Die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten
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9783832261634 - Yvonne Herrmann-Strobelt: Die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten
Yvonne Herrmann-Strobelt

Die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten (2002)

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ISBN: 9783832261634 bzw. 383226163X, in Deutsch, Shaker Verlag, Taschenbuch, neu.

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Die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten: Dem Beihilfenrecht des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als einem wesentlichen Bestandteil der europäischen Wettbewerbspolitik kommt im Zuge der fortschreitenden europäischen Integration eine entscheidende Bedeutung zu. Die wirtschaftliche Grundlage der Gemeinschaft stellt der Binnenmarkt mit einem freien, unverfälschten Wettbewerb dar. Die Mitgliedstaaten haben sich zur Verwirklichung dieses Zieles ausdrücklich für eine offene Marktwirtschaft entschieden. 3 Die Entscheidung der Gründerstaaten für ein marktwirtschaftliches System steht unter der Prämisse, dass dieses dem einzelnen Marktbürger den größtmöglichen Freiheitsraum für eigenverantwortliche, selbständige Tätigkeiten sichert und dadurch die wirtschaftliche Aktivität eines jeden Marktteilnehmers anregt. Paradoxerweise werden die störenden Wirkungen staatlicher Verhaltensweisen auf das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch die Fortschritte der europäischen Integration verstärkt. Unter diesen Störfaktoren spielen staatliche Beihilfen eine herausragende Rolle, da sie entgegen den Grundsätzen des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft und insbesondere in Widerspruch zu Art. 3 Buchstabe g) EG zu einer Diskriminierung zwischen Beihilfeempfängern und Nichtbeihilfeempfängern und folglich zu einem Verstoß gegen das freie Wettbewerbsspiel führen, das den Gemeinsamen Markt charakterisieren soll. Aus diesem Grund haben sich die Vertragsautoren zwar nicht für ein absolutes Verbot staatlicher Beihilfen entschieden, jedoch für eine äußerst restriktive Handhabung. Es ist in Art. 87 Abs.1 EG von einer generellen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem EG-Vertrag auszugehen. Nur in Ausnahmefällen können staatliche Unterstützungsmaßnahmen nach Abs. 2 und 3 gewährt werden. Insbesondere werden von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen zum Zwecke der Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten immer populärer. In allen Mitgliedstaaten gibt es eine mehr oder minder ausgeprägte Tradition, insolvenzbedrohte Unternehmen mit staatlichen Mitteln am Leben zu erhalten, insbesondere wenn eine große Anzahl direkter oder indirekter Arbeitsplätze auf dem Spiel steht und/oder den politisch Verantwortlichen ein Eingreifen geboten erscheint. Infolge des jüngsten wirtschaftlichen Abschwungs ist die Zahl der in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen gestiegen, und damit auch die Tendenz der Mitgliedstaaten, auf staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen zurückzugreifen. Die Beihilfenbereitschaft der Mitgliedstaaten steht daher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wirtschaftszyklus. Die Zahl der Fälle, in denen eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, ist jedoch weiterhin nach wie vor relativ gering. 9 Nach Angaben der Kommission wurden im Jahre 2002 14 neue Beihilfefälle in Verbindung mit der Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen aus dem Verarbeitungs- und Dienstleistungssektor registriert, im Zeitraum von 1990-2002 hat die Kommission ca. 120 Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Form von Ad-hoc-Beihilfen bewilligt. Bemerkenswerterweise nimmt Deutschland in dieser Beihilfengruppe die Position des Spitzenreiters ein vor Frankreich, Spanien und Italien. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in den neunziger Jahren Beihilfen in erheblichem Umfang in die neuen Bundesländer geflossen sind. Die Ad-hoc-Beihilfen an die neuen deutschen Bundesländer erreichten ihren Höchststand 1994 mit der Gewährung von knapp über 10 Mrd. EUR und gingen daraufhin bis zum Ablauf des Treuhandprogramms Ende der 90er beträchtlich zurück. Die Kodifizierung und Veröffentlichung der Regeln bezüglich der Behandlung von Beihilfen mit entsprechender Zweckbestimmung erschien daher besonders notwendig. Die Kommission hat ihre Entscheidungspraxis in diesem Bereich seit dem Jahre 1979 transparent gemacht und kürzlich mit Veröffentlichung der `Leitlinien der Gemeinschaft zur Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Rettungsund Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten` aktualisiert. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind demnach als besonders gefährlich anzusehen und werden aus diesem Grunde von der Kommission grundsätzlich negativ beurteilt. Denn die negativen Effekte dieser Beihilfengruppe dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Beihilfen an zahlungsunfähige oder kurz vor der Insolvenz stehende Unternehmen verhindern oder verzögern notwendige strukturelle Anpassungsprozesse und wälzen die Last des Strukturwandels ganz oder teilweise auf leistungsfähige Unternehmen ab. Es besteht die Gefahr, dass gesunde, wettbewerbsfähige Unternehmen, die nicht in den Genuss einer staatlichen Beihilfe kommen und ihre Anpassung an die jeweiligen Markterfordernisse aus eigener Kraft finanzieren, in den Ruin getrieben werden. Beihilfen zur Sanierung eines Unternehmens können jedoch trotz ihrer grundsätzlich wettbewerbsfeindlichen Einschätzung unter engen Voraussetzungen gewährt werden. Die Kommission begründet ihre Entscheidung mit der Verwirklichung unterschiedlicher Zielsetzungen. Sie stützt ihre Entscheidung dabei auf sozial- und regionalpolitische Erwägungen, die volkswirtschaftliche Bedeutung und die besonderen Bedürfnisse von KMU sowie auf Marktstrukturüberlegungen, die insbesondere von Bedeutung sind, wenn etwa das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopol- oder Oligopolsituation auf den relevanten Märkten führen würde. In diesen Fällen trägt die Kommission bei ihren Entscheidungen den positiven Auswirkungen der Beihilfe Rechnung. Wie bereits erwähnt, können Beihilfen dazu verhelfen, Arbeitsplätze zu erhalten. Oft geraten Unternehmen auch nur in eine kurzzeitige Krise, in der eine Sofortbeihilfe als Überbrückung zum Erhalt des Unternehmens beiträgt. Auch besteht in strukturschwachen Regionen die Gefahr der regionalen und auch individuellen Verelendung (so Donat in Heidenhain, 17 Rn. 1), wenn die Umstrukturierung eines Unternehmens mit staatlichen Mittel verweigert wird. Das Ziel des unverfälschten Wettbewerbs würde in diesem Fall zwar erreicht. Gemäß Art. 2 EG hat es sich die Gemeinschaft jedoch auch zu einer übergeordneten Aufgabe gemacht, ein hohes Beschäftigungsniveau, mithin den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen, zu fördern. Die Problematik von Sanierungsbeihilfen besteht vor allem darin, nationale Wirtschaftspolitik, die grundsätzlich in den Kompetenzbereich des jeweiligen Mitgliedstaates fällt, mit europarechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen. Die vorliegende Arbeit stellt dazu zunächst die Schnittstellen nationaler und gemeinschaftlicher Kompetenzen dar. Im Weiteren werden die Beihilfevorschriften in den Artikeln 87 bis 89 EG, das Beihilfeverfahren sowie die Beihilfepraxis der Gemeinschaft und die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften erörtert. Das Hauptaugenmerk wird auf die Untersuchung der von der Kommission veröffentlichten `Leitlinien der Gemeinschaft zur Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten` gerichtet. Hierbei sind insbesondere die Erneuerungen der Leitlinien maßgebend sowie die Konkretisierung der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu den Leitlinien. Es werden die in den Leitlinien aufgeführten engen Voraussetzungen einer Sanierungsbeihilfe, folglich sowohl der Rettungs- als auch der Umstrukturierungsbeihilfe, analysiert anhand bisher ergangener Entscheidungen. Die Untersuchung der Entscheidungspraxis erfolgt unter Berücksichtigung sozialer Aspekte und zeigt auch die Synergien und Differenzen zwischen den europarechtlichen Maximen einer stringenten marktwirtschaftlich orientierten Wirtschafts- und einer gerechten Sozialpolitik auf. Letztendlich verkörpert keine Beihilfeart das Zusammenspiel zwischen wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzungen eingehender als Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Denn ihnen obliegt es, eine soziale Abmilderung der markwirtschaftlichen Folgen auf die Gesellschaft zu bewirken. Die Arbeit berücksichtigt ausschließlich die europäischen Vorgaben zum Beihilfenrecht, wie sie im EG-Vertrag in den Artikeln 87 bis 89 geregelt sind. Wettbewerbsregeln im Rahmen des GATT oder der WTO werden nicht in die Untersuchung miteinbezogen, um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen. Taschenbuch.
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Die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten (2002)

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Dem Beihilfenrecht des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als einem wesentlichen Bestandteil der europäischen Wettbewerbspolitik kommt im Zuge der fortschreitenden europäischen Integration eine entscheidende Bedeutung zu.Die wirtschaftliche Grundlage der Gemeinschaft stellt der Binnenmarkt mit einem freien, unverfälschten Wettbewerb dar. Die Mitgliedstaaten haben sich zur Verwirklichung dieses Zieles ausdrücklich für eine offene Marktwirtschaft entschieden. 3 Die Entscheidung der Gründerstaaten für ein marktwirtschaftliches System steht unter der Prämisse, dass dieses dem einzelnen Marktbürger den größtmöglichen Freiheitsraum für eigenverantwortliche, selbständige Tätigkeiten sichert und dadurch die wirtschaftliche Aktivität eines jeden Marktteilnehmers anregt.Paradoxerweise werden die störenden Wirkungen staatlicher Verhaltensweisen auf das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch die Fortschritte der europäischen Integration verstärkt. Unter diesen Störfaktoren spielen staatliche Beihilfen eine herausragende Rolle, da sie entgegen den Grundsätzen des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft und insbesondere in Widerspruch zu Art. 3 Buchstabe g) EG zu einer Diskriminierung zwischen Beihilfeempfängern und Nichtbeihilfeempfängern und folglich zu einem Verstoß gegen das freie Wettbewerbsspiel führen, das den Gemeinsamen Markt charakterisieren soll. Aus diesem Grund haben sich die Vertragsautoren zwar nicht für ein absolutes Verbot staatlicher Beihilfen entschieden, jedoch für eine äußerst restriktive Handhabung. Es ist in Art. 87 Abs.1 EG von einer generellen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem EG-Vertrag auszugehen. Nur in Ausnahmefällen können staatliche Unterstützungsmaßnahmen nach Abs. 2 und 3 gewährt werden.Insbesondere werden von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen zum Zwecke der Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten immer populärer.In allen Mitgliedstaaten gibt es eine mehr oder minder ausgeprägte Tradition, insolvenzbedrohte Unternehmen mit staatlichen Mitteln am Leben zu erhalten, insbesondere wenn eine große Anzahl direkter oder indirekter Arbeitsplätze auf dem Spiel steht und/oder den politisch Verantwortlichen ein Eingreifen geboten erscheint. Infolge des jüngsten wirtschaftlichen Abschwungs ist die Zahl der in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen gestiegen, und damit auch die Tendenz der Mitgliedstaaten, auf staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen zurückzugreifen. Die Beihilfenbereitschaft der Mitgliedstaaten steht daher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wirtschaftszyklus.Die Zahl der Fälle, in denen eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, ist jedoch weiterhin nach wie vor relativ gering. 9 Nach Angaben der Kommission wurden im Jahre 2002 14 neue Beihilfefälle in Verbindung mit der Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen aus dem Verarbeitungs- und Dienstleistungssektor registriert, im Zeitraum von 1990-2002 hat die Kommission ca. 120 Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Form von Ad-hoc-Beihilfen bewilligt. Bemerkenswerterweise nimmt Deutschland in dieser Beihilfengruppe die Position des Spitzenreiters ein vor Frankreich, Spanien und Italien. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in den neunziger Jahren Beihilfen in erheblichem Umfang in die neuen Bundesländer geflossen sind. Die Ad-hoc-Beihilfen an die neuen deutschen Bundesländer erreichten ihren Höchststand 1994 mit der Gewährung von knapp über 10 Mrd. EUR und gingen daraufhin bis zum Ablauf des Treuhandprogramms Ende der 90er beträchtlich zurück.Die Kodifizierung und Veröffentlichung der Regeln bezüglich der Behandlung von Beihilfen mit entsprechender Zweckbestimmung erschien daher besonders notwendig. Die Kommission hat ihre Entscheidungspraxis in diesem Bereich seit dem Jahre 1979 transparent gemacht und kürzlich mit Veröffentlichung der „Leitlinien der Gemeinschaft zur Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Rettungsund Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten“ aktualisiert.Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind demnach als besonders gefährlich anzusehen und werden aus diesem Grunde von der Kommission grundsätzlich negativ beurteilt. Denn die negativen Effekte dieser Beihilfengruppe dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Beihilfen an zahlungsunfähige oder kurz vor der Insolvenz stehende Unternehmen verhindern oder verzögern notwendige strukturelle Anpassungsprozesse und wälzen die Last des Strukturwandels ganz oder teilweise auf leistungsfähige Unternehmen ab. Es besteht die Gefahr, dass gesunde, wettbewerbsfähige Unternehmen, die nicht in den Genuss einer staatlichen Beihilfe kommen und ihre Anpassung an die jeweiligen Markterfordernisse aus eigener Kraft finanzieren, in den Ruin getrieben werden.Beihilfen zur Sanierung eines Unternehmens können jedoch trotz ihrer grundsätzlich wettbewerbsfeindlichen Einschätzung unter engen Voraussetzungen gewährt werden. Die Kommission begründet ihre Entscheidung mit der Verwirklichung unterschiedlicher Zielsetzungen. Sie stützt ihre Entscheidung dabei auf sozial- und regionalpolitische Erwägungen, die volkswirtschaftliche Bedeutung und die besonderen Bedürfnisse von KMU sowie auf Marktstrukturüberlegungen, die insbesondere von Bedeutung sind, wenn etwa das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopol- oder Oligopolsituation auf den relevanten Märkten führen würde. In diesen Fällen trägt die Kommission bei ihren Entscheidungen den positiven Auswirkungen der Beihilfe Rechnung.Wie bereits erwähnt, können Beihilfen dazu verhelfen, Arbeitsplätze zu erhalten. Oft geraten Unternehmen auch nur in eine kurzzeitige Krise, in der eine Sofortbeihilfe als Überbrückung zum Erhalt des Unternehmens beiträgt. Auch besteht in strukturschwachen Regionen die Gefahr der regionalen und auch individuellen Verelendung (so Donat in Heidenhain, 17 Rn. 1), wenn die Umstrukturierung eines Unternehmens mit staatlichen Mittel verweigert wird. Das Ziel des unverfälschten Wettbewerbs würde in diesem Fall zwar erreicht. Gemäß Art. 2 EG hat es sich die Gemeinschaft jedoch auch zu einer übergeordneten Aufgabe gemacht, ein hohes Beschäftigungsniveau, mithin den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen, zu fördern.Die Problematik von Sanierungsbeihilfen besteht vor allem darin, nationale Wirtschaftspolitik, die grundsätzlich in den Kompetenzbereich des jeweiligen Mitgliedstaates fällt, mit europarechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen. Die vorliegende Arbeit stellt dazu zunächst die Schnittstellen nationaler und gemeinschaftlicher Kompetenzen dar. Im Weiteren werden die Beihilfevorschriften in den Artikeln 87 bis 89 EG, das Beihilfeverfahren sowie die Beihilfepraxis der Gemeinschaft und die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften erörtert.Das Hauptaugenmerk wird auf die Untersuchung der von der Kommission veröffentlichten „Leitlinien der Gemeinschaft zur Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten“ gerichtet. Hierbei sind insbesondere die Erneuerungen der Leitlinien maßgebend sowie die Konkretisierung der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu den Leitlinien. Es werden die in den Leitlinien aufgeführten engen Voraussetzungen einer Sanierungsbeihilfe, folglich sowohl der Rettungs- als auch der Umstrukturierungsbeihilfe, analysiert anhand bisher ergangener Entscheidungen. Die Untersuchung der Entscheidungspraxis erfolgt unter Berücksichtigung sozialer Aspekte und zeigt auch die Synergien und Differenzen zwischen den europarechtlichen Maximen einer stringenten marktwirtschaftlich orientierten Wirtschafts- und einer gerechten Sozialpolitik auf. Letztendlich verkörpert keine Beihilfeart das Zusammenspiel zwischen wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzungen eingehender als Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Denn ihnen obliegt es, eine soziale Abmilderung der markwirtschaftlichen Folgen auf die Gesellschaft zu bewirken.Die Arbeit berücksichtigt ausschließlich die europäischen Vorgaben zum Beihilfenrecht, wie sie im EG-Vertrag in den Artikeln 87 bis 89 geregelt sind. Wettbewerbsregeln im Rahmen des GATT oder der WTO werden nicht in die Untersuchung miteinbezogen, um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen.
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9783832261634 - Herrmann-Strobelt, Y: Gewährung von Beihilfen für Unternehme
Herrmann-Strobelt, Y

Gewährung von Beihilfen für Unternehme (2007)

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Erscheinungsdatum: 12/2007, Medium: Taschenbuch, Einband: Kartoniert / Broschiert, Titel: Die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, Auflage: 1. Auflage von 1970 // 1. Aufl, Autor: Herrmann-Strobelt, Yvonne, Verlag: Shaker Verlag // Shaker, Sprache: Deutsch, Schlagworte: Handelsrecht // Unternehmensrecht // Wettbewerbsrecht // Wettbewerbssache, Rubrik: Handels- und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Seiten: 277, Reihe: Berichte aus der Rechtswissenschaft, Gewicht: 374 gr, Verkäufer: averdo.
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Yvonne Herrmann-Strobelt

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Die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten ab 49.8 € als Taschenbuch: Berichte aus der Rechtswissenschaft. 1. Aufl. Aus dem Bereich: Bücher, Wissenschaft, Jura,.
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Die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten ab 49.8 EURO Berichte aus der Rechtswissenschaft. 1. Aufl.
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Von Händler/Antiquariat, Rheinberg-Buch [53870650], Bergisch Gladbach, Germany.
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Die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten (2007)

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