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Die Massstabe Der Pflichtverletzung Bei Vorstandsvergutungen Bei Aktiengesellschaften (Mannesmann) (Paperback)100%: Stelzer, Johannes: Die Massstabe Der Pflichtverletzung Bei Vorstandsvergutungen Bei Aktiengesellschaften (Mannesmann) (Paperback) (ISBN: 9783656636359) in Deutsch, Taschenbuch.
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Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)52%: Johannes Stelzer: Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann) (ISBN: 9783656636335) GRIN Verlag, Erstausgabe, in Deutsch, Broschiert.
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Die Massstabe Der Pflichtverletzung Bei Vorstandsvergutungen Bei Aktiengesellschaften (Mannesmann) (Paperback)
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9783656636335 - Johannes Stelzer: Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)
Johannes Stelzer

Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)

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Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann): Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrisegezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Thema dar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die Oberschicht beraubt fühlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz ins Auge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fällen für sehr viel pathetischen Zündstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeher umstrittenen Tatbestand, lohnt sich. Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhältnis zueinander von Rechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden den Missbrauchs- und den Treubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweiten Variante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach, die Anforderung an die Verm?gensbetreuungspflicht und den Vermögensschaden identisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kann für die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidende Unterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist. Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlender Wirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. Drehund Angelpunkt ist hier also die Verletzung der Verm?gensbetreuungspflicht selbst und deren Verhältnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Aus diesem Grund beginnt die Prüfung immer bei einem Versto? gegen privat- oder öffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sich daraus eine akzessorische Prim?rrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus der ultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilund öffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d. 226 StGB zu bewerten. Auch ist der Strafrechtler selbst bei der Frage, ob ein Prim?rrechtsversto? vorliegt, nicht an die herrschende bzw. einhellige Auslegung des Prim?rrechts gebunden, so dass zwar eine Prim?rrechts-, aber keine Prim?rrechtlerakzessoriet?t des Strafrechts die Folge ist. Hierfür spricht, in besonderem Maße, die erhöhte Anforderung an das Strafrecht, durch die Beachtung des Bestimmtheitsgebots Art. 103 II GG, selbst. Ebook.
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9783656636335 - Johannes Stelzer: Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)
Johannes Stelzer

Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)

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Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrise gezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Thema dar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die Oberschicht beraubt fühlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz ins Auge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fällen für sehr viel pathetischen Zündstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeher umstrittenen Tatbestand, lohnt sich. Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhältnis zueinander von Rechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden; den Missbrauchs- und den Treubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweiten Variante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach, die Anforderung an die Vermögensbetreuungspflicht und den Vermögensschaden identisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kann für die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidende Unterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist. Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlender Wirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. Drehund Angelpunkt ist hier also die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht selbst und deren Verhältnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Aus diesem Grund beginnt die Prüfung immer bei einem Verstoß gegen privat- oder öffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sich daraus eine akzessorische Primärrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus der ultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilund öffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d. § 226 StGB zu bewerten. Auch ist der Strafrechtler selbst bei der Frage, ob ein Primärrechtsverstoß vorliegt, nicht an die herrschende bzw. einhellige Auslegung des Primärrechts gebunden, so dass zwar eine Primärrechts-, aber keine Primärrechtlerakzessorietät des Strafrechts die Folge ist. Hierfür spricht, in besonderem Maße, die erhöhte Anforderung an das Strafrecht, durch die Beachtung des Bestimmtheitsgebots Art. 103 II GG, selbst.
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9783656636335 - Johannes Stelzer: Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)
Johannes Stelzer

Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann) (2014)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrise gezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Thema dar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die ... Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrise gezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Thema dar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die Oberschicht beraubt fühlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz ins Auge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fällen für sehr viel pathetischen Zündstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeher umstrittenen Tatbestand, lohnt sich. Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhältnis zueinander von Rechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden; den Missbrauchs- und den Treubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweiten Variante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach, die Anforderung an die Vermögensbetreuungspflicht und den Vermögensschaden identisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kann für die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidende Unterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist. Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlender Wirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. Drehund Angelpunkt ist hier also die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht selbst und deren Verhältnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Aus diesem Grund beginnt die Prüfung immer bei einem Verstoß gegen privat- oder öffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sich daraus eine akzessorische Primärrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus der ultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilund öffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d. 226 StGB zu bewerten. Auch ist der Strafrechtler selbst bei der Frage, ob ein Primärrechtsverstoß vorliegt, nicht an die herrschende bzw. einhellige Auslegung des Primärrechts gebunden, so dass zwar eine Primärrechts-, aber keine Primärrechtlerakzessorietät des Strafrechts die Folge ist. Hierfür spricht, in besonderem Maße, die erhöhte Anforderung an das Strafrecht, durch die Beachtung des Bestimmtheitsgebots Art. 103 II GG, selbst. 14.04.2014, PDF.
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9783656636359 - Stelzer, Johannes: Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)
Stelzer, Johannes

Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrise gezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Thema dar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die Oberschicht beraubt fühlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz ins Auge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fällen für sehr viel pathetischen Zündstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeher umstrittenen Tatbestand, lohnt sich. Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhältnis zueinander von Rechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden den Missbrauchs- und den Treubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweiten Variante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach, die Anforderung an die Vermögensbetreuungspflicht und den Vermögensschaden identisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kann für die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidende Unterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist. Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlender Wirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. Drehund Angelpunkt ist hier also die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht selbst und deren Verhältnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Aus diesem Grund beginnt die Prüfung immer bei einem Verstoß gegen privat- oder öffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sich daraus eine akzessorische Primärrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus der ultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilund öffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d. 226 StGB zu bewerten. Auch ist der Strafrechtler selbst bei der Frage, ob ein Primärrechtsverstoß vorliegt, nicht an die herrschende bzw. einhellige Auslegung des Primärrechts gebunden, so dass zwar eine Primärrechts-, aber keine Primärrechtlerakzessorietät des Strafrechts die Folge ist. Hierfür spricht, in besonderem Maße, die erhöhte Anforderung an das Strafrecht, durch die Beachtung des Bestimmtheitsgebots Art. 103 II GG, selbst.2014. 24 S. 210 mmVersandfertig in 3-5 Tagen, Softcover.
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9783656636335 - Johannes Stelzer: Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)
Johannes Stelzer

Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann) (2014)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrise gezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Thema dar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die ... Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrise gezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Thema dar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die Oberschicht beraubt fühlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz ins Auge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fällen für sehr viel pathetischen Zündstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeher umstrittenen Tatbestand, lohnt sich. Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhältnis zueinander von Rechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden; den Missbrauchs- und den Treubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweiten Variante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach, die Anforderung an die Vermögensbetreuungspflicht und den Vermögensschaden identisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kann für die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidende Unterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist. Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlender Wirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. Drehund Angelpunkt ist hier also die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht selbst und deren Verhältnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Aus diesem Grund beginnt die Prüfung immer bei einem Verstoss gegen privat- oder öffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sich daraus eine akzessorische Primärrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus der ultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilund öffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d. 226 StGB zu bewerten. Auch ist der Strafrechtler selbst bei der Frage, ob ein Primärrechtsverstoss vorliegt, nicht an die herrschende bzw. einhellige Auslegung des Primärrechts gebunden, so dass zwar eine Primärrechts-, aber keine Primärrechtlerakzessorietät des Strafrechts die Folge ist. Hierfür spricht, in besonderem Masse, die erhöhte Anforderung an das Strafrecht, durch die Beachtung des Bestimmtheitsgebots Art. 103 II GG, selbst. PDF, 14.04.2014.
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9783656636359 - Johannes Stelzer: Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)
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Johannes Stelzer

Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann) (2012)

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9783656636335 - Johannes Stelzer: Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)
Johannes Stelzer

Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann) (2012)

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Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann): Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrisegezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Thema dar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die Oberschicht beraubt fühlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz ins Auge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fällen für sehr viel pathetischen Zündstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeher umstrittenen Tatbestand, lohnt sich. Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhältnis zueinander von Rechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden den Missbrauchs- und den Treubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweiten Variante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach, die Anforderung an die Vermögensbetreuungspflicht und den Vermögensschaden identisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kann für die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidende Unterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist. Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlender Wirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. Drehund Angelpunkt ist hier also die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht selbst und deren Verhältnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Aus diesem Grund beginnt die Prüfung immer bei einem Verstoß gegen privat- oder öffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sich daraus eine akzessorische Primärrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus der ultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilund öffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d. 226 StGB zu bewerten. Auch ist der Strafrechtler selbst bei der Frage, ob ein Primärrechtsverstoß vorliegt, nicht an die herrschende bzw. einhellige Auslegung des Primärrechts gebunden, so dass zwar eine Primärrechts-, aber keine Primärrechtlerakzessorietät des Strafrechts die Folge ist. Hierfür spricht, in besonderem Maße, die erhöhte Anforderung an das Strafrecht, durch die Beachtung des Bestimmtheitsgebots Art. 103 II GG, selbst. Ebook.
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3656636338 - Johannes Stelzer: Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)
Johannes Stelzer

Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann) (2014)

Lieferung erfolgt aus/von: Deutschland DE HC NW EB DL

ISBN: 3656636338 bzw. 9783656636335, in Deutsch, 18 Seiten, GRIN Verlag, gebundenes Buch, neu, E-Book, elektronischer Download.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrisegezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Themadar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die Oberschicht beraubtfühlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz insAuge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fällen für sehr vielpathetischen Zündstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeherumstrittenen Tatbestand, lohnt sich.Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhältnis zueinander vonRechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden; den Missbrauchs- und denTreubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweitenVariante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach,die Anforderung an die Vermögensbetreuungspflicht und den Vermögensschadenidentisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kannfür die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidendeUnterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist.Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlenderWirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. DrehundAngelpunkt ist hier also die Verletzung der Vermögensbetreuungspflichtselbst und deren Verhältnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Ausdiesem Grund beginnt die Prüfung immer bei einem Verstoß gegen privat- oderöffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sichdaraus eine akzessorische Primärrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus derultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilundöffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d. §226 StGB zu bewerten. Auch ist der Strafrechtler selbst bei der Frage, ob einPrimärrechtsverstoß vorliegt, nicht an die herrschende bzw. einhellige Auslegungdes Primärrechts gebunden, so dass zwar eine Primärrechts-, aber keinePrimärrechtlerakzessorietät des Strafrechts die Folge ist. Hierfür spricht, inbesonderem Maße, die erhöhte Anforderung an das Strafrecht, durch dieBeachtung des Bestimmtheitsgebots Art. 103 II GG, selbst. 2014, 18 Seiten, eBooks.
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9783656636359 - Stelzer, Johannes: Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)
Stelzer, Johannes

Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorstandsvergütungen stellen, in einer von Wirtschafts- und Bankenkrisegezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Themadar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die Oberschicht beraubtfühlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz insAuge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fällen für sehr vielpathetischen Zündstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeherumstrittenen Tatbestand, lohnt sich.Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhältnis zueinander vonRechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden; den Missbrauchs- und denTreubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweitenVariante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach,die Anforderung an die Vermögensbetreuungspflicht und den Vermögensschadenidentisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kannfür die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidendeUnterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist.Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlenderWirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. DrehundAngelpunkt ist hier also die Verletzung der Vermögensbetreuungspflichtselbst und deren Verhältnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Ausdiesem Grund beginnt die Prüfung immer bei einem Verstoß gegen privat- oderöffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sichdaraus eine akzessorische Primärrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus derultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilundöffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d. 226 StGB zu bewerten. Auch ist der Strafrechtler selbst bei der Frage, ob einPrimärrechtsverstoß vorliegt, nicht an die herrschende bzw. einhellige Auslegungdes Primärrechts gebunden, so dass zwar eine Primärrechts-, aber keinePrimärrechtlerakzessorietät des Strafrechts die Folge ist. Hierfür spricht, inbesonderem Maße, die erhöhte Anforderung an das Strafrecht, durch dieBeachtung des Bestimmtheitsgebots Art. 103 II GG, selbst.
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9783656636335 - Johannes Stelzer: Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)
Johannes Stelzer

Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)

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*Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)* - 1. Auflage / pdf eBook für 13.99 € / Aus dem Bereich: eBooks, Fachthemen & Wissenschaft, Recht.
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