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Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
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Preise | 2014 | 2015 | 2019 |
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Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
ISBN: 9783656667506 bzw. 3656667500, in Deutsch, GRIN Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.
Dem Internet kommt als Verbreitungsweg der öffentlich-rechtlichen (ö.-r.) Rundfunkunternehmen ARD und ZDF eine immer größere Bedeutung zu. Doch die Onlineexpansion ist umstritten, denn nicht alles spricht dafür, ö.-r. Online-Angebote vorbehaltlos als Rundfunk i.S.d. Verfassungsrechts einzustufen. Hieran anschließend möchte ich in meiner Hausarbeit der Frage nachgehen, ob die Online-Dienste der ö.-r. Rundfunkanstalten mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel des ö.-r. Rundfunks vereinbar sind. Anders ausgedrückt ist zu beantworten, was mit Rundfunk i.S.d. Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gemeint ist, um daraufhin zu überprüfen, ob ö.-r. Online-Aktivitäten in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen. Erst auf Grundlage dieser tatbestandlichen Zuordnung (Degenhart, 2001: 62) wäre es möglich, herauszustellen, ob es auch im Netz einen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag für ö.r. Anbieter gibt. Denn generell gilt, dass Rundfunk-Aktivitäten wie Online-Dienste prinzipiell dann vom Funktionsauftrag umfasst sind, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff entsprechen (Witt, 2006: 111). Die bundesrichterliche Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist somit Grundlage und Maßstab für den Funktionsauftrag (Witt, 2006: 101f). Der Funktionsauftrag für Fernseh- und Hörfunkdienste schreibt dem Rundfunk vor, die Funktion des Vielfaltsgaranten im Bereich der Grundversorgung wahrzunehmen (Witt, 2006: 110), um die Vielfaltsdefizite des Privatfunks auszugleichen (Gersdorf, 2008: 33f). Strittig ist, ob oder in welchem Maße den Öffentlich-Rechtlichen auch im Netz der Auftrag der Grundversorgung anerkannt wird, wie es im herkömmlichen dualen System der Fall ist (Witt, 2006: 111f/Degenhart, 2001: 64). Auf diese Problematik werde ich nicht eingehen, da dies den Rahmen meiner Arbeit sprengen würde. Um meine Eingrenzung zu begründen, werde ich kurz erläutern, was zur Beantwortung erforderlich wäre: Vorab wäre das Aufgabenspektrum des Auftrages abzustecken, über das in der Literatur und Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit herrscht, da die Rundfunkurteile unterschiedlichen Deutungen unterliegen [...].
Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk? (2008)
ISBN: 9783656667506 bzw. 3656667500, in Deutsch, GRIN Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.
Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?: Dem Internet kommt als Verbreitungsweg der öffentlich-rechtlichen (?.-r.) Rundfunkunternehmen ARD und ZDF eine immer größere Bedeutung zu. Doch die Onlineexpansion ist umstritten, denn nicht alles spricht dafür, ?.-r. Online-Angebote vorbehaltlos als Rundfunk i.S.d. Verfassungsrechts einzustufen. Hieran anschließend mächte ich in meiner Hausarbeit der Frage nachgehen, ob die Online-Dienste der ?.-r. Rundfunkanstalten mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel des ?.-r. Rundfunks vereinbar sind. Anders ausgedrückt ist zu beantworten, was mit `Rundfunk` i.S.d. Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gemeint ist, um daraufhin zu überprüfen, ob ?.-r. Online-Aktivitäten in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen.Erst auf Grundlage dieser `tatbestandlichen Zuordnung` (Degenhart, 2001: 62) wäre es möglich, herauszustellen, ob es auch im Netz einen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag für ?.r. Anbieter gibt. Denn generell gilt, dass Rundfunk-Aktivitäten wie Online-Dienste prinzipiell dann vom Funktionsauftrag umfasst sind, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff entsprechen (Witt, 2006: 111). Die bundesrichterliche Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist somit Grundlage und Maßstab für den Funktionsauftrag (Witt, 2006: 101f). Der Funktionsauftrag für Fernseh- und Hörfunkdienste schreibt dem Rundfunk vor, die Funktion des Vielfaltsgaranten im Bereich der Grundversorgung wahrzunehmen (Witt, 2006: 110), um die Vielfaltsdefizite des Privatfunks auszugleichen (Gersdorf, 2008: 33f). Strittig ist, ob oder in welchem Maße den öffentlich-Rechtlichen auch im Netz der Auftrag der Grundversorgung anerkannt wird, wie es im herkömmlichen dualen System der Fall ist (Witt, 2006: 111f/Degenhart, 2001: 64). Auf diese Problematik werde ich nicht eingehen, da dies den Rahmen meiner Arbeit sprengen würde. Um meine Eingrenzung zu begründen, werde ich kurz erläutern, was zur Beantwortung erforderlich wäre: Vorab wäre das Aufgabenspektrum des Auftrages abzustecken, über das in der Literatur und Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit herrscht, da die Rundfunkurteile unterschiedlichen Deutungen unterliegen [...], Ebook.
Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
ISBN: 9783656667513 bzw. 3656667519, in Deutsch, Grin Verlag Grin Verlag Gmbh, Taschenbuch, neu.
buecher.de GmbH & Co. KG, [1].
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Multimedia, Internet, neue Technologien, Note: 1,3, Universität Hamburg (Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Department Sozialwissenschaften Institut für Politische Wissenschaft), Veranstaltung: eParticipation, eGoverment, eVoting, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Internet kommt als Verbreitungsweg der öffentlich-rechtlichen (ö.-r.) Rundfunkunternehmen ARD und ZDF eine immer größere Bedeutung zu. Doch die Onlineexpansion ist umstritten, denn nicht alles spricht dafür, ö.-r. Online-Angebote vorbehaltlos als Rundfunk i.S.d. Verfassungsrechts einzustufen. Hieran anschließend möchte ich in meiner Hausarbeit der Frage nachgehen, ob die Online-Dienste der ö.-r. Rundfunkanstalten mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel des ö.-r. Rundfunks vereinbar sind. Anders ausgedrückt ist zu beantworten, was mit Rundfunk i.S.d. Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gemeint ist, um daraufhin zu überprüfen, ob ö.-r. Online-Aktivitäten in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen.Erst auf Grundlage dieser tatbestandlichen Zuordnung (Degenhart, 2001: 62) wäre es möglich, herauszustellen, ob es auch im Netz einen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag für ö.r. Anbieter gibt. Denn generell gilt, dass Rundfunk-Aktivitäten wie Online-Dienste prinzipiell dann vom Funktionsauftrag umfasst sind, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff entsprechen (Witt, 2006: 111). Die bundesrichterliche Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist somit Grundlage und Maßstab für den Funktionsauftrag (Witt, 2006: 101f). Der Funktionsauftrag für Fernseh- und Hörfunkdienste schreibt dem Rundfunk vor, die Funktion des Vielfaltsgaranten im Bereich der Grundversorgung wahrzunehmen (Witt, 2006: 110), um die Vielfaltsdefizite des Privatfunks auszugleichen (Gersdorf, 2008: 33f). Strittig ist, ob oder in welchem Maße den Öffentlich-Rechtlichen auch imNetz der Auftrag der Grundversorgung anerkannt wird, wie es im herkömmlichen dualen System der Fall ist (Witt, 2006: 111f/Degenhart, 2001: 64). Auf diese Problematik werde ich nicht eingehen, da dies den Rahmen meiner Arbeit sprengen würde. Um meine Eingrenzung zu begründen, werde ich kurz erläutern, was zur Beantwortung erforderlich wäre: Vorab wäre das Aufgabenspektrum des Auftrages abzustecken, über das in der Literatur und Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit herrscht, da die Rundfunkurteile unterschiedlichen Deutungen unterliegen [...]2014. 28 S. 210 mmVersandfertig in 3-5 Tagen, Softcover.
Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den ö
ISBN: 9783656667513 bzw. 3656667519, in Deutsch, Grin Verlag Grin Verlag Gmbh, Taschenbuch, neu.
buecher.de GmbH & Co. KG, [1].
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Multimedia, Internet, neue Technologien, Note: 1,3, Universität Hamburg (Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Department Sozialwissenschaften Institut für Politische Wissenschaft), Veranstaltung: eParticipation, eGoverment, eVoting, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Internet kommt als Verbreitungsweg der öffentlich-rechtlichen (ö.-r.) Rundfunkunternehmen ARD und ZDF eine immer größere Bedeutung zu. Doch die Onlineexpansion ist umstritten, denn nicht alles spricht dafür, ö.-r. Online-Angebote vorbehaltlos als Rundfunk i.S.d. Verfassungsrechts einzustufen. Hieran anschließend möchte ich in meiner Hausarbeit der Frage nachgehen, ob die Online-Dienste der ö.-r. Rundfunkanstalten mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel des ö.-r. Rundfunks vereinbar sind. Anders ausgedrückt ist zu beantworten, was mit Rundfunk i.S.d. Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gemeint ist, um daraufhin zu überprüfen, ob ö.-r. Online-Aktivitäten in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen.Erst auf Grundlage dieser tatbestandlichen Zuordnung (Degenhart, 2001: 62) wäre es möglich, herauszustellen, ob es auch im Netz einen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag für ö.r. Anbieter gibt. Denn generell gilt, dass Rundfunk-Aktivitäten wie Online-Dienste prinzipiell dann vom Funktionsauftrag umfasst sind, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff entsprechen (Witt, 2006: 111). Die bundesrichterliche Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist somit Grundlage und Maßstab für den Funktionsauftrag (Witt, 2006: 101f). Der Funktionsauftrag für Fernseh- und Hörfunkdienste schreibt dem Rundfunk vor, die Funktion des Vielfaltsgaranten im Bereich der Grundversorgung wahrzunehmen (Witt, 2006: 110), um die Vielfaltsdefizite des Privatfunks auszugleichen (Gersdorf, 2008: 33f). Strittig ist, ob oder in welchem Maße den Öffentlich-Rechtlichen auch imNetz der Auftrag der Grundversorgung anerkannt wird, wie es im herkömmlichen dualen System der Fall ist (Witt, 2006: 111f/Degenhart, 2001: 64). Auf diese Problematik werde ich nicht eingehen, da dies den Rahmen meiner Arbeit sprengen würde. Um meine Eingrenzung zu begründen, werde ich kurz erläutern, was zur Beantwortung erforderlich wäre: Vorab wäre das Aufgabenspektrum des Auftrages abzustecken, über das in der Literatur und Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit herrscht, da die Rundfunkurteile unterschiedlichen Deutungen unterliegen [...]2014. 28 S. 210 mmVersandfertig in 3-5 Tagen, Softcover.
Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den ö
ISBN: 9783656667513 bzw. 3656667519, in Deutsch, neu.
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Multimedia, Internet, neue Technologien, Note: 1,3, Universität Hamburg (Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Department Sozialwissenschaften Institut für Politische Wissenschaft), Veranstaltung: eParticipation, eGoverment, eVoting, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Internet kommt als Verbreitungsweg der öffentlich-rechtlichen (ö.-r.) Rundfunkunternehmen ARD und ZDF eine immer größere Bedeutung zu. Doch die Onlineexpansion ist umstritten, denn nicht alles spricht dafür, ö.-r. Online-Angebote vorbehaltlos als Rundfunk i.S.d. Verfassungsrechts einzustufen. Hieran anschließend möchte ich in meiner Hausarbeit der Frage nachgehen, ob die Online-Dienste der ö.-r. Rundfunkanstalten mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel des ö.-r. Rundfunks vereinbar sind. Anders ausgedrückt ist zu beantworten, was mit Rundfunk i.S.d. Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gemeint ist, um daraufhin zu überprüfen, ob ö.-r. Online-Aktivitäten in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen.Erst auf Grundlage dieser tatbestandlichen Zuordnung (Degenhart, 2001: 62) wäre es möglich, herauszustellen, ob es auch im Netz einen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag für ö.r. Anbieter gibt. Denn generell gilt, dass Rundfunk-Aktivitäten wie Online-Dienste prinzipiell dann vom Funktionsauftrag umfasst sind, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff entsprechen (Witt, 2006: 111). Die bundesrichterliche Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist somit Grundlage und Maßstab für den Funktionsauftrag (Witt, 2006: 101f). Der Funktionsauftrag für Fernseh- und Hörfunkdienste schreibt dem Rundfunk vor, die Funktion des Vielfaltsgaranten im Bereich der Grundversorgung wahrzunehmen (Witt, 2006: 110), um die Vielfaltsdefizite des Privatfunks auszugleichen (Gersdorf, 2008: 33f). Strittig ist, ob oder in welchem Maße den Öffentlich-Rechtlichen auch imNetz der Auftrag der Grundversorgung anerkannt wird, wie es im herkömmlichen dualen System der Fall ist (Witt, 2006: 111f/Degenhart, 2001: 64). Auf diese Problematik werde ich nicht eingehen, da dies den Rahmen meiner Arbeit sprengen würde. Um meine Eingrenzung zu begründen, werde ich kurz erläutern, was zur Beantwortung erforderlich wäre: Vorab wäre das Aufgabenspektrum des Auftrages abzustecken, über das in der Literatur und Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit herrscht, da die Rundfunkurteile unterschiedlichen Deutungen unterliegen [...].
Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk? (2014)
ISBN: 9783656667513 bzw. 3656667519, in Deutsch, Grin Verlag Gmbh Jun 2014, Taschenbuch, neu, Nachdruck.
This item is printed on demand - Print on Demand Titel. Neuware - Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Multimedia, Internet, neue Technologien, Note: 1,3, Universität Hamburg (Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Department Sozialwissenschaften Institut für Politische Wissenschaft), Veranstaltung: eParticipation, eGoverment, eVoting, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Internet kommt als Verbreitungsweg der öffentlich-rechtlichen (ö.-r.) Rundfunkunternehmen ARD und ZDF eine immer größere Bedeutung zu. Doch die Onlineexpansion ist umstritten, denn nicht alles spricht dafür, ö.-r. Online-Angebote vorbehaltlos als Rundfunk i.S.d. Verfassungsrechts einzustufen. Hieran anschließend möchte ich in meiner Hausarbeit der Frage nachgehen, ob die Online-Dienste der ö.-r. Rundfunkanstalten mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel des ö.-r. Rundfunks vereinbar sind. Anders ausgedrückt ist zu beantworten, was mit 'Rundfunk' i.S.d. Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gemeint ist, um daraufhin zu überprüfen, ob ö.-r. Online-Aktivitäten in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen. Erst auf Grundlage dieser 'tatbestandlichen Zuordnung' (Degenhart, 2001: 62) wäre es möglich, herauszustellen, ob es auch im Netz einen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag für ö.r. Anbieter gibt. Denn generell gilt, dass Rundfunk-Aktivitäten wie Online-Dienste prinzipiell dann vom Funktionsauftrag umfasst sind, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff entsprechen (Witt, 2006: 111). Die bundesrichterliche Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist somit Grundlage und Maßstab für den Funktionsauftrag (Witt, 2006: 101f). Der Funktionsauftrag für Fernseh- und Hörfunkdienste schreibt dem Rundfunk vor, die Funktion des Vielfaltsgaranten im Bereich der Grundversorgung wahrzunehmen (Witt, 2006: 110), um die Vielfaltsdefizite des Privatfunks auszugleichen (Gersdorf, 2008: 33f). Strittig ist, ob oder in welchem Maße den Öffentlich-Rechtlichen auch im Netz der Auftrag der Grundversorgung anerkannt wird, wie es im herkömmlichen dualen System der Fall ist (Witt, 2006: 111f/Degenhart, 2001: 64). Auf diese Problematik werde ich nicht eingehen, da dies den Rahmen meiner Arbeit sprengen würde. Um meine Eingrenzung zu begründen, werde ich kurz erläutern, was zur Beantwortung erforderlich wäre: Vorab wäre das Aufgabenspektrum des Auftrages abzustecken, über das in der Literatur und Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit herrscht, da die Rundfunkurteile unterschiedlichen Deutungen unterliegen [.] 28 pp. Deutsch.
Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-
ISBN: 9783656667506 bzw. 3656667500, in Deutsch, GRIN Verlag GmbH, neu, E-Book.
Die-Online-Angebote-der-ARD-und-des-ZDF-Vereinbar-mit-dem-verfassungsrechtlichen-Rundfunkbegriff-und-Normziel-f-r-den-ffentlich-rechtlichen-Rundfunk~~Sarah-H-lting, Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk? Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk? NOOK Book (eBook).
Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar m (2014)
ISBN: 9783656667513 bzw. 3656667519, vermutlich in Deutsch, Taschenbuch, neu.
Erscheinungsdatum: 10.06.2014, Medium: Taschenbuch, Einband: Kartoniert / Broschiert, Titel: Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, Auflage: 1. Auflage von 2014 // 1. Auflage, Autor: Hölting, Sarah, Verlag: GRIN Publishing, Sprache: Deutsch, Rubrik: Medienwissenschaften // Sonstiges, Seiten: 28, Gewicht: 55 gr, Verkäufer: averdo.
Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
ISBN: 3656667519 bzw. 9783656667513, vermutlich in Deutsch, GRIN Publishing, Taschenbuch, neu.
Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
ISBN: 9783656667506 bzw. 3656667500, in Deutsch, neu.
Die Online-Angebote der ARD und des ZDF. Vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff und Normziel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk? ab 11.99 € als pdf eBook: . Aus dem Bereich: eBooks, Sachthemen & Ratgeber, Computer & Internet,.