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Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG (German Edition)
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Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG (2004)
ISBN: 9783638279529 bzw. 3638279529, in Deutsch, GRIN, neu, E-Book.
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpädagogik), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, ... Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpädagogik), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel für die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschäftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leistungsträger verhält. Der Leistungsträger will einen Hausbesuch machen, um die angegebenen Tatsachen zu überprüfen. Die Fragestellung ist, kann der Leistungsträger bei einer Verweigerung des Hausbesuches durch den Leistungsnehmer, die Leistung versagen oder entziehen, oder steht dies im Widerspruch zu Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung)? Die Fragestellung impliziert folgende Teilfragen: 1. Gibt es eine generelle Regelung oder muss differenziert werden? 2. Gibt es einen Unterschied zwischen einem prinzipiellen Hausbesuch und einem Hausbesuch bei begründetem Verdacht auf Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht? 3. Gibt es einen Unterschied zwischen einem angekündigten und einem unangekündigten Hausbesuch? ePUB, 31.05.2004.
Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG (2004)
ISBN: 9783638279529 bzw. 3638279529, in Deutsch, GRIN, neu, E-Book.
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpädagogik), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, ... Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpädagogik), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel für die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschäftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leistungsträger verhält. Der Leistungsträger will einen Hausbesuch machen, um die angegebenen Tatsachen zu überprüfen. Die Fragestellung ist, kann der Leistungsträger bei einer Verweigerung des Hausbesuches durch den Leistungsnehmer, die Leistung versagen oder entziehen, oder steht dies im Widerspruch zu Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung)? Die Fragestellung impliziert folgende Teilfragen: 1. Gibt es eine generelle Regelung oder muß differenziert werden? 2. Gibt es einen Unterschied zwischen einem prinzipiellen Hausbesuch und einem Hausbesuch bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht? 3. Gibt es einen Unterschied zwischen einem angekündigten und einem unangekündigten Hausbesuch? 31.05.2004, ePUB.
Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG (German Edition) (2013)
ISBN: 9783638771832 bzw. 3638771830, in Deutsch, 28 Seiten, GRIN Verlag, Taschenbuch, gebraucht.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpädagogik), Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Diese Arbeit wurde im Rahmen eines Sozialpädagogikstudiums geschrieben. Sie setzt sich anhand eines konkreten Fallbeispiels (Wohnungsbesichtigung durch Sozialamt) mit Art. 13 GG auseinander. , Abstract: Laut § 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel für die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschäftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leistungsträger verhält. Der Leistungsträger will einen Hausbesuch machen, um die angegebenen Tatsachen zu überprüfen. Die Fragestellung ist, kann der Leistungsträger bei einer Verweigerung des Hausbesuches durch den Leistungsnehmer, die Leistung versagen oder entziehen, oder steht dies im Widerspruch zu Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung)? Die Fragestellung impliziert folgende Teilfragen: 1. Gibt es eine generelle Regelung oder muß differenziert werden? 2. Gibt es einen Unterschied zwischen einem prinzipiellen Hausbesuch und einem Hausbesuch bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht? 3. Gibt es einen Unterschied zwischen einem angekündigten und einem unangekündigten Hausbesuch? Paperback, Label: GRIN Verlag, GRIN Verlag, Produktgruppe: Book, Publiziert: 2013-12-01, Studio: GRIN Verlag.
Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG (2004)
ISBN: 9783638279529 bzw. 3638279529, in Deutsch, GRIN, neu, E-Book.
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpädagogik), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, ... Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpädagogik), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel für die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschäftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leistungsträger verhält. Der Leistungsträger will einen Hausbesuch machen, um die angegebenen Tatsachen zu überprüfen. Die Fragestellung ist, kann der Leistungsträger bei einer Verweigerung des Hausbesuches durch den Leistungsnehmer, die Leistung versagen oder entziehen, oder steht dies im Widerspruch zu Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung)? Die Fragestellung impliziert folgende Teilfragen: 1. Gibt es eine generelle Regelung oder muss differenziert werden? 2. Gibt es einen Unterschied zwischen einem prinzipiellen Hausbesuch und einem Hausbesuch bei begründetem Verdacht auf Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht? 3. Gibt es einen Unterschied zwischen einem angekündigten und einem unangekündigten Hausbesuch?
Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG (2003)
ISBN: 9783638279529 bzw. 3638279529, in Deutsch, GRIN Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.
Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG: Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpädagogik), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel für die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschäftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leistungsträger verhält.Der Leistungsträger will einen Hausbesuch machen, um die angegebenen Tatsachen zu überprüfen. Die Fragestellung ist, kann der Leistungsträger bei einer Verweigerung des Hausbesuches durch den Leistungsnehmer, die Leistung versagen oder entziehen, oder steht dies im Widerspruch zu Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) Die Fragestellung impliziert folgende Teilfragen: 1. Gibt es eine generelle Regelung oder mu? differenziert werden 2. Gibt es einen Unterschied zwischen einem prinzipiellen Hausbesuch und einem Hausbesuch bei begründetem Verdacht auf Versto? gegen die Mitwirkungspflicht 3. Gibt es einen Unterschied zwischen einem angekündigten und einem unangekündigten Hausbesuch, Ebook.
Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG (2007)
ISBN: 9783638771832 bzw. 3638771830, in Deutsch, Grin Verlag Sep 2007, Taschenbuch, neu, Nachdruck.
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Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 Gg (2003)
ISBN: 9783638771832 bzw. 3638771830, in Deutsch, GRIN Verlag, Taschenbuch, neu.
Paperback. 28 pages. Dimensions: 8.2in. x 5.8in. x 0.3in.Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - ffentliches Recht Staatsrecht Grundrechte, Note: 1, 3, Evangelische Hochschule fr Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpdagogik), Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Diese Arbeit wurde im Rahmen eines Sozialpdagogikstudiums geschrieben. Sie setzt sich anhand eines konkreten Fallbeispiels (Wohnungsbesichtigung durch Sozialamt) mit Art. 13 GG auseinander. , Abstract: Laut 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhlt, die Pflicht alle Tatsachen, die fr die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel fr die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfnger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leistungstrger verhlt. Der Leistungstrger will einen Hausbesuch machen, um die angegebenen Tatsachen zu berprfen. Die Fragestellung ist, kann der Leistungstrger bei einer Verweigerung des Hausbesuches durch den Leistungsnehmer, die Leistung versagen oder entziehen, oder steht dies im Widerspruch zu Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) Die Fragestellung impliziert folgende Teilfragen: 1. Gibt es eine generelle Regelung oder mu differenziert werden 2. Gibt es einen Unterschied zwischen einem prinzipiellen Hausbesuch und einem Hausbesuch bei begrndetem Verdacht auf Versto gegen die Mitwirkungspflicht 3. Gibt es einen Unterschied zwischen einem angekndigten und einem unangekndigten Hausbesuch This item ships from multiple locations. Your book may arrive from Roseburg,OR, La Vergne,TN.
Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG
ISBN: 9783638279529 bzw. 3638279529, in Deutsch, Grin-Verlag, München , Deutschland, neu.
Laut 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel für die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschäftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leist, Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpädagogik), Sprache: Deutsch.
Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG
ISBN: 9783638279529 bzw. 3638279529, in Deutsch, GRIN Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.
Laut § 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel für die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschäftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leistungsträger verhält. Der Leistungsträger will einen Hausbesuch machen, um die angegebenen Tatsachen zu überprüfen. Die Fragestellung ist, kann der Leistungsträger bei einer Verweigerung des Hausbesuches durch den Leistungsnehmer, die Leistung versagen oder entziehen, oder steht dies im Widerspruch zu Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) Die Fragestellung impliziert folgende Teilfragen: 1. Gibt es eine generelle Regelung oder muß differenziert werden 2. Gibt es einen Unterschied zwischen einem prinzipiellen Hausbesuch und einem Hausbesuch bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht 3. Gibt es einen Unterschied zwischen einem angekündigten und einem unangekündigten Hausbesuch Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Oeffentliches Recht - StaatsR / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpädagogik), Sprache: Deutsch.