folge, dass ... Bachelorarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 17 Punkte, Universität Osnabrück (Steuerrecht), 47 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der internationale Wettbewerb gibt Unternehmen die Aufgabe, sich immer neuen Marktsituation anzupassen. Diese Anpassung hat aber nicht nur die Folge, dass Unternehmen immer neue Produkte auf den Markt bringen, sondern sie müssen auch ihre Unternehmensstruktur immer wieder auf neue Situationen anpassen. Dieses wird auch durch Umstrukturierungen durchgeführt. Dazu zählt auch der sog. Anteilstausch mit anderen Unternehmen. Bei Grenzüberschreitungen bringt ein solcher Vorgang aber steuerliche Probleme mit sich. Denn jedes nationale Steuerrecht bildet eine eigene Steuersphäre. Dieser Vorgang hat zur Folge, dass jeder grenzüberschreitende Umstrukturierungsvor-gang zu einer Aufdeckung der stillen Reserven führt und damit einen Gewinnrealisierungstatbestand darstellt. Es kommt dann dazu, dass diese stillen Reserven besteuert werden. Für die Unternehmen stellt sich nun das Problem, dass die steuerliche Belastung sehr hoch ist und andererseits ihnen bei solchen Umstrukturierungsmassnahmen keine liquiden Mittel zugeführt werden, aus denen sie diese Belastungen begleichen können. Daraus folgt, dass Unternehmen es scheuen, solche Massnahmen durchzuführen, da sie mit erheblichen finanziellen Belastungen zusammenhängen. Deshalb hat der europäische Rat am 23. 06. 1990 die sogenannte Fusionsrichtlinie erlassen. Sie beruht auf einen Vorschlag der Kommission aus dem Jahre 1969. Dabei sollen bestimmte grenzüberschreitenden Umstrukturierungsvorgänge innerhalb des Gemeinsamen Binnenmarktes keine Aufdeckung der stillen Reserven auslösen, sondern Steuerneutral behandelt werden. Der Deutsche Gesetzgeber hat die FRL mit dem Steueränderungsgesetz am 13. 02. 1992 umgesetzt. Es trat am 01. 01. 1992 in Kraft. Diese Arbeit befasst sich mit der deutschen Umsetzung des sogenannten Anteilstausches im 23 Abs. 4 UmwStG durch den Deutschen Gesetzgeber und inwiefern dieser, die Fusionsrichtlinie in nationales Recht transformiert hat. ePUB, 16.07.2007.
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