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Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß Paragraph 11 WahrnG und seine Ausnahmen (Schriften Zum Deutschen Und Internationalen Personlichkeits-)
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Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen (2011)
ISBN: 9783899719284 bzw. 389971928X, in Deutsch, V & R Unipress Gmbh Dez 2011, neu.
Neuware - Der Urheber ist nach deutschem Recht nicht gezwungen, seine Rechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Wenn er sich dazu entschließt, treffen ihn jedoch die Konsequenzen des 11 Abs. 1 WahrnG. Danach ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Der Urheber unterliegt somit grundsätzlich keiner Kontrahierungspflicht. Bedient er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte allerdings der Hilfe einer Verwertungsgesellschaft, dann wirkt sich der Kontrahierungszwang, dem die Verwertungsgesellschaften nach 11 I WahrnG unterliegen, mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus. Damit verliert der Urheber die Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf und wer nicht. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob der Kontrahierungszwang des 11 WahrnG so grenzenlos gilt, wie es der Wortlaut der Vorschrift suggeriert, oder ob unter bestimmten Umständen im Interesse des Urhebers oder der Verwertungsgesellschaft Ausnahmen zulässig sind. 201 pp. Deutsch.
Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen (2011)
ISBN: 9783899719284 bzw. 389971928X, in Deutsch, V & R Unipress Gmbh Dez 2011, neu.
Neuware - Der Urheber ist nach deutschem Recht nicht gezwungen, seine Rechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Wenn er sich dazu entschließt, treffen ihn jedoch die Konsequenzen des 11 Abs. 1 WahrnG. Danach ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Der Urheber unterliegt somit grundsätzlich keiner Kontrahierungspflicht. Bedient er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte allerdings der Hilfe einer Verwertungsgesellschaft, dann wirkt sich der Kontrahierungszwang, dem die Verwertungsgesellschaften nach 11 I WahrnG unterliegen, mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus. Damit verliert der Urheber die Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf und wer nicht. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob der Kontrahierungszwang des 11 WahrnG so grenzenlos gilt, wie es der Wortlaut der Vorschrift suggeriert, oder ob unter bestimmten Umständen im Interesse des Urhebers oder der Verwertungsgesellschaft Ausnahmen zulässig sind. 201 pp. Deutsch.
Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen (2011)
ISBN: 9783862349289 bzw. 3862349284, in Deutsch, Vandenhoeck + Ruprecht, neu, E-Book.
Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen Der Urheber ist nach deutschem Recht nicht gezwungen, seine Rechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Wenn er sich dazu entschließt, treffen ihn jedoch die Konsequenzen des 11 Abs. 1 WahrnG. Danach ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Der Urheber unterliegt somit grundsätzlich keiner Kontrahierungspflicht. Bedient er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte allerdings der Hilfe einer Verwertungsgesellschaft, dann wirkt sich der Kontrahierungszwang, dem die Verwertungsgesellschaften nach 11 I WahrnG unterliegen, mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus. Damit verliert der Urheber die Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf und wer nicht. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob der Kontrahierungszwang des 11 WahrnG so grenzenlos gilt, wie es der Wortlaut der Vorschrift suggeriert, oder ob unter bestimmten Umständen im Interesse des Urhebers oder der Verwertungsgesellschaft Ausnahmen zulässig sind. Dr. Manuel Banck hat Rechtswissenschaften in Kiel studiert und im April 2010 die 1. Staatsprüfung abgelegt. Nach anschließender Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Promotion ist er seit Oktober 2011 Rechtsreferendar im Landgerichtsbezirk Kiel des Oberlandesgerichts Schleswig. 07.12.2011, PDF.
Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß ? 11 WahrnG und seine Ausnahmen
ISBN: 9783862349289 bzw. 3862349284, in Deutsch, V&R Unipress, neu, E-Book, elektronischer Download.
Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß ? 11 WahrnG und seine Ausnahmen: Der Urheber ist nach deutschem Recht nicht gezwungen, seine Rechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Wenn er sich dazu entschließt, treffen ihn jedoch die Konsequenzen des 11 Abs. 1 WahrnG. Danach ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Der Urheber unterliegt somit grundsätzlich keiner Kontrahierungspflicht. Bedient er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte allerdings der Hilfe einer Verwertungsgesellschaft, dann wirkt sich der Kontrahierungszwang, dem die Verwertungsgesellschaften nach 11 I WahrnG unterliegen, mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus. Damit verliert der Urheber die Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf und wer nicht. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob der Kontrahierungszwang des 11 WahrnG so grenzenlos gilt, wie es der Wortlaut der Vorschrift suggeriert, oder ob unter bestimmten Umständen im Interesse des Urhebers oder der Verwertungsgesellschaft Ausnahmen zulässig sind. Ebook.
Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen (2011)
ISBN: 9783862349289 bzw. 3862349284, in Deutsch, Vandenhoeck + Ruprecht, neu, E-Book.
Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen, Der Urheber ist nach deutschem Recht nicht gezwungen, seine Rechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Wenn er sich dazu entschliesst, treffen ihn jedoch die Konsequenzen des 11 Abs. 1 WahrnG. Danach ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Der Urheber unterliegt somit grundsätzlich keiner Kontrahierungspflicht. Bedient er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte allerdings der Hilfe einer Verwertungsgesellschaft, dann wirkt sich der Kontrahierungszwang, dem die Verwertungsgesellschaften nach 11 I WahrnG unterliegen, mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus. Damit verliert der Urheber die Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf und wer nicht. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob der Kontrahierungszwang des 11 WahrnG so grenzenlos gilt, wie es der Wortlaut der Vorschrift suggeriert, oder ob unter bestimmten Umständen im Interesse des Urhebers oder der Verwertungsgesellschaft Ausnahmen zulässig sind. Dr. Manuel Banck hat Rechtswissenschaften in Kiel studiert und im April 2010 die 1. Staatsprüfung abgelegt. Nach anschliessender Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Promotion ist er seit Oktober 2011 Rechtsreferendar im Landgerichtsbezirk Kiel des Oberlandesgerichts Schleswig. PDF, 07.12.2011.
Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen
ISBN: 9783862349289 bzw. 3862349284, in Deutsch, V&R Unipress, neu, E-Book, elektronischer Download.
Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen: Der Urheber ist nach deutschem Recht nicht gezwungen, seine Rechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Wenn er sich dazu entschließt, treffen ihn jedoch die Konsequenzen des 11 Abs. 1 WahrnG. Danach ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Der Urheber unterliegt somit grundsätzlich keiner Kontrahierungspflicht. Bedient er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte allerdings der Hilfe einer Verwertungsgesellschaft, dann wirkt sich der Kontrahierungszwang, dem die Verwertungsgesellschaften nach 11 I WahrnG unterliegen, mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus. Damit verliert der Urheber die Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf und wer nicht. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob der Kontrahierungszwang des 11 WahrnG so grenzenlos gilt, wie es der Wortlaut der Vorschrift suggeriert, oder ob unter bestimmten Umständen im Interesse des Urhebers oder der Verwertungsgesellschaft Ausnahmen zulässig sind. Ebook.
Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen
ISBN: 9783862349289 bzw. 3862349284, in Deutsch, Vandenhoeck & Ruprecht, Taschenbuch, neu.
Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen (2011)
ISBN: 9783862349289 bzw. 3862349284, vermutlich in Deutsch, Vandenhoeck + Ruprecht, neu, E-Book.
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Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen (2011)
ISBN: 9783862349289 bzw. 3862349284, vermutlich in Deutsch, Vandenhoeck + Ruprecht, neu, E-Book.
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Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß Paragraph 11 WahrnG und seine Ausnahmen (Schriften Zum Deutschen Und Internationalen Personlichkeits-) (2011)
ISBN: 9783899719284 bzw. 389971928X, in Deutsch, 201 Seiten, V&R Unipress, gebundenes Buch, gebraucht, Erstausgabe.
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