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Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets100%: Lydia Respondeck: Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets (ISBN: 9783656647232) GRIN Verlag, in Deutsch, auch als eBook.
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Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets87%: Lydia Respondeck: Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets (ISBN: 9783656647225) 2014, in Deutsch, Taschenbuch.
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Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets
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Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets (2008)

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Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets: Nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget ausgeführt werden . Eine Legaldefinition der budgetf?higen Leistungen befindet sich in 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX. Das sind alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe, die als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. Als Experten ihrer eigenen Bedarfe agieren die Leistungsberechtigten selbst als Arbeit- und Auftraggeber. Das Ziel des Persönlichen Budgets ist dabei die Gewährleistung und eines selbstbestimmten Lebens der behinderten Menschen. Seit 2008 ist das Persönliche Budget keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung gem. 159 Abs. 5 SGB IX. Ein dringend erforderlicher Perspektivwechsel in der Rehabilitation ist die Grundlage für die Realisierung von Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen. Es geht um einen Wechsel von Leistungen, die sich nicht mehr an dem vorhandenen Angebot orientieren, sondern an dem individuellen Bedarf. Dabei ist es von großer Wichtigkeit die Leistungsempfänger bei der Installation der Hilfen teilhaben zu lassen und ihre Ressourcen zu berücksichtigen. Angestoßen wurde dieser Wandel mit dem 2001 eingeführten SGB IX. Seither geht es vermehrt um die Qualitätssteigerung und eine Stärkung des Leistungsempfängers sowie um das neue Gesamtziel der Rehabilitation, um Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von behinderten Menschen, wie auch die Vermeidung oder Entgegenwirkung von Benachteiligung . Teil dieses Perspektivwechsels ist auch das Persönliche Budget. Jedoch die Umsetzung in der Realität bringt Konflikte in der Praxis und rechtlicher Art mit sich. Ein sehr beispielhafter Fall zu dieser Problematik ist die in dieser Hausarbeit behandelte Entscheidung des BSG. Diese Rechtssprechung könnte sich nach der kurzen Darstellung des Sachverhalts und einer kritischen Auseinandersetzung mit Aspekten der Entscheidung im Laufe der Hausarbeit als wegweisend für die Praxis darstellen. Auf diese Bedeutung des Urteils soll dann im fünften Kapitel eingegangen werden und im Anschluss ein Fazit gezogen werden. Ebook.
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9783656647232 - Lydia Respondeck: Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets
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Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets (2014)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget ausgeführt werden . Eine Legaldefinition der ... Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget ausgeführt werden . Eine Legaldefinition der budgetfähigen Leistungen befindet sich in 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX. Das sind alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe, die als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. Als Experten ihrer eigenen Bedarfe agieren die Leistungsberechtigten selbst als Arbeit- und Auftraggeber. Das Ziel des Persönlichen Budgets ist dabei die Gewährleistung und eines selbstbestimmten Lebens der behinderten Menschen. Seit 2008 ist das Persönliche Budget keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung gem. 159 Abs. 5 SGB IX. Ein dringend erforderlicher Perspektivwechsel in der Rehabilitation ist die Grundlage für die Realisierung von Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen. Es geht um einen Wechsel von Leistungen, die sich nicht mehr an dem vorhandenen Angebot orientieren, sondern an dem individuellen Bedarf. Dabei ist es von großer Wichtigkeit die Leistungsempfänger bei der Installation der Hilfen teilhaben zu lassen und ihre Ressourcen zu berücksichtigen. Angestoßen wurde dieser Wandel mit dem 2001 eingeführten SGB IX. Seither geht es vermehrt um die Qualitätssteigerung und eine Stärkung des Leistungsempfängers sowie um das neue Gesamtziel der Rehabilitation, um Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von behinderten Menschen, wie auch die Vermeidung oder Entgegenwirkung von Benachteiligung . Teil dieses Perspektivwechsels ist auch das Persönliche Budget. Jedoch die Umsetzung in der Realität bringt Konflikte in der Praxis und rechtlicher Art mit sich. Ein sehr beispielhafter Fall zu dieser Problematik ist die in dieser Hausarbeit behandelte Entscheidung des BSG. Diese Rechtssprechung könnte sich nach der kurzen Darstellung des Sachverhalts und einer kritischen Auseinandersetzung mit Aspekten der Entscheidung im Laufe der Hausarbeit als wegweisend für die Praxis darstellen. Auf diese Bedeutung des Urteils soll dann im fünften Kapitel eingegangen werden und im Anschluss ein Fazit gezogen werden. 29.04.2014, PDF.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget ausgeführt werden . Eine Legaldefinition der budgetfähigen Leistungen befindet sich in 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX. Das sind alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe, die als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. Als Experten ihrer eigenen Bedarfe agieren die Leistungsberechtigten selbst als Arbeit- und Auftraggeber. Das Ziel des Persönlichen Budgets ist dabei die Gewährleistung und eines selbstbestimmten Lebens der behinderten Menschen. Seit 2008 ist das Persönliche Budget keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung gem. 159 Abs. 5 SGB IX. Ein dringend erforderlicher Perspektivwechsel in der Rehabilitation ist die Grundlage für die Realisierung von Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen. Es geht um einen Wechsel von Leistungen, die sich nicht mehr an dem vorhandenen Angebot orientieren, sondern an dem individuellen Bedarf. Dabei ist es von großer Wichtigkeit die Leistungsempfänger bei der Installation der Hilfen teilhaben zu lassen und ihre Ressourcen zu berücksichtigen. Angestoßen wurde dieser Wandel mit dem 2001 eingeführten SGB IX. Seither geht es vermehrt um die Qualitätssteigerung und eine Stärkung des Leistungsempfängers sowie um das neue Gesamtziel der Rehabilitation, um Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von behinderten Menschen, wie auch die Vermeidung oder Entgegenwirkung von Benachteiligung . Teil dieses Perspektivwechsels ist auch das Persönliche Budget. Jedoch die Umsetzung in der Realität bringt Konflikte in der Praxis und rechtlicher Art mit sich. Ein sehr beispielhafter Fall zu dieser Problematik ist die in dieser Hausarbeit behandelte Entscheidung des BSG. Diese Rechtssprechung könnte sich nach der kurzen Darstellung des Sachverhalts und einer kritischen Auseinandersetzung mit Aspekten der Entscheidung im Laufe der Hausarbeit als wegweisend für die Praxis darstellen. Auf diese Bedeutung des Urteils soll dann im fünften Kapitel eingegangen werden und im Anschluss ein Fazit gezogen werden. PDF, 29.04.2014.
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9783656647232 - Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets

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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget ausgeführt werden . Eine Legaldefinition der budgetfähigen Leistungen befindet sich in 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX. Das sind alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe, die als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. Als Experten ihrer eigenen Bedarfe agieren die Leistungsberechtigten selbst als Arbeit- und Auftraggeber. Das Ziel des Persönlichen Budgets ist dabei die Gewährleistung und eines selbstbestimmten Lebens der behinderten Menschen. Seit 2008 ist das Persönliche Budget keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung gem. 159 Abs. 5 SGB IX. Ein dringend erforderlicher Perspektivwechsel in der Rehabilitation ist die Grundlage für die Realisierung von Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen. Es geht um einen Wechsel von Leistungen, die sich nicht mehr an dem vorhandenen Angebot orientieren, sondern an dem individuellen Bedarf. Dabei ist es von großer Wichtigkeit die Leistungsempfänger bei der Installation der Hilfen teilhaben zu lassen und ihre Ressourcen zu berücksichtigen. Angestoßen wurde dieser Wandel mit dem 2001 eingeführten SGB IX. Seither geht es vermehrt um die Qualitätssteigerung und eine Stärkung des Leistungsempfängers sowie um das neue Gesamtziel der Rehabilitation, um Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von behinderten Menschen, wie auch die Vermeidung oder Entgegenwirkung von Benachteiligung . Teil dieses Perspektivwechsels ist auch das Persönliche Budget. Jedoch die Umsetzung in der Realität bringt Konflikte in der Praxis und rechtlicher Art mit sich. Ein sehr beispielhafter Fall zu dieser Problematik ist die in dieser Hausarbeit behandelte Entscheidung des BSG. Diese Rechtssprechung könnte sich nach der kurzen Darstellung des Sachverhalts und einer kritischen Auseinandersetzung mit Aspekten der Entscheidung im Laufe der Hausarbeit als wegweisend für die Praxis darstellen. Auf diese Bedeutung des Urteils soll dann im fünften Kapitel eingegangen werden und im Anschluss ein Fazit gezogen werden. PDF, 29.04.2014.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget ausgeführt werden . Eine Legaldefinition der ... Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget ausgeführt werden . Eine Legaldefinition der budgetfähigen Leistungen befindet sich in 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX. Das sind alltägliche und regelmässig wiederkehrende Bedarfe, die als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. Als Experten ihrer eigenen Bedarfe agieren die Leistungsberechtigten selbst als Arbeit- und Auftraggeber. Das Ziel des Persönlichen Budgets ist dabei die Gewährleistung und eines selbstbestimmten Lebens der behinderten Menschen. Seit 2008 ist das Persönliche Budget keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung gem. 159 Abs. 5 SGB IX. Ein dringend erforderlicher Perspektivwechsel in der Rehabilitation ist die Grundlage für die Realisierung von Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen. Es geht um einen Wechsel von Leistungen, die sich nicht mehr an dem vorhandenen Angebot orientieren, sondern an dem individuellen Bedarf. Dabei ist es von grosser Wichtigkeit die Leistungsempfänger bei der Installation der Hilfen teilhaben zu lassen und ihre Ressourcen zu berücksichtigen. Angestossen wurde dieser Wandel mit dem 2001 eingeführten SGB IX. Seither geht es vermehrt um die Qualitätssteigerung und eine Stärkung des Leistungsempfängers sowie um das neue Gesamtziel der Rehabilitation, um Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von behinderten Menschen, wie auch die Vermeidung oder Entgegenwirkung von Benachteiligung . Teil dieses Perspektivwechsels ist auch das Persönliche Budget. Jedoch die Umsetzung in der Realität bringt Konflikte in der Praxis und rechtlicher Art mit sich. Ein sehr beispielhafter Fall zu dieser Problematik ist die in dieser Hausarbeit behandelte Entscheidung des BSG. Diese Rechtssprechung könnte sich nach der kurzen Darstellung des Sachverhalts und einer kritischen Auseinandersetzung mit Aspekten der Entscheidung im Laufe der Hausarbeit als wegweisend für die Praxis darstellen. Auf diese Bedeutung des Urteils soll dann im fünften Kapitel eingegangen werden und im Anschluss ein Fazit gezogen werden. PDF, 29.04.2014.
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9783656647225 - Respondeck, Lydia: Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets
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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget ausgeführt werden . Eine Legaldefinition der budgetfähigen Leistungen befindet sich in 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX. Das sind alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe, die als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. Als Experten ihrer eigenen Bedarfe agieren die Leistungsberechtigten selbst als Arbeit- und Auftraggeber. Das Ziel des Persönlichen Budgets ist dabei die Gewährleistung und eines selbstbestimmten Lebens der behinderten Menschen. Seit 2008 ist das Persönliche Budget keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung gem. 159 Abs. 5 SGB IX. Ein dringend erforderlicher Perspektivwechsel in der Rehabilitation ist die Grundlage für die Realisierung von Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen. Es geht um einen Wechsel von Leistungen, die sich nicht mehr an dem vorhandenen Angebot orientieren, sondern an dem individuellen Bedarf. Dabei ist es von großer Wichtigkeit die Leistungsempfänger bei der Installation der Hilfen teilhaben zu lassen und ihre Ressourcen zu berücksichtigen. Angestoßen wurde dieser Wandel mit dem 2001 eingeführten SGB IX. Seither geht es vermehrt um die Qualitätssteigerung und eine Stärkung des Leistungsempfängers sowie um das neue Gesamtziel der Rehabilitation, um Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von behinderten Menschen, wie auch die Vermeidung oder Entgegenwirkung von Benachteiligung . Teil dieses Perspektivwechsels ist auch das Persönliche Budget. Jedoch die Umsetzung in der Realität bringt Konflikte in der Praxis und rechtlicher Art mit sich. Ein sehr beispielhafter Fall zu dieser Problematik ist die in dieser Hausarbeit behandelte Entscheidung des BSG. Diese Rechtssprechung könnte sich nach der kurzen Darstellung des Sachverhalts und einer kritischen Auseinandersetzung mit Aspekten der Entscheidung im Laufe der Hausarbeit als wegweisend für die Praxis darstellen. Auf diese Bedeutung des Urteils soll dann im fünften Kapitel eingegangen werden und im Anschluss ein Fazit gezogen werden.2014. 36 S. 210 mmVersandfertig in 3-5 Tagen, Softcover.
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9783656647225 - Respondeck, Lydia: Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets
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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget ausgeführt werden . Eine Legaldefinition der budgetfähigen Leistungen befindet sich in 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX. Das sind alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe, die als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. Als Experten ihrer eigenen Bedarfe agieren die Leistungsberechtigten selbst als Arbeit- und Auftraggeber. Das Ziel des Persönlichen Budgets ist dabei die Gewährleistung und eines selbstbestimmten Lebens der behinderten Menschen. Seit 2008 ist das Persönliche Budget keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung gem. 159 Abs. 5 SGB IX. Ein dringend erforderlicher Perspektivwechsel in der Rehabilitation ist die Grundlage für die Realisierung von Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen. Es geht um einen Wechsel von Leistungen, die sich nicht mehr an dem vorhandenen Angebot orientieren, sondern an dem individuellen Bedarf. Dabei ist es von großer Wichtigkeit die Leistungsempfänger bei der Installation der Hilfen teilhaben zu lassen und ihre Ressourcen zu berücksichtigen. Angestoßen wurde dieser Wandel mit dem 2001 eingeführten SGB IX. Seither geht es vermehrt um die Qualitätssteigerung und eine Stärkung des Leistungsempfängers sowie um das neue Gesamtziel der Rehabilitation, um Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von behinderten Menschen, wie auch die Vermeidung oder Entgegenwirkung von Benachteiligung . Teil dieses Perspektivwechsels ist auch das Persönliche Budget. Jedoch die Umsetzung in der Realität bringt Konflikte in der Praxis und rechtlicher Art mit sich. Ein sehr beispielhafter Fall zu dieser Problematik ist die in dieser Hausarbeit behandelte Entscheidung des BSG. Diese Rechtssprechung könnte sich nach der kurzen Darstellung des Sachverhalts und einer kritischen Auseinandersetzung mit Aspekten der Entscheidung im Laufe der Hausarbeit als wegweisend für die Praxis darstellen. Auf diese Bedeutung des Urteils soll dann im fünften Kapitel eingegangen werden und im Anschluss ein Fazit gezogen werden.
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9783656647225 - Lydia Respondeck: Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets
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ISBN: 9783656647225 bzw. 3656647224, in Deutsch, GRIN Verlag GmbH, Taschenbuch, neu.

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Buchhandlung Kühn GmbH, [4368407].
Neuware - Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget ausgeführt werden . Eine Legaldefinition der budgetfähigen Leistungen befindet sich in 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX. Das sind alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe, die als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können. Als Experten ihrer eigenen Bedarfe agieren die Leistungsberechtigten selbst als Arbeit- und Auftraggeber. Das Ziel des Persönlichen Budgets ist dabei die Gewährleistung und eines selbstbestimmten Lebens der behinderten Menschen. Seit 2008 ist das Persönliche Budget keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung gem. 159 Abs. 5 SGB IX. Ein dringend erforderlicher Perspektivwechsel in der Rehabilitation ist die Grundlage für die Realisierung von Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen. Es geht um einen Wechsel von Leistungen, die sich nicht mehr an dem vorhandenen Angebot orientieren, sondern an dem individuellen Bedarf. Dabei ist es von großer Wichtigkeit die Leistungsempfänger bei der Installation der Hilfen teilhaben zu lassen und ihre Ressourcen zu berücksichtigen. Angestoßen wurde dieser Wandel mit dem 2001 eingeführten SGB IX. Seither geht es vermehrt um die Qualitätssteigerung und eine Stärkung des Leistungsempfängers sowie um das neue Gesamtziel der Rehabilitation, um Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von behinderten Menschen, wie auch die Vermeidung oder Entgegenwirkung von Benachteiligung . Teil dieses Perspektivwechsels ist auch das Persönliche Budget. Jedoch die Umsetzung in der Realität bringt Konflikte in der Praxis und rechtlicher Art mit sich. Ein sehr beispielhafter Fall zu dieser Problematik ist die in dieser Hausarbeit behandelte Entscheidung des BSG. Diese Rechtssprechung könnte sich nach der kurzen Darstellung des Sachverhalts und einer kritischen Auseinandersetzung mit Aspekten der Entscheidung im Laufe der Hausarbeit als wegweisend für die Praxis darstellen. Auf diese Bedeutung des Urteils soll dann im fünften Kapitel eingegangen werden und im Anschluss ein Fazit gezogen werden. Taschenbuch.
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9783656647225 - Lydia Respondeck: Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets
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Lydia Respondeck

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9783656647225 - Respondeck, L: Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.1
Respondeck, L

Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.1 (2014)

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Erscheinungsdatum: 09.05.2014, Medium: Taschenbuch, Einband: Kartoniert / Broschiert, Titel: Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets, Auflage: 1. Auflage von 2014 // 1. Auflage, Autor: Respondeck, Lydia, Verlag: GRIN Publishing, Sprache: Deutsch, Rubrik: Öffentliches Recht, Seiten: 36, Gewicht: 66 gr, Verkäufer: averdo.
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