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9783836611077 - Christoph Rohde: Die Energieeinsparverordnung 2007 - Auswirkungen auf den privaten Wohnungsmarkt
Christoph Rohde

Die Energieeinsparverordnung 2007 - Auswirkungen auf den privaten Wohnungsmarkt

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Die Energieeinsparverordnung 2007: Inhaltsangabe:Einleitung: Nachrichten, wie die rund um den russischen Energielieferanten Gasprom, verdeutlichen in letzter Zeit drastisch die Problematik der zunehmenden Abhängigkeit der Europäischen Union von Energieeinfuhren. Hinzu kommt die weltweit angespannte Versorgungslage fossiler Brennstoffe, angeheizt durch regionale Konfliktherde wie z. B. im Irak. Auch der immer deutlicher werdende Klimawandel stellt ein erhebliches Warnsignal dar. Trotz dieser alarmierenden Vorzeichen verschwendet Europa jährlich 20 % seiner Energie durch ineffiziente Nutzung. Der wichtigste Sektor mit hohem Energieeinsparpotential ist der Verkehr, der ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs in der EU ausmacht. Die vorherrschende Rolle des Kraftverkehrs und dessen starke Abhängigkeit vom Öl führen zusätzlich zur Energieverschwendung, zu Verkehrsengpässen und Umweltverschmutzung. Ein weiterer, von der Energieeffizienz betroffener Bereich ist die Energieerzeugung selbst. Je nach verwendeter Technologie gehen 40% bis 60 % der zur Stromerzeugung benötigten Energie im Produktionsprozess verloren. Schließlich sind erhebliche Fortschritte im Gebäudebereich (Wohn- und Bürogebäude) möglich. Heizung und Beleuchtung dieser Gebäude machen 40 % der in der EU verbrauchten Energie aus und können energiesparender bereitgestellt werden. Tabelle 1 zeigt die möglichen Energieeinsparungen in den Endverbrauchssektoren. Die Kosten dieser Unfähigkeit Energie zu sparen werden bis 2020 eine Höhe von jährlich 100 Milliarden Euro erreicht haben. Ein Beispiel, um dieses Ausmaß deutlich zu machen, sind die Nebenkosten von Mietwohnungen, die 2006 bei durchschnittlich 38 % der Gesamtmiete lagen. Europa muss die Energieeffizienz seiner Mitgliedsstaaten steigern. So kann gleichzeitig die Sicherheit der Energieversorgung erhöht werden, die Kohlenstoffemissionen verringert und die Rahmenbedingungen für einen zukunftsfähigen Markt energieeffizienter Technologien geschaffen werden. Aus diesem Grund hat die Europäische Union ein Diskussionspapier mit dem Titel: ¿Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie¿, ein so genanntes Grünbuch erstellt. In diesem soll die Bedeutung einer auf energieeffizientere Verbrauchs- und Produktionsmuster ausgerichteter Europapolitik verdeutlicht werden. Als Konsequenz aus diesem Grünbuch hat der Europäische Rat einen Aktionsplan erstellt, der als Ziel eine Energieeinsparung von 20 % bis 2020 fordert. Bei Einhaltung dieser Vorgabe würden die Kohlenmonoxidemissionen um mehr als das Doppelte der im Kyoto-Protokoll geforderten Menge zurückgehen. Der Zusatzaufwand an Investitionen würde durch Primärenergieeinsparungen im Wert von 100 Mio. Euro jährlich mehr als aufgewogen.Inhaltsverzeichnis:Textprobe:Textprobe: Kapitel 2.5.2, Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden: Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigem oder festem Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 installiert wurden, bis zum 31 Dezember 2008 außer Betrieb nehmen. Ausgenommen sind: - Niedertemperatur-Heizkessel. - Brennwertkessel. - heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. - Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind die von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen. - Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung und Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat: Ist nur dann eine Außerbetriebnahme verpflichtend, wenn das Gebäude nach dem 1. Februar 2002 erworben wurde. Müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs und Warmwasserleitungen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, nach Tabelle 7 zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer gedämmt werden. Müssen ungedämmte, nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 W/(m²·K) nicht überschreitet. Aufrechterhaltung der energetischen Qualität: Außenbauteile und Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, dürfen nicht dahingehend verändert werden, dass die energetische Qualität sich verschlechtert. Energetische Verschlechterungen an Bauteilen können durch Verbesserungen der Anlagen oder umgekehrt ausgeglichen werden. Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung müssen regelmäßig fachkundig gewartet werden. Energetische Inspektion von Klimaanlagen: Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt haben regelmäßige Inspektionen durch berechtigte Personen durchzuführen. Die Inspektionen müssen unter anderem eine Prüfung der auf die Auslegung einwirkenden Einflüsse wie z. B. geänderte Raumnutzung beinhalten. Wichtig ist auch die Überprüfung der Effizienz der Anlage. Gegebenfalls sind geeignete Ratschläge zur Verbesserung der energetischen Effizienz einzuholen. Zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bestandteile ist eine erste Inspektion vorzunehmen. Die inspizierende Person hat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung zu dokumentieren und eigenhändig zu unterschreiben. Danach ist die Inspektion mindestens alle zehn Jahre zu wiederholen. Zur Durchführung von Inspektionen sind nur Hochschulabsolventen der entsprechenden Studienrichtungen mit einschlägiger Berufserfahrung zugelassen. Inbetriebnahme von Heizkesseln: Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt werden und deren Nennleistung mindestens 4 und höchstens 400 Kilowatt beträgt, müssen mit CE - Kennzeichnung versehen sein, oder der EG ¿ Richtlinie 92/42/EWG entsprechen. Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen: Zentralheizungen müssen beim Einbau mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit der Zeit und der Außentemperatur aus-gestattet sein. Sofern eine derartige Ausstattung nicht vorhanden ist, muss sie nachgerüstet werden. Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen raumweise regelbar sein. Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung müssen beim Einbau so ausgestattet sein, dass die elektrische Leistungsaufnahme den betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig mindestens in drei Stufen anpasst. Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. Beim Einbau von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen ist deren Wärmeabgabe nach Tabelle 7 zu begrenzen. Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu dämmen. Ebook.
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