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Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10: Legal Research & Legal Writing100%: Constanze H. Hn, Constanze Hohn: Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10: Legal Research & Legal Writing (ISBN: 9783656129929) in Deutsch.
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Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/1050%: Constanze Höhn: Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10 (ISBN: 9783656128977) in Deutsch, auch als eBook.
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Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10: Legal Research & Legal Writing
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9783656128977 - Constanze H?hn: Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH VIII ZR 220/10 - Legal Research & Legal Writing
Constanze H?hn

Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH VIII ZR 220/10 - Legal Research & Legal Writing (2011)

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ISBN: 9783656128977 bzw. 3656128979, in Deutsch, GRIN Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.

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Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH VIII ZR 220/10: Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universität zu Köln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der Nacherfüllung im Kaufrecht und ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage. Im vorliegenden Fall erwarben die in Frankreich wohnhaften Kläger mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in Deutschland ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanh?nger. Die Kläger rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel und forderten die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juni 2008 unter Fristsetzung zum 18. Juni 2008 auf, den Faltanh?nger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klägern scheiterte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 setzten die Kläger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanh?ngers bis zum 14. Juli 2008 und erklärten nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag. (...) Das zentrale Problem des Falles ist daher die Bestimmung Nacherf?llungsortes im Kaufrecht. Unter Erfüllungsort versteht man denjenigen Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss und nicht den Ort, an dem der Leistungserfolg (und damit die Erfüllung im Sinne von 362 I BGB) eintritt. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Rücktritt, aufgrund der von den Käufern unterlassenen, aber mit Hinweis auf 269 I BGB, notwendigen Mitwirkungshandlung, nicht wirksam war. Mit dieser Entscheidung lehnt der BGH die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Hauptauffassungen bezüglich des Nacherf?llungsortes ab und entscheidet sich bei der Bestimmung des Nacherf?llungsortes für den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des 269 I BGB, um interessengerechtere Ergebnisse zu erzielen (A). Ob diese Entscheidung des BGH nun zu mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung fährt, ist jedoch fraglich (B). Ebook.
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9783656129929 - Constanze Höhn: Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10
Constanze Höhn

Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10

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ISBN: 9783656129929 bzw. 3656129924, in Deutsch, GRIN Verlag GmbH, Taschenbuch, neu.

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Neuware - Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universität zu Köln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der Nacherfüllung im Kaufrecht und ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage. Im vorliegenden Fall erwarben die in Frankreich wohnhaften Kläger mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in Deutschland ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. Die Kläger rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel und forderten die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juni 2008 unter Fristsetzung zum 18. Juni 2008 auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klägern scheiterte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 setzten die Kläger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhängers bis zum 14. Juli 2008 und erklärten nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag.(...)Das zentrale Problem des Falles ist daher die Bestimmung Nacherfüllungsortes im Kaufrecht. Unter Erfüllungsort versteht man denjenigen Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss und nicht den Ort, an dem der Leistungserfolg (und damit die Erfüllung im Sinne von 362 I BGB) eintritt. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Rücktritt, aufgrund der von den Käufern unterlassenen, aber mit Hinweis auf 269 I BGB, notwendigen Mitwirkungshandlung, nicht wirksam war. Mit dieser Entscheidung lehnt der BGH die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Hauptauffassungen bezüglich des Nacherfüllungsortes ab und entscheidet sich bei der Bestimmung des Nacherfüllungsortes für den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des 269 I BGB, um interessengerechtere Ergebnisse zu erzielen (A). Ob diese Entscheidung des BGH nun zu mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung führt, ist jedoch fraglich (B). -, Taschenbuch.
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9783656129929 - Constanze Höhn: Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10
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Constanze Höhn

Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10 (2012)

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ISBN: 9783656129929 bzw. 3656129924, in Deutsch, Grin Verlag Gmbh Mrz 2012, Taschenbuch, neu, Nachdruck.

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This item is printed on demand - Print on Demand Titel. Neuware - Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universität zu Köln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der Nacherfüllung im Kaufrecht und ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage. Im vorliegenden Fall erwarben die in Frankreich wohnhaften Kläger mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in Deutschland ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. Die Kläger rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel und forderten die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juni 2008 unter Fristsetzung zum 18. Juni 2008 auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klägern scheiterte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 setzten die Kläger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhängers bis zum 14. Juli 2008 und erklärten nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag.(.)Das zentrale Problem des Falles ist daher die Bestimmung Nacherfüllungsortes im Kaufrecht. Unter Erfüllungsort versteht man denjenigen Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss und nicht den Ort, an dem der Leistungserfolg (und damit die Erfüllung im Sinne von 362 I BGB) eintritt. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Rücktritt, aufgrund der von den Käufern unterlassenen, aber mit Hinweis auf 269 I BGB, notwendigen Mitwirkungshandlung, nicht wirksam war. Mit dieser Entscheidung lehnt der BGH die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Hauptauffassungen bezüglich des Nacherfüllungsortes ab und entscheidet sich bei der Bestimmung des Nacherfüllungsortes für den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des 269 I BGB, um interessengerechtere Ergebnisse zu erzielen (A). Ob diese Entscheidung des BGH nun zu mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung führt, ist jedoch fraglich (B). 24 pp. Deutsch.
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9783656128977 - Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH ? VIII ZR 220/10: Legal Research & Legal Writing Constanze Höhn Author

Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH ? VIII ZR 220/10: Legal Research & Legal Writing Constanze Höhn Author (2011)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universität zu Köln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der Nacherfüllung im Kaufrecht und ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage. Im vorliegenden Fall erwarben die in Frankreich wohnhaften Kläger mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in Deutschland ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. Die Kläger rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel und forderten die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juni 2008 unter Fristsetzung zum 18. Juni 2008 auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klägern scheiterte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 setzten die Kläger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhängers bis zum 14. Juli 2008 und erklärten nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag. (...) Das zentrale Problem des Falles ist daher die Bestimmung Nacherfüllungsortes im Kaufrecht. Unter Erfüllungsort versteht man denjenigen Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss und nicht den Ort, an dem der Leistungserfolg (und damit die Erfüllung im Sinne von § 362 I BGB) eintritt. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Rücktritt, aufgrund der von den Käufern unterlassenen, aber mit Hinweis auf § 269 I BGB, notwendigen Mitwirkungshandlung, nicht wirksam war. Mit dieser Entscheidung lehnt der BGH die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Hauptauffassungen bezüglich des Nacherfüllungsortes ab und entscheidet sich bei der Bestimmung des Nacherfüllungsortes für den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 269 I BGB, um interessengerechtere Ergebnisse zu erzielen (A). Ob diese Entscheidung des BGH nun zu mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung führt, ist jedoch fraglich (B).
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9783656128977 - Constanze Höhn: Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH − VIII ZR 220/10
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Constanze Höhn

Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH − VIII ZR 220/10 (2012)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universität zu Köln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der ... Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universität zu Köln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der Nacherfüllung im Kaufrecht und ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage. Im vorliegenden Fall erwarben die in Frankreich wohnhaften Kläger mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in Deutschland ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. Die Kläger rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel und forderten die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juni 2008 unter Fristsetzung zum 18. Juni 2008 auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klägern scheiterte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 setzten die Kläger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhängers bis zum 14. Juli 2008 und erklärten nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag. (...) Das zentrale Problem des Falles ist daher die Bestimmung Nacherfüllungsortes im Kaufrecht. Unter Erfüllungsort versteht man denjenigen Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss und nicht den Ort, an dem der Leistungserfolg (und damit die Erfüllung im Sinne von 362 I BGB) eintritt. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Rücktritt, aufgrund der von den Käufern unterlassenen, aber mit Hinweis auf 269 I BGB, notwendigen Mitwirkungshandlung, nicht wirksam war. Mit dieser Entscheidung lehnt der BGH die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Hauptauffassungen bezüglich des Nacherfüllungsortes ab und entscheidet sich bei der Bestimmung des Nacherfüllungsortes für den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des 269 I BGB, um interessengerechtere Ergebnisse zu erzielen (A). Ob diese Entscheidung des BGH nun zu mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung führt, ist jedoch fraglich (B). ePUB, 14.02.2012.
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9783656128977 - Constanze Höhn: Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH − VIII ZR 220/10
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Constanze Höhn

Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH − VIII ZR 220/10 (2012)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universität zu Köln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der ... Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universität zu Köln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der Nacherfüllung im Kaufrecht und ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage. Im vorliegenden Fall erwarben die in Frankreich wohnhaften Kläger mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in Deutschland ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. Die Kläger rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel und forderten die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juni 2008 unter Fristsetzung zum 18. Juni 2008 auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klägern scheiterte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 setzten die Kläger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhängers bis zum 14. Juli 2008 und erklärten nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag. (...) Das zentrale Problem des Falles ist daher die Bestimmung Nacherfüllungsortes im Kaufrecht. Unter Erfüllungsort versteht man denjenigen Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss und nicht den Ort, an dem der Leistungserfolg (und damit die Erfüllung im Sinne von 362 I BGB) eintritt. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Rücktritt, aufgrund der von den Käufern unterlassenen, aber mit Hinweis auf 269 I BGB, notwendigen Mitwirkungshandlung, nicht wirksam war. Mit dieser Entscheidung lehnt der BGH die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Hauptauffassungen bezüglich des Nacherfüllungsortes ab und entscheidet sich bei der Bestimmung des Nacherfüllungsortes für den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des 269 I BGB, um interessengerechtere Ergebnisse zu erzielen (A). Ob diese Entscheidung des BGH nun zu mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung führt, ist jedoch fraglich (B). 14.02.2012, ePUB.
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9783656128977 - Constanze Höhn: Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10
Constanze Höhn

Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10 (2012)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universität zu Köln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der ... Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universität zu Köln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der Nacherfüllung im Kaufrecht und ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage. Im vorliegenden Fall erwarben die in Frankreich wohnhaften Kläger mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in Deutschland ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. Die Kläger rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel und forderten die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juni 2008 unter Fristsetzung zum 18. Juni 2008 auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klägern scheiterte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 setzten die Kläger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhängers bis zum 14. Juli 2008 und erklärten nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag. (...) Das zentrale Problem des Falles ist daher die Bestimmung Nacherfüllungsortes im Kaufrecht. Unter Erfüllungsort versteht man denjenigen Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss und nicht den Ort, an dem der Leistungserfolg (und damit die Erfüllung im Sinne von 362 I BGB) eintritt. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Rücktritt, aufgrund der von den Käufern unterlassenen, aber mit Hinweis auf 269 I BGB, notwendigen Mitwirkungshandlung, nicht wirksam war. Mit dieser Entscheidung lehnt der BGH die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Hauptauffassungen bezüglich des Nacherfüllungsortes ab und entscheidet sich bei der Bestimmung des Nacherfüllungsortes für den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des 269 I BGB, um interessengerechtere Ergebnisse zu erzielen (A). Ob diese Entscheidung des BGH nun zu mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung führt, ist jedoch fraglich (B). ePUB, 14.02.2012.
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9783656128977 - Constanze Höhn: Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10
Constanze Höhn

Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10 (2012)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universität zu Köln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der ... Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universität zu Köln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfüllungsortes bei der Nacherfüllung im Kaufrecht und ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage. Im vorliegenden Fall erwarben die in Frankreich wohnhaften Kläger mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in Deutschland ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. Die Kläger rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel und forderten die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juni 2008 unter Fristsetzung zum 18. Juni 2008 auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klägern scheiterte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 setzten die Kläger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhängers bis zum 14. Juli 2008 und erklärten nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag. (...) Das zentrale Problem des Falles ist daher die Bestimmung Nacherfüllungsortes im Kaufrecht. Unter Erfüllungsort versteht man denjenigen Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss und nicht den Ort, an dem der Leistungserfolg (und damit die Erfüllung im Sinne von 362 I BGB) eintritt. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Rücktritt, aufgrund der von den Käufern unterlassenen, aber mit Hinweis auf 269 I BGB, notwendigen Mitwirkungshandlung, nicht wirksam war. Mit dieser Entscheidung lehnt der BGH die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Hauptauffassungen bezüglich des Nacherfüllungsortes ab und entscheidet sich bei der Bestimmung des Nacherfüllungsortes für den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des 269 I BGB, um interessengerechtere Ergebnisse zu erzielen (A). Ob diese Entscheidung des BGH nun zu mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung führt, ist jedoch fraglich (B). 14.02.2012, ePUB.
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9783656129929 - Constanze H Hn, Constanze Höhn: Urteilsanalyse Zur Entscheidung Bgh VIII Zr 220/10 (Paperback)
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Constanze H Hn, Constanze Höhn

Urteilsanalyse Zur Entscheidung Bgh VIII Zr 220/10 (Paperback) (2013)

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Von Händler/Antiquariat, The Book Depository EURO [60485773], London, United Kingdom.
Language: German Brand New Book ***** Print on Demand *****.Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,0, Universitat zu Koln, Veranstaltung: Legal Research und Legal Writing, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Bei Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Abstract: Das am 13. April 2011 ergangene Urteil des BGH betrifft die Bestimmung des Erfullungsortes bei der Nacherfullung im Kaufrecht und ist die erste hochstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage. Im vorliegenden Fall erwarben die in Frankreich wohnhaften Klager mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in Deutschland ansassigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhanger. Die Klager rugten in der Folgezeit verschiedene Mangel und forderten die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juni 2008 unter Fristsetzung zum 18. Juni 2008 auf, den Faltanhanger abzuholen und die Mangel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klagern scheiterte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 setzten die Klager der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhangers bis zum 14. Juli 2008 und erklarten nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Rucktritt vom Kaufvertrag. (.) Das zentrale Problem des Falles ist daher die Bestimmung Nacherfullungsortes im Kaufrecht. Unter Erfullungsort versteht man denjenigen Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss und nicht den Ort, an dem der Leistungserfolg (und damit die Erfullung im Sinne von 362 I BGB) eintritt. Der BGH wies die Klage mit der Begrundung ab, dass der Rucktritt, aufgrund der von den Kaufern unterlassenen, aber mit Hinweis auf 269 I BGB, notwendigen Mitwirkungshandlung, nicht wirksam war. Mit dieser Entscheidung lehnt der BGH die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Hauptauffassungen bezuglich des Nacherfullungsortes ab und entscheidet sich bei der Bestimmung des Nacherfullungsortes fur den Ruckgriff auf die allgemeine Regelung des 269 I BGB, um interessengerechtere Ergebnisse zu erzielen.
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9783656129929 - Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10 als von Constanze Höhn

Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10 als von Constanze Höhn

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Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10 ab 13.99 EURO Legal Research & Legal Writing Akademische Schriftenreihe. 1. Auflage. Urteilsanalyse zur Entscheidung BGH - VIII ZR 220/10 ab 13.99 EURO Legal Research & Legal Writing Akademische Schriftenreihe. 1. Auflage.
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